Viel Geld für fragwürdige Coaching-Programme? Eine gängige Falle, die Tausende Euro kosten kann. Jetzt hat der BGH wichtige Klarheit geschaffen und die Rechtslage für unzählige Geschädigte Coaching-Kunden verbessert. Er gibt Geschädigten ein scharfes Schwert an die Hand. Sind auch Sie betroffen? Gemeinsam mit unserer Partner-Kanzlei verhelfen wir Ihnen zu Ihrem Recht.

Der Markt für Online-Coachings ist in den letzten Jahren explodiert. Mit schillernden Versprechen von finanzieller Freiheit, sechsstelligem Einkommen und persönlicher Transformation locken selbsternannte Coaches, Mentoren und digitale Unternehmensberater Tausende von Menschen in teure Verträge. Doch die Realität sieht oft anders aus: Die Inhalte sind banal, die Betreuung mangelhaft und der versprochene Erfolg bleibt aus. Zurück bleibt ein Gefühl, abgezockt worden zu sein und ein Vertrag, der oft Zehntausende von Euro kostet.
Doch jetzt gibt es eine Nachricht, die die gesamte Branche erschüttert und den betroffenen Kunden ein mächtiges Werkzeug in die Hand gibt: Ein bahnbrechendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12. Juni 2025 hat der Coaching-Abzocke einen klaren Riegel vorgeschoben (BGH, Urteil vom 12. Juni 2025, Az. III ZR 109/24).
Wir erklären Ihnen im Folgenden detailliert, was diese Entscheidung für Sie bedeutet, wer alles davon profitiert und wie Sie sich jetzt wehren und Ihr Geld zurückfordern können.

Ein Coaching-Vertrag über 47.600 Euro
Um die enorme Tragweite des Urteils zu verstehen, müssen wir uns den Fall ansehen. Ein Teilnehmer hatte einen Vertrag über ein „9-Monats-Business-Mentoring-Programm Finanzielle Fitness“ abgeschlossen. Der Preis war exorbitant: 47.600 Euro. Dafür wurden ihm u.a. Online-Videos, Live-Gruppen-Calls, Hausaufgaben und eine persönliche Betreuung versprochen.
Doch das teure Programm enttäuschte. Der Teilnehmer kündigte den Vertrag und forderte die erste, bereits gezahlte Rate in Höhe von 23.800 Euro zurück. Der Coaching-Anbieter weigerte sich nicht nur, das Geld zu erstatten, sondern verklagte den Teilnehmer seinerseits auf Zahlung der zweiten, noch offenen Rate.
Während das Landgericht (LG) Heilbronn die Klage des Teilnehmers zunächst abwies, gab ihm das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart in der Berufung Recht. Der Anbieter legte dagegen Revision ein, doch der BGH bestätigte das Urteil des OLG Stuttgart und erteilte dem Geschäftsmodell eine klare Absage. Der Vertrag wurde für nichtig erklärt. Der Teilnehmer erhielt seine 23.800 Euro zurück und musste die ausstehende Forderung selbstverständlich nicht begleichen.
Für uns ist dieser Fall exemplarisch für die Dreistigkeit der Branche, aber auch ein Leuchtturm der Hoffnung für alle Geschädigten. Er zeigt, dass sich der Kampf lohnt!
Warum die meisten Coaching-Verträge unwirksam sind
Das Zentrum der juristischen Auseinandersetzung ist ein Gesetz, das viele Anbieter entweder nicht kannten oder bewusst ignoriert haben: das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG). Dieses Gesetz wurde gerade geschaffen, um Teilnehmer von Bildungsangeboten, die nicht in Präsenz stattfinden, vor unseriösen Praktiken zu schützen.
Kein Verstecken mehr hinter „Mentoring“, „Consulting“ oder „Mindset-Training
Der BGH hat nun unmissverständlich klargestellt, dass die meisten Online-Coaching-Formate genau unter dieses Gesetz fallen. Es ist ein Paukenschlag, denn damit können sich die Anbieter nicht länger hinter modernen Begriffen wie „Mentoring“, „Consulting“ oder „Mindset-Training“ verstecken. Wer systematisch und gegen Bezahlung Wissen oder Fähigkeiten vermittelt, wobei Lehrender und Lernender räumlich getrennt sind und der Lernerfolg überwacht wird, der betreibt Fernunterricht – und zwar mit allen strengen gesetzlichen Konsequenzen.
Die entscheidende Folge daraus: Anbieter solcher Programme benötigen eine staatliche Zulassung von der Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU). Besitzt der Anbieter diese Zulassung nicht – und das ist bei der überwältigenden Mehrheit der Fall –, ist der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG von Anfang an nichtig. Rechtlich wird er so behandelt, als wäre er nie geschlossen worden.
BGH schützt Verbraucher UND Unternehmer
Hier liegt eine der größten Sensationen des Urteils, die für die Coaching-Branche existenzbedrohend ist. Viele Anbieter haben ihre Kunden gezielt zu Unternehmern oder Existenzgründern erklärt, um Verbraucherrechte wie das Widerrufsrecht auszuhebeln. Diese Taktik ist nun hinfällig. Die wohl wichtigste Aussage des BGH ist, dass das FernUSG nicht nur Verbraucher schützt, sondern ausdrücklich auch Unternehmer, Selbstständige und Gründer.
Dieser Punkt ist ein echter Game-Changer. Gerade die hochpreisigen „High-Ticket-Coachings“ richten sich gezielt an diese unternehmerische Klientel. Auch sie können sich jetzt vollumfänglich auf die Nichtigkeit ihres Vertrages berufen und ihr Geld zurückfordern.
Ein Coaching-Vertrag fällt unter das FernUSG, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:
- Strukturierte Wissensvermittlung: Es gibt einen Lehrplan, feste Lerninhalte, ein Curriculum oder ein Programm, das die Teilnehmer durcharbeiten sollen (z. B. Videolektionen, Skripte, Worksheets, aufgezeichnete Workshops).
- Räumliche Trennung: Das Coaching findet ganz oder überwiegend online statt. Selbst hybride Formate mit einzelnen Präsenztagen fallen darunter, wenn der Schwerpunkt auf dem digitalen Lernen liegt.
- Lernerfolgskontrolle: Der Anbieter überwacht den Lernfortschritt der Teilnehmer. Der BGH hat hier die Hürden extrem niedrig angesetzt. Es reicht bereits aus, wenn Teilnehmer die Möglichkeit haben, Fragen zu stellen (z. B. in Live-Calls, per E-Mail, in einer WhatsApp- oder Facebook-Gruppe). Auch Hausaufgaben, Feedback-Runden oder persönliche Calls zur Besprechung der Inhalte gelten als Lernerfolgskontrolle.
Treffen diese Punkte auf Ihr Coaching zu und kann der Anbieter keine ZFU-Zulassungsnummer vorweisen, ist Ihr Vertrag mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unwirksam.
So fordern Sie Ihr Geld zurück
Die Rechtslage ist klar: Ein nichtiger Vertrag bedeutet, dass Sie einen Anspruch auf die vollständige Rückzahlung aller gezahlten Gebühren nach § 812 BGB haben. Ein besonders verbraucherfreundlicher Aspekt ist, dass der Anbieter in der Regel keinen Anspruch auf Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen hat. Er kann also nicht argumentieren, dass Sie für die bereits angesehenen Videos oder die stattgefundenen Calls zahlen müssen, es sei denn, er kann deren konkreten Wert exakt nachweisen, was in der Praxis kaum gelingt.
Schritt 1: Sammeln und prüfen Sie alle Unterlagen: Tragen Sie alles zusammen: den Vertrag, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), E-Mails, Werbeanzeigen und Screenshots von den Versprechen des Anbieters. Gleichen Sie diese mit den oben genannten Kriterien für Fernunterricht ab. Die Beweislast liegt hier oft klar auf der Hand.
Schritt 2: Überprüfen Sie die ZFU-Zulassung (oder deren Fehlen): Suchen Sie gezielt nach einer ZFU-Zulassungsnummer. Diese muss klar erkennbar im Vertrag oder auf der Webseite genannt werden. Finden Sie nichts, können Sie davon ausgehen, dass keine Zulassung vorliegt. Zur Sicherheit können Sie auch das öffentliche Register auf der Webseite der ZFU durchsuchen.
Schritt 3: Fordern Sie schriftlich Ihr Geld zurück: Setzen Sie ein formelles Schreiben an den Anbieter auf. Erklären Sie darin, dass Sie den Vertrag wegen des Verstoßes gegen das FernUSG für nichtig halten und fordern Sie die Rückzahlung aller geleisteten Beträge. Setzen Sie eine klare Frist (z. B. 14 Tage). Kündigen Sie gleichzeitig alle eventuell bestehenden Ratenzahlungen und widerrufen Sie eine erteilte Einzugsermächtigung.
Schritt 4: Holen Sie sich professionelle anwaltliche Hilfe: Die Erfahrung zeigt, dass die Anbieter auf solche Schreiben oft abweisend oder mit standardisierten Anwaltsschreiben reagieren. Spätestens jetzt sollten Sie nicht mehr zögern und einen spezialisierten Anwalt einschalten. Die Anbieter spekulieren darauf, dass Sie aufgeben. Lassen Sie das nicht zu! Die juristische Argumentation ist komplex, und ein erfahrener Anwalt kennt die Tricks und Gegenargumente der Coaching-Branche und weiß, wie er Ihre Ansprüche effektiv durchsetzt. Wir stehen Ihnen mit unserer Expertise und unserer Partnerkanzlei jederzeit zur Seite.
Die Rechtsprechung ist eindeutig
Das BGH-Urteil steht nicht allein da. Es ist die logische Konsequenz einer langen Reihe von Entscheidungen unterer Instanzen, die den Betroffenen Recht gaben. Gerichte wie die Oberlandesgerichte in Celle und Stuttgart sowie zahlreiche Landgerichte (u. a. in Stade, Leipzig, Hamburg, Hannover und Verden) haben in den letzten Jahren immer wieder zugunsten der Coaching-Kunden entschieden. Manche Gerichte sahen die Verträge sogar als sittenwidrig an, weil Leistung und Gegenleistung in einem krassen Missverhältnis standen. Dieses neue Grundsatzurteil des BGH zementiert diese Rechtsprechung nun endgültig.
Handeln Sie jetzt – die Chancen waren nie besser!
Das Urteil des BGH ist ein Weckruf für eine Branche, die zu lange im rechtlichen Graubereich agiert hat. Für Sie als Betroffener ist es jetzt die Möglichkeit, um sich aus einem teuren und nutzlosen Vertrag zu befreien. Die Erfolgsaussichten, Ihr gesamtes Geld zurückzuerhalten, sind extrem hoch.




