Für Dauerschuldverhältnisse muss ein Kündigungsbutton auf der Website eines Unternehmens zwar angeboten und dann auch leicht zu finden sein. Dass ein Kündigungsassistent auf der Website von 1&1 eine alternative Möglichkeit der Kündigung darstellt, ist dabei laut dem LG Koblenz grundsätzlich nicht rechtswidrig.  

Die Website des Telekommunikationsanbieter “1und1.de” war aufgrund der Kündigungsmöglichkeiten Gegenstand einer Klage vor dem Landgericht (LG) Koblenz. Auf der Website wurden verschiedene Möglichkeiten angeboten, einen bestehenden Vertrag zu beenden. Neben einem Online-Formular mit Kündigungsmöglichkeit, das unter “Jetzt kündigen” zu finden war, hatten Nutzer auch die Option, einen Button mit dem Titel “Kündigungs-Assistent” anzuklicken. Jedoch könnte in genau dieser Option ein Verstoß gegen den neuen § 312k BGB liegen, weshalb sich 1&1 einer Klage ausgesetzt sah (Urt. v. 07.03.2023, Az. 11 O 21/22).

Kündigungsassistent nicht grundsätzlich rechtswidrig

Seit dem 01.07.2022 müssen Unternehmen im Online-Bereich Dauerschuldverhältnisse, die online abgeschlossen werden können, die Möglichkeit bieten, dass man diese auch wieder online kündigen kann (sog. Kündigungsbutton). Das LG Koblenz musste sich damit befassen, ob die weitere Möglichkeit der Kündigung mithilfe eines Kündigungsassistenten womöglich gegen den § 312k BGB (Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr) verstoßen könnte. In vorliegenden Fall seien die Bestätigungsseite sowie auch die Schaltfläche „Jetzt kündigen“ trotz der weiteren Schaltfläche „Kündigungs-Assistent“ unmittelbar und leicht zugänglich, so das Gericht. Mit leicht zugänglich ist gemeint, dass der Verbraucher mit den ihm zur Verfügung stehenden (technischen) Mitteln die Information erreichen kann. Die Informationen müssen also ohne Schwierigkeiten auffindbar und wahrnehmbar sein.

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Für den Verbraucher, der über die Schaltfläche „Jetzt kündigen“ auf die Bestätigungsseite gelangt ist, lasse sich trotz der Schaltfläche „Kündigungs-Assistent“ unmittelbar erkennen, wie genau, wenn die erforderlichen Daten angegeben wurden, mit einem Klick gekündigt werden kann. Dass zuerst nach unten gescrollt werden muss, sieht das Gericht in Koblenz nicht als Hindernis. Denn wenn der Verbraucher eine Internetseite gewöhnlich von oben nach unten liest, sei vor dem Hintergrund, dass beim ersten Blick die Überschrift „Kündigungsformular“ zu sehen ist, davon auszugehen, dass für eine Kündigung bis zum Ende des Formulars zu scrollen ist. Scrolle der Verbraucher nach unten, würde er direkt unter dem Formular die eindeutige Schaltfläche „Jetzt kündigen“ finden. Daher werde die Kündigung durch die Schaltfläche „Kündigungs-Assistent“ nicht unzulässig erschwert.

„Jetzt kündigen“ darf auf der Website nicht versteckt sein

Außerdem sei laut Gericht auch zu erwarten, dass Verbraucher den Unterschied zwischen einer sofortigen Kündigung und einem Kündigungsassistenten erkennen. Schließlich sage die Verwendung des Begriffs „Assistent“ gerade aus, dass nur eine Hilfestellung für die Kündigung erfolgt. Dass der Assistent die schnellste Möglichkeit der Kündigung sein soll, ist nicht ausdrücklich geschrieben oder geschildert. Und selbst wenn Websiten so aufgebaut sind, dass die Schaltfläche „Kündigungs-Assistent“ aufgrund der Stellung oben auf der Seite zuerst wahrgenommen wird, sei dem Verbraucher dadurch nicht jegliche Wahrnehmung der restlichen Seite genommen. Zumindest, so wie es auch auf der Website von 1&1 der Fall ist, wenn das Kündigungsformular mit der Schaltfläche „Jetzt kündigen“ unmittelbar anschließt.

Voraussetzung ist folglich, dass das Formular nicht schwer zu finden oder gar versteckt sein darf. Außerdem dürfe die Schaltfläche „Kündigungs-Assistent“ nicht attraktiver gestaltet sein, um mehr Aufmerksamkeit als die andere Schaltfläche zu erregen. Das sei laut dem Gericht bei der Website von 1&1 nicht der Fall, denn beide Kündigungs-Schaltflächen hätten die gleiche Größe. Schließlich könnten die Verbraucher auch, wenn sie die Fläche „Kündigungs-Assistent“ anklicken und sich dann doch nicht einloggen möchten, unproblematisch Fenster schließen und würden so wieder auf die Bestätigungsseite mit dem Kündigungsformular zurückgelangen können. Somit liege kein Verstoß durch Ablenkung vom eigentlichen Kündigungsbutton vor.

Stand heute gibt es nur wenige Urteile zum Thema Kündigungsbutton. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in diesem Thema entwickelt.

agü