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Ohne Anwalt geht es nicht

Einvernehmliche Scheidung

Geht eine Ehe in die Brüche, kann dies oft unangenehm und teuer sein – eine einvernehmliche Scheidung dagegen bietet in dieser Situation diverse Vorteile. Sie ist in der Regel schneller abgeschlossen und deutlich günstiger als eine strittige Scheidung. Dieser Artikel verschafft einen Überblick über Ablauf, Kosten und Vorteile einer einvernehmlichen Scheidung.

Auf einen Blick

  • Eine einvernehmliche Scheidung ist möglich, wenn sich die Eheleute über alle Rahmenbedingungen einig sind.
  • Vor dem Scheidungsantrag muss ein Trennungsjahr erfolgt sein.
  • Eine einvernehmliche Scheidung läuft deutlich schneller und kostengünstiger ab als eine strittige Scheidung.
  • Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung herrscht Anwaltspflicht

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Was ist eine einvernehmliche Scheidung? 

Einvernehmlich bedeutet, dass kein Streit über die Scheidung und Folgen der Beendigung der Ehe bestehen. Sind sich also beide Ehepartner einig darüber, dass sie eine Scheidung wünschen, haben sich über die Rahmenbedingungen sowie Vermögensaufteilung verständigt und wissen ggf. auch, wie die gemeinsamen Kinder in Zukunft betreut werden sollen, ist eine einvernehmliche Scheidung möglich. Oft gibt es allerdings Konflikte um diese Themen – dann ist von einer strittigen Scheidung die Rede. Denn dann muss das Gericht über diese Themen entscheiden, weil die Ehepartner keine eigene Lösung finden können. 

Ist eine Scheidung ohne Anwalt möglich?

Nein, nach § 114 FamFG herrscht Anwaltszwang für Familienangelegenheiten. Per Gesetz ist also vorgesehen, dass ein Verfahren vor Gericht nicht ohne Rechtsanwalt durchgeführt werden kann. Dementsprechend müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung besteht allerdings die Möglichkeit, nur einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Hierzu regelt der § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG folgendes: “Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung.”

Somit reicht die Beauftragung eines Rechtsanwalts bei Scheidungen, in denen in sämtlichen Punkten Einigkeit herrscht.

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Ablauf einer einvernehmlichen Scheidung

Die Einleitung einer einvernehmlichen Scheidung beginnt mit dem Trennungsjahr. Das deutsche Scheidungsrecht sieht dieses Trennungsjahr als Pflicht vor. Ohne die Einhaltung des Trennungsjahres kann keine Scheidung vollzogen werden. Die Eheleute müssen mindestens ein Jahr lang getrennt sein. Das bedeutet, dass ein Ehepartner aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen ist oder zumindest in einem separaten Bereich gelebt hat. Wichtig ist dabei, dass die Lebensbereiche klar voneinander abgetrennt sind: Wenn die Ehepartner weiterhin gemeinsam kochen, waschen oder essen, gilt die Zeit nicht als Trennungsjahr.  

Naht sich der Ablauf des Trennungsjahres, kann der Scheidungsantrag durch einen Rechtsanwalt bei Gericht eingereicht werden. Wenn Sie an diesem Punkt noch keinen Anwalt engagiert haben, können Sie sich gerne an das Team von WBS LEGAL wenden.

Im Anschluss muss der Gerichtskostenvorschuss bezahlt werden, erst danach beginnt die Bearbeitung des Antrags durch das Gericht. Der Scheidungsantrag wird nun dem Ehegatten, der den Antrag nicht eingereicht hat, durch das Gericht zugeschickt. Stimmt diese Person der Scheidung zu, kann sie einvernehmlich durchgeführt werden. Es kommt zu einem Scheidungstermin beim Familiengericht, bei dem beide Ehepartner dem Richter mündlich versichern müssen, sich scheiden lassen zu wollen. Hierbei wird der Scheidungsbeschluss durch einen Richter verkündet. Sollten Rentenanwartschaften auszugleichen sein (sog. Versorgungsausgleich), dann muss die Rentenversicherung beteiligt werden. 

Spricht man von einem Versorgungsausgleich, so spricht  man von einem Ausgleich einer in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den Ehegatten. Bei den sogenannten Rentenanwartschaften handelt es sich um das Recht, Versorgungen im Rentenalter beziehen zu können. Dementsprechend kann hier nicht von barem Geld gesprochen werden. Der Ehegatte, der eine bestimmte Zeit nicht (aufgrund Kinderbetreuung beispielsweise) oder weniger gearbeitet hat, zahlt auch weniger in die Rente ein. Dieser erhält einen Ausgleich durch den weiterhin berufstätigen Ehegatten. Durch den Versorgungsausgleich sollen die unterschiedlichen Rentenansprüche ausgeglichen werden. Jede Rentenanwartschaft, die im Zeitraum der Ehe entstanden ist, wird 50:50 aufgeteilt. Der gesamte Prozess der einvernehmlichen Scheidung dauert – nach Ablauf des Trennungsjahres – etwa vier bis sechs Monate. In einigen Fällen ist es sogar möglich, dass die einvernehmliche Scheidung in einem bis drei Monaten vollzogen ist. Eine strittige Scheidung hingegen kann sich in Härtefällen sogar über Jahre hinziehen.

Kosten der einvernehmlichen Scheidung

Eine Scheidung kann teuer werden – vor allem, wenn es Streitpunkte zwischen den Ehepartnern gibt, beide einen Anwalt engagieren und sich das Verfahren lange hinzieht. Eine einvernehmliche Scheidung ist die günstigere Variante, doch auch hier fallen Gerichts- und Anwaltskosten an.

Die Kosten werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet und sind somit gesetzlich geregelt. Der Wert des Verfahrens, auf dem die Kosten letztendlich basieren, wird durch die Nettogehälter beider Ehepartner berechnet.  

Anhand eines groben Beispiels, kann Ihnen die Berechnung der Kosten eines Anwalts wie folgt dargestellt werden:

  1. Zunächst wird der Gegenstandswert berechnet. Hierzu werden die Nettobeträge der monatlichen Einkünfte beider Ehegatten in Summe berechnet und daraus der dreifache Wert ermittelt.
Nettoeinkünfte pro Monat von Ehepartner A2.000 Euro
Nettoeinkünfte pro Monat von Ehepartner B1.000 Euro
Summe3.000 Euro
Gegenstandswert (=3.000 Euro * 3)9.000 Euro
  1. Ausgehend vom Gegenstandswert lassen sich die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimmen. Die nachfolgenden Werte beinhalten die anfallenden Gebühren, Auslagen und Steuern:
Anwaltskosten1.683,85 Euro*
Gerichtskosten 490,00 Euro*
*Hinweis: Diese Werte können abweichen und sind ohne den Versorgungsausgleich berechnet . Das Gericht bestimmt den Gegenstandswert am Ende des Verfahrens selbst. Die Werte stellen daher nur Richtwerte dar. Stand: 03.08.2023

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Wir helfen weiter

Auch wenn sich die Eheleute über alle Aspekte der Scheidung einig sind: Bei Scheidungen gilt Anwaltszwang, ohne anwaltliche Vertretung geht es also nicht. Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist es möglich, dass nur ein Ehepartner einen Anwalt beauftragt. Dieser kann die Interessen beider Ehepartner vertreten, bespricht mit ihnen zusammen die Regelungen zum Sorgerecht, zur Vermögensaufteilung usw.

Ein Fachanwalt für Familienrecht unterstützt bei einer einvernehmlichen Scheidung in folgenden Punkten: Er verfasst oder überprüft den Scheidungsantrag. Er berät beide Parteien zu Unterhaltsvereinbarungen, zur Vermögensaufteilung und zu Sorgerechtsregelungen, falls die Eheleute gemeinsame Kinder haben. Sollte nach Verkündung des Scheidungsurteils Berufung eingelegt werden, übernimmt auch das der Anwalt.

Wenn Sie auf der Suche nach einem Anwalt sind, der Ihre einvernehmliche Scheidung begleitet, melden Sie sich gerne bei den kompetenten Anwälten von WILDE BEUGER SOLMECKE – wir beraten Sie gerne zunächst unverbindlich und begleiten Sie dann durch den gesamten Prozess der einvernehmlichen Scheidung.

Das sagen unsere Mandanten

In aller Kürze

Bei einer einvernehmlichen Scheidung sind sich die Eheleute über alle Punkte der Scheidung – wie Vermögensaufteilung, Sorgerechtsregelungen etc. – einig. Bevor der Scheidungsantrag gestellt werden kann, müssen die Partner mindestens ein Jahr lang getrennt voneinander gelebt haben.
Nach Abschluss des Trennungsjahrs reicht ein Ehepartner den Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht ein. Sind die Gerichtskosten bezahlt, wird der Antrag geprüft und später verkündet ein Richter den Scheidungsbeschluss.
Bei einer Scheidung herrscht Anwaltszwang, es muss also ein Fachanwalt für Familienrecht engagiert werden. Im Gegensatz zur strittigen Scheidung reicht es aber, wenn nur ein Ehepartner einen Anwalt engagiert, der dann die Interessen beider Seiten vertritt.