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Kilian Kost – Rechtsanwalt und Partner von WBS.Legal
Mein Name ist Kilian Kost, Rechtsanwalt und Partner bei WBS.Legal. Seit 2009 unterstütze ich Mandanten im Marken- und Wettbewerbsrecht und habe mich auf diesen Bereich spezialisiert. Mit meiner Erfahrung und meinem Fachwissen stehe ich Ihnen bei allen Fragen rund um Ihre Marke zur Seite und begleite Sie durch alle rechtlichen Schritte. Ich freue mich darauf, Ihnen zu helfen, Ihre Marke zu schützen und erfolgreich am Markt zu etablieren. Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren – gemeinsam finden wir die beste Lösung für Ihr Anliegen!
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In aller Kürze
Was ist das Markenrecht?
Wer eine Marke besitzt, genießt Markenschutz. Das heißt, dass dem Inhaber der Marke das alleinige Recht zusteht, ein bestimmtes Zeichen im Zusammenhang mit bestimmten Waren oder Dienstleistungen zu verwenden.
Das Markenrecht als gesetzliche Materie ist in Deutschland im Markengesetz (MarkenG) geregelt und definiert die Rechte und Pflichten des Markeninhabers gegenüber anderen. Außerdem geregelt ist, wie man eine Marke erlangt und wie man sich gegen möglicherweise unberechtigte Marken wehren kann.
Was ist eine Marke?
Als Marke kann prinzipiell alles eingetragen werden, was dazu geeignet ist, Unternehmen voneinander zu unterscheiden. Diesem Zeichenbegriff ist für Registermarken nur die Grenze gesetzt, dass eine Marke im Register eindeutig dargestellt werden kann. Marken können also beispielsweise sein:
- Wörter oder andere Zeichenfolgen als Wortmarken
- Bilder oder Logos als Bildmarken
- Schriftzüge oder Kombinationen aus Bildern und Textelementen als Wort-Bildmarken
- Jingles oder andere Erkennungsmelodien als Hörmarken
- Farben als Farbmarken
- Verpackungen oder Formen als 3D- Marken
- Filmsequenzen als Bewegungsmarken
- Daneben gibt es auch Kabelkennfadenmarken, Positionsmarken und Hologrammmarken
An der Darstellbarkeit gescheitert sind bis jetzt Geruchsmarken. Ein Geruch ist demnach nicht eindeutig, objektiv und dauerhaft im Markenregister darstellbar.
Eine Eintragung kann außerdem nicht erfolgen, wenn die Marke gegen die sogenannten absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 MarkenG verstößt. Im zweiten Absatz dieser Norm werden die Dinge beschrieben, die nicht als Marke eingetragen werden dürfen. Gründe sind beispielsweise, dass die Unterscheidungskraft fehlt oder dass Hoheitszeichen in der Marke verwendet werden.
Wenn Sie mehr über die Markenanmeldung erfahren möchten, finden Sie hier alle notwendigen Informationen. Auch zur Eintragungsfähigkeit einer Marke haben wir umfassende Details für Sie zusammengestellt.
Eine Marke kann grundsätzlich durch Benutzung oder Eintragung entstehen. Eine Benutzungsmarke liegt immer dann vor, wenn ein Zeichen vom angesprochenen Verkehrskreis eindeutig mit einem Unternehmen in Verbindung gebracht wird. Wenn also faktisch eine Marke besteht, kann sich der Markeninhaber auch auf diesen Schutz berufen. Jedoch muss er dann in jedem einzelnen Fall beweisen, dass der Verkehr tatsächlich das Zeichen mit seinem Unternehmen in Verbindung bringt. Hierzu muss in der Regel eine entsprechende Umfrage von Sachverständigen durchgeführt und ausgewertet werden. Dieses Verfahren ist sehr aufwendig und kostenintensiv.
Die Markenanmeldung
Um den optimalen Schutz einer Marke zu erreichen, bietet es sich an, die Marke in das Markenregister beim Patentamt eintragen zu lassen. Dabei muss entschieden werden, welche geographische Reichweite der Markenschutz haben soll.
Eine deutsche Marke mit Wirkung für das gesamte Bundesgebiet kann beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) beantragt werden.
Beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) kann ein Antrag gestellt werden eine Unions- oder Gemeinschaftsmarke einzutragen. Die Unionsmarke gilt direkt für die gesamte Europäische Union. Sie bietet sich daher an, wenn Unternehmen ihre Produkte nicht nur in Deutschland anbieten, sondern auch in Europa.
Wenn ein Markenschutz auch in anderen Ländern erforderlich oder gewünscht ist, die nicht der Europäischen Union angehören, dann besteht die Möglichkeit, die Marke bei der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) international zu registrieren. Nach dem Madrider Übereinkommen über die internationale Registrierung von Marken kann die Rechtskraft einer nationalen oder europäischen Marke durch die internationale Registrierung bei der WIPO auf andere Länder erstreckt werden. Dies hat den Vorteil, dass nicht jeweils neue Anträge in den jeweiligen Ländern zur Markenanmeldung gestellt werden müssen.
Das Markenrecht schützt den Berechtigten davor, dass andere sein Markenzeichen verwenden. Damit kann er seinen guten Ruf oder seinen Markenwert alleine und vollumfänglich ausnutzen. Insofern kommen die von ihm getätigten Investitionen in die Bekanntheit seiner Marke nur ihm zu Gute. Mithilfe von Markenrechten können Unternehmen ihr Profil schärfen und dieses Profil im Verhältnis zu ihren Wettbewerbern verteidigen.
Eine Markenanmeldung kostet für eine deutsche Marke mindestens 290,00 Euro. Eine Unionsmarke kostet mindestens 850,00 Euro. Für die internationale Registrierung hängen die Kosten davon ab, in welchen Ländern der Markenschutz erstreckt werden soll. Jedoch gilt es zu beachten, dass eine Markenanmeldung immer auch mit gewissen Risiken verbunden ist und sich daher eine anwaltliche Unterstützung empfiehlt. Die hierfür entstehenden Kosten müssten entsprechend einkalkuliert werden.
Das Markenrecht gilt grundsätzlich 10 Jahre, kann danach aber beliebig oft verlängert werden. Der Markenschutz kann also theoretisch unendlich lange fortbestehen. Jedoch ist zu beachten, dass der Markenschutz nach einer Schonfrist von fünf Jahren nur besteht, wenn die Marke auch benutzt wird. Wenn dies fünf Jahre lang nicht mehr der Fall ist, kann die Marke wegen Verfalls aus dem Register gelöscht werden, auch wenn Sie ordnungsgemäß verlängert wurde.
Das Löschen einer Marke aus dem Register kann ein komplexer Prozess sein, der viele rechtliche Hürden beinhaltet. Um Ihnen dabei zu helfen, habe ich umfassende Informationen zusammengestellt, die Ihnen den Weg weisen. Hier erfahren Sie, wie Sie eine Marke aus dem Register löschen lassen können und welche Herausforderungen dabei auftreten können.
Schutzumfang des Markenrechts
Das Markenrecht schützt den Inhaber der Marke vor unbefugter Benutzung des geschützten Zeichens. Er kann also anderen verbieten, seine Marken zu verwenden. Das Markenrecht gewährt Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Jedoch gilt dieser Schutz nicht unbegrenzt.
Eine unbefugte Benutzung liegt immer dann vor, wenn jemand im geschäftlichen Verkehr gegen den Willen des Inhabers das Zeichen verwendet. Dabei muss es jedoch auch um Waren und Dienstleistungen gehen, für die die Marke eingetragen ist.
Beispiel: Wenn man also ein Rennrad unter der Bezeichnung „Tempo“ verkauft, läge keine Verletzung der bekannten Taschentuchmarke vor, da diese nur für Papierwaren, insbesondere Papiertaschentücher, eingetragen ist.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass man bekannte Marken einfach auf neue Produkte drucken darf. Bei bekannten Marken erstreckt sich der Schutz auch auf nicht eingetragene Produkte, da der Verkehr in der Regel das Produkt dem Markeninhaber zuordnet.
Um ihre Produkte voneinander abzugrenzen, schließen Unternehmen mit ähnlichen Marken häufig sogenannte Abgrenzungsvereinbarungen. Darin wird festgehalten, welches Unternehmen die jeweiligen Zeichen wie nutzen darf. Ein solches nichtamtliches Vertragswerk ist jedoch nur zwischen den Parteien bindend und beschränkt nicht das im Register eingetragene Recht.
Jedoch sind einige Verwendungen der Marke, zum Teil ausdrücklich durch die Vorschriften des MarkenG, erlaubt. So kann zum Beispiel eine rein private Nutzung keinen Markenverstoß begründen. Es liegt kein Handeln im geschäftlichen Verkehr vor. Ebenso ist auch die Verwendung von Marken als rein beschreibende Angaben zulässig. Wenn beispielsweise Ersatzteile nur mit bestimmten Automarken kompatibel sind, dann darf selbstverständlich diese Marke mit ihrem Namen identifiziert werden.
Im Markenrecht gilt außerdem der so genannte Erschöpfungsgrundsatz. Dies ist vor allem für den Gebrauchtmarkt, aber auch bei langen Distributionsketten entscheidend. Nach diesem Grundsatz tritt Erschöpfung ein, wenn ein Markenprodukt rechtmäßigerweise in den Markt eingeführt wurde. Wenn also ein Fahrzeug ursprünglich beim Hersteller gekauft wurde, so darf jeder das Fahrzeug weiterverkaufen und dabei auch den Markennamen verwenden.
Eine Markenrechtsverletzung liegt auch nicht vor, wenn der Dritte die Erlaubnis des Inhabers erhalten hat. Eine solche Genehmigung wird als Markenlizenz bezeichnet. Die Gründe für eine Markenlizenz können vielfältig sein. Es handelt sich wiederum nur um einen privatrechtlichen Vertrag, in dem der Lizenzgeber dem Lizenznehmer die Verwendung der Marke unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Meist wird eine Lizenzgebühr vereinbart und oder die Verwendung eingeschränkt.
Unter Umständen kann eine Lizenz nicht mehr ausreichend sein und der Markeninhaber hat kein weiteres Interesse an der Marke. Dann kann eine Marke auch verkauft oder verschenkt werden.
Eine Markenübertragung kann viele Fragen aufwerfen, sei es rechtlicher oder organisatorischer Natur. Um Ihnen zu helfen, habe ich hilfreiche Informationen zusammengestellt. Hier erfahren Sie mehr zur Markenübertragung und wie Sie den Prozess reibungslos gestalten können.
Die Markenrechtsverletzung
Die Verletzung von Markenrechten kann für Unternehmen eine massive finanzielle Einbuße bedeuten. Denn zum einen nutzt ein anderer den eigenen Marketingaufwand aus und zum anderen können billige Plagiate das Vertrauen in die Marke erschüttern und sie damit entwerten. Daher ist es nur nachvollziehbar, dass Markenrechte auch durchgesetzt werden.
Die Durchsetzung von Markenrechten erfolgt in der Regel durch eine Abmahnung. Damit macht der Schutzrechtsinhaber den Abgemahnten auf die Verletzung aufmerksam und fordert ihn auf, die Verletzung in Zukunft zu unterlassen. Eine solche berechtigte Abmahnung hat zur Folge, dass der Verletzer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben muss und dem Abmahnenden die Rechtsverfolgungskosten, also die Kosten für die Abmahnung, ersetzen muss. Wenn jedoch unberechtigterweise abgemahnt wird, muss der Abmahnende dem vermeintlichen Verletzer dessen entstandenen Schaden ersetzen. Es empfiehlt sich daher, genau zu überlegen, aus welchen Gründen abgemahnt wird.
Abmahnungen können kompliziert sein, egal ob Sie eine verschicken oder eine erhalten. Damit Sie wissen, was zu tun ist, habe ich praktische Tipps für Sie zusammengestellt. Hier erfahren Sie, wie Sie richtig abmahnen, und hier, wie Sie sich gegen eine Abmahnung wehren können. Diese Infos helfen Ihnen, rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.
Firmennamen schützen
Ähnlich wie Marken sind nach dem MarkenG auch geschäftliche Bezeichnungen geschützt. Dies sind vor allem Unternehmensnamen, aber auch der Werktitelschutz fällt hierunter. Als geschäftliche Bezeichnungen können alle Bezeichnungen für das Unternehmen geschützt werden. Also nicht nur der offizielle Name, sondern auch bekannte Kürzel, Logos oder Embleme.
Wie Sie Ihren Firmennamen schützen können, erfahren Sie hier.
Domainrecht
Verwandt mit dem Markenrecht, aber nicht deckungsgleich, ist schließlich noch das Domainrecht. Die Domain hat Adress- und Namensfunktion im Internet und kann auch als Markenbezeichnung Wert erlangen.
Die Vergabe von Domains erfolgt in der Regel nach dem Prioritätsprinzip. Dieses Prinzip besagt nichts anderes, als dass der erste, der eine bestimmte Domain registriert, diese auch erhält. Dadurch können jedoch Konflikte mit anderen Marktteilnehmern entstehen. Diese könnten beispielsweise eine etablierte Marke besitzen, die sich im Domainnamen wiederfindet. Dann kann die Verwendung dieser Domain einen abmahnfähigen Markenrechtsverstoß darstellen.
Durch das Prioritätsprinzip kann es ebenso passieren, dass man in den Besitz von sehr wertvollen Domains kommt, diese aber nicht sinnvoll selbst verwenden kann. Daher gibt es die Möglichkeit, Domains zu verkaufen.
Wenn Sie wissen möchten, wie Sie Domains verkaufen können, finden Sie hier alle wichtigen Informationen. Wenn es um das Abmahnen von Domains geht, haben wir hier eine hilfreiche Anleitung für Sie. Und falls Sie sich gegen eine domainrechtliche Abmahnung verteidigen müssen, finden Sie hier nützliche Tipps, wie Sie sich am besten schützen können.
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Ich bin Kilian Kost, Rechtsanwalt und Partner bei WBS.Legal. Wenn Sie sich an mich wenden, sprechen Sie sofort mit einem Experten – ohne Umwege über den Vertrieb. Mit meiner Spezialisierung im Marken- und Wettbewerbsrecht stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung, um Ihre Fragen umfassend und individuell zu klären. Ich freue mich darauf, Ihnen direkt zu helfen und Ihre Marke zu schützen. Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren!