Welche Informationspflichten haben die Verantwortlichen künftig den betroffenen Personen gegenüber?
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sieht vor, dass Unternehmen und Organisationen betroffene Personen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten informieren müssen. Die Informationspflichten umfassen unter anderem:
- Identität des Verantwortlichen: Unternehmen müssen den betroffenen Personen die Identität des Verantwortlichen für die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten mitteilen.
- Zweck der Verarbeitung: Unternehmen müssen den Zweck der Verarbeitung der personenbezogenen Daten angeben.
- Rechtsgrundlage für die Verarbeitung: Unternehmen müssen angeben, auf welcher Rechtsgrundlage die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt.
- Empfänger oder Kategorien von Empfängern: Unternehmen müssen angeben, ob personenbezogene Daten an Dritte weitergegeben werden und, falls ja, an welche Empfänger oder Kategorien von Empfängern.
- Speicherdauer: Unternehmen müssen die geplante Speicherdauer für die personenbezogenen Daten angeben.
- Rechte der betroffenen Person: Unternehmen müssen betroffene Personen über ihre Rechte in Bezug auf ihre personenbezogenen Daten informieren, einschließlich des Rechts auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch.
- Beschwerderecht: Unternehmen müssen betroffene Personen darüber informieren, dass sie bei der Datenschutzbehörde Beschwerde einreichen können, wenn sie der Meinung sind, dass ihre Datenschutzrechte verletzt wurden.
Diese Informationspflichten gelten für alle Verarbeitungstätigkeiten personenbezogener Daten, unabhängig davon, ob sie elektronisch oder in Papierform durchgeführt werden. Die betroffenen Personen müssen in verständlicher und klarer Sprache informiert werden und die Informationen müssen leicht zugänglich sein.
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