Das VG Ansbach hat entschieden, dass es DSGVO-konform ist, wenn Bürger Autos von Falschparkern fotografieren, um diese zum Zweck einer Anzeige an die Polizei zu schicken.

Das Verwaltungsgericht (VG) Ansbach hat zwei Klagen gegen Verwarnungen des Landesamtes für Datenschutzaufsicht (LDA) stattgegeben, mit denen das LDA Fotos von Falschparkern gerügt hatte (Urteile v. 2.11.2022, Az. AN 14 K 22.00468 und AN 14 K 21.01431).

Gegenstand der Verwarnungen waren Fotos von ordnungswidrig geparkten Fahrzeugen, welche ein paar ordentliche Bürger angefertigt und mitsamt Anzeigen an die zuständige Polizei übersandt hatten. Bei den angezeigten Verstößen handelte es sich beispielsweise um Parken im absoluten Halteverbot oder ordnungswidrig auf Gehwegen.

Berechtigtes Interesse, Falschparker zu fotografieren?

Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob die Übermittlung der Bildaufnahmen eine rechtmäßige Datenverarbeitung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) darstellte. Die Regelung setzt voraus, dass die Datenverarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist.

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Die Beteiligten stritten zum einen um die rechtliche Frage, ob für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung eine persönliche Betroffenheit des Anzeigenerstatters durch die Parkverstöße erforderlich sei oder ob auch jeder „normale“ Bürger sich als Ordnungshüter betätigen darf. Außerdem war unklar, ob nicht für eine Anzeige die bloße schriftliche oder telefonische Schilderung des Sachverhalts unter Angabe des Fahrzeugkennzeichens genüge, sodass eine Übermittlung von Bildaufnahmen nicht erforderlich gewesen wäre. Problematisch sei nach Ansicht des LDA zudem, dass mit den Fotos oft Daten erhoben würden, die über den reinen Parkvorgang hinausgingen, z.B. bei Ablichtung anderer Fahrzeuge und Personen.

Die klagenden Ordnungshüter verwiesen hingegen darauf, dass die Polizei sie explizit darauf hingewiesen hatte, dass die Parksituation zum Beweis durch Fotoaufnahmen möglichst genau dokumentiert werden sollte. Zudem würde die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten durch die Anfertigung von Fotos vereinfacht.

Das VG Ansbach gab den Klagen der ordentlichen Bürger nun statt. Die schriftlichen Urteilsbegründungen liegen noch nicht vor. Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig. Gegen die Urteile kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellt werden.

ahe

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