Der THC-Grenzwert im Straßenverkehr soll nach der Legalisierung angehoben werden. Der aktuelle Grenzwert von 1,0 Nanogramm Tetrahydrocannabinol (THC) pro Milliliter Blutserum ist für viele Experten zu gering. Jedoch stößt der von der Regierung vorgeschlagene neue Wert nicht bei allen auf offene Arme.

Zwar sind viele wichtige Fragen rund um das Thema Entkriminalisierung von Cannabis durch die Einführung des neuen Gesetzes geklärt. Eine wichtige Frage blieb aber eine lange Zeit offen: Wie sieht es nach dem Inkrafttreten des Cannabisgesetzes (CanG) mit dem THC-Grenzwert beim Autofahren aus? Auf diese Frage lieferte die Ampel-Regierung nun eine Antwort: Der aktuelle Grenzwert von 1,0 Nanogramm Tetrahydrocannabinol (THC) pro Milliliter Blutserum soll angehoben werden. Das Problem mit dem aktuell geltenden Grenzwert ist, dass er zwar den Nachweis des Cannabiskonsums ermögliche, jedoch nicht zwingend einen Rückschluss auf eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung zulasse – so sagten es zumindest die Verkehrsrechtler des 60. Deutschen Verkehrsgerichtstages im Jahr 2022.

Die letzte Norm des CanG, § 44, schreibt, dass eine vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr eingesetzte Arbeitsgruppe bis zum 31. März 2024 den Wert einer Konzentration von Tetrahydrocannabinol im Blut vorschlagen soll, bei dessen Erreichen nach dem Stand der Wissenschaft das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr regelmäßig nicht mehr gewährleistet ist.

Und dieser Wert scheint nun gefunden: Der neue Grenzwert soll im Rahmen des
§ 24a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) 3,5 Nanogramm betragen. Das Straßenverkehrsgesetz wird dahingehend entsprechend geändert.

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Neuer Grenzwert folgt konservativem Ansatz  

Diesen Wert empfahlen Experten aus den Bereichen Medizin, Recht, Verkehr sowie der Polizei. Bei dem Wert soll laut dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft das Erreichen einer „verkehrssicherheitsrelevanten Wirkung“ beim Führen eines Kraftfahrzeugs nicht fernliegend sein. Dennoch liege er aber deutlich unterhalb der Schwelle, ab der ein allgemeines Unfallrisiko beginnt. Nach Ansicht der Experten stellt der neue Wert einen konservativen Ansatz dar, der dem Risiko vergleichbar ist, das mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille verbunden ist.

THC im Blutserum kann auch noch mehrere Tage nach dem letzten Konsum nachweisbar sein. Daher soll mit dem vorgeschlagenen Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter erreicht werden, dass nur diejenigen sanktioniert werden, bei denen der Cannabiskonsum in einem zeitlichen Zusammenhang zum Führen eines Kraftfahrzeugs erfolgte und eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung möglich ist. Beim bald alten Grenzwert können nämlich auch Personen sanktioniert werden, bei denen der Konsum bereits einige Tage zurückliegt.

Die Arbeitsgruppe empfiehlt noch eine weitere Regelung hinsichtlich Cannabis am Steuer: Für Cannabiskonsumenten soll ein absolutes Alkoholverbot am Steuer entsprechend der Regelung des
§ 24c des Straßenverkehrsgesetzes gelten. Damit soll der Gefährdung Rechnung getragen werden, die von einem Mischkonsum ausgeht. Das bedeutet, dass Fahranfänger in Probezeit oder aber alle, die unter 22 Jahre alt sind, unter der gemeinsamen Wirkung von Cannabis und Alkohol nicht fahren dürfen. Darüber hinaus empfahl die Arbeitsgruppe, zum Nachweis des aktuellen Konsums Speicheltests mit hoher Empfindlichkeit als Vorscreening einzusetzen. Dahingehend bestehen jedoch noch keine Pläne, weshalb mit der Umsetzung der Speicheltests nicht allzu schnell gerechnet werden sollte.

Streit um die Anhebung beigelegt

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zeigte noch im Mai 2023 keine Bereitschaft, den geltenden THC-Grenzwert an die liberalisierte Rechtslage anzupassen. Dass sich überhaupt mit einer solchen Anpassung befasst wurde, ist dem Druck der Koalitionsfraktionen zu verdanken.

Jedoch war das Anheben durchaus notwendig: Denn niedrige THC-Werte haben in der Praxis oft schwerwiegende Auswirkungen für die Autofahrer. Denn selbst Konsumenten, deren Cannabis-Konsum bereits länger zurückliegt und die sich nicht im berauschten Zustand ans Steuer setzen, müssen aktuell mit empfindlichen Sanktionen rechnen. § 24a StVG schreibt vor, dass wer geltende Grenzwerte überschreitet, mit mindestens 500 Euro Bußgeld sowie einem Fahrverbot, Punkte in Flensburg und im schlimmsten Fall sogar der Entzug der Fahrerlaubnis zu rechnen muss. Wer dann noch Ausfallerscheinungen zeigt, der kann sich sogar nach § 316 des Strafgesetzbuches strafbar machen.

Die FDP und die Grünen zeigten sich glücklich mit der Empfehlung der von ihrem Parteifreund gegründeten Expertenkommission. Auf Seiten der FDP wurde der Grenzwert von 3,5 Nanogramm als wissenschaftlich fundierter Vorschlag betitelt, der die allgemeine Verkehrssicherheit und die Freiheit der Konsumenten schütze. Auf offene Arme stößt die Anpassung jedoch nicht bei allen: Kritiker der Teillegalisierung rechnen nämlich zukünftig mit mehr Verkehrsunfällen wegen Cannabis am Steuer. Der ADAC ist der Auffassung, dass die Zahl der Unfälle eher davon abhängen könnte, wie gut und intensiv die Bevölkerung über die erhöhten Unfallrisiken aufgeklärt werde. Dabei müsse insbesondere darüber informiert werden, dass das Fahren unter Drogen strafbar bleibt.

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