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Das Recht am eigenen Bild – Vorsicht bei Fotos von Personen

Das Recht am eigenen Bild ist aktueller denn je – vor allem durch die Verbreitung von Fotos und Videos in sozialen Netzwerken. Doch Vorsicht: Wer ungefragt Bilder von Freunden auf Facebook teilt oder Mitarbeiterfotos auf der Firmenwebsite veröffentlicht, riskiert Abmahnungen und Klagen.

Durch moderne Technologien lassen sich Bilder in Sekunden mit einer großen Öffentlichkeit teilen – oft ohne Rücksicht auf die Rechte der Abgebildeten. Doch Verstöße gegen das Fotorecht können teuer werden. Daher sollten sich sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen frühzeitig über die rechtlichen Vorgaben informieren.

Auf einen Blick 🔍

  • Grundlage: Grundsätzlich hat jede Person das Recht am eigenen Bild und kann somit entscheiden, wo und in welchem Zusammenhang es veröffentlicht werden darf.
  • Ausnahmen: Ein Bild darf ohne Einwilligung veröffentlicht werden, wenn es im öffentlichen Interesse liegt, eine Einwilligung nicht eingeholt werden kann oder die abgebildete Person eine Person des Zeitgeschehens ist.
  • Social Media: Die sozialen Medien verschärfen das Problem, da Bilder und Videos häufig ungefragt geteilt werden.
  • Strafen & Schadensersatz: Wenn das Recht am eigenen Bild verletzt wird, kann man Unterlassung und Schadensersatz fordern. Außerdem kann man eine Gegendarstellung oder Berichtigung verlangen.

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Was ist das Recht am eigenen Bild? 

Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es besagt, dass jeder Mensch selbst bestimmen darf, ob überhaupt und in welchem Zusammenhang Aufnahmen wie Fotos oder Videos von ihm veröffentlicht werden. Das Recht ist, anders als das allgemeine Persönlichkeitsrecht selbst, sogar im Gesetz festgeschrieben, und zwar in den §§ 22-24 des sog. Gesetzes „betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie“ – auch Kunsturhebergesetz (KunsturhG bzw. KUG) genannt. Danach dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden – wenn nicht die in § 23 KUG abschließend genannten Ausnahmen greifen. 

Die Regelungen in §§ 22, 23 und 24 KUG werden ebenso wie die anderen Ausprägungen des Persönlichkeitsrechts über die Normen § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 1004 BGB geschützt, sodass gerade Privatpersonen und Unternehmen das Recht am Bild achten müssen. 

Einfluss der DSGVO auf der Kunsturhebergesetz

Mit Anwendbarkeit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) seit dem 25. Mai 2018 kam vielfach die Frage auf, ob und inwieweit das KUG neben der DSGVO überhaupt noch anwendbar ist. Denn aufgrund des Vorrangs des Europarechts könnte die deutsche Regelung möglicherweise verdrängt werden.

Die derzeitige Rechtslage sieht wie folgt aus:

Es muss differenziert werden zwischen der Aufnahme einer Fotografie und deren Veröffentlichung. Denn das Recht am eigenen Bild schützt nur die Verbreitung und Veröffentlichung von Bildnissen einer Person, nicht aber vor dem Fotografieren selbst.

YouTube-Video: Fotos vom Konzert – geht das mit der DSGVO noch? | Kooperation mit Lyonel Stief
YouTube-Video: Fotos vom Konzert – geht das mit der DSGVO noch? | Kooperation mit Lyonel Stief

Die Aufnahme eines Fotos

Ob die DSGVO greift oder nicht hängt unter anderem davon ab, aus welchem Grund ein Foto aufgenommen wurde.

Für folgende Personengruppen gilt die DSGVO: 

  • gewerbliche Fotografen,
  • nicht journalistisch tätige Blogger und Influencer
  • Behörden
  • PR-Abteilungen in Unternehmen, wenn sie nicht journalistisch tätig werden

Für folgende Personengruppen gilt die DSGVO nicht:

  • Privatpersonen, die Aufnahmen im persönlichen und familiären Kreis tätigen (Haushaltsausnahme, Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO bzw. § 1 Abs. 1 S. 2 BDSG n.F.). 
  • Medien, Rundfunk und Presse sowie Personen oder Unternehmen, die journalistisch tätig werden und damit unter das sog. „Medienprivileg“ fallen.
  • Analog-Fotografie, die nicht eingescannt wird und nicht in einem Dateisystem verwaltet wird.
  • Aufnahmen von Toten (Erwägungsgrund 27 zur DSGVO).

Bereits das Anfertigen eines Fotos oder Videos kann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen, da die abgebildete Person dadurch die Kontrolle über dessen Nutzung verliert. Dennoch hat das Persönlichkeitsrecht keinen absoluten Vorrang vor den entgegenstehenden Grundrechten des Fotografen – dies muss im Einzelfall geprüft werden. Eine Aufnahme kann untersagt werden, wenn jede denkbare Veröffentlichung unzulässig wäre. Anders sieht es aus, wenn ein höheres Interesse (z. B. Kunstfreiheit) vorliegt. Immer verboten sind Aufnahmen aus der Intimsphäre oder dem höchstpersönlichen Lebensbereich201a StGB, z. B. in Privatwohnungen).

Die Veröffentlichung von Fotos

Das KUG ist definitiv weiterhin anwendbar für: 

  • Privatpersonen, die der Haushaltsausnahme unterliegen. Denn auch das Hochladen persönlicher Fotos im Internet, etwa bei Facebook oder Instagram, fällt eindeutig nicht unter die DSGVO. Dies stellt der Erwägungsgrund 18 zur DSGVO ausdrücklich klar. Danach müssen zwar Facebook und Instagram die DSGVO beachten, nicht aber seine Nutzer.  
  • Medien, Rundfunk und Presse sowie Personen oder Unternehmen, die journalistisch tätig werden und damit unter das sog. „Medienprivileg“ fallen (so auch das OLG Köln).
  • Analog-Fotografie, die nicht eingescannt wird und nicht in einem Dateisystem verwaltet wird.
  • Aufnahmen von Toten (Erwägungsgrund 27 zur DSGVO). Hier könnte es allerdings eine Kollision mit dem postmortalen Persönlichkeitsrecht des Toten geben. Auch muss der Jugendschutz beachtet werden. 

Umstritten ist, ob das KUG weiterhin für andere Formen der Fotografie anwendbar ist – insbesondere für gewerbliche Fotografen und Unternehmen. Eine gerichtliche Entscheidung hierzu gibt es noch nicht. Allerdings schreibt zumindest das Bundesministerium des Innern in einer Stellungnahme, dass das KUG in der Gestalt erhalten bleiben soll, wie es vor dem 25. Mai war. Es seien keinerlei Änderungen beabsichtigt gewesen – demnach auch nicht, was die Anwendbarkeit des KUG für die Veröffentlichung von Fotos anbelangt. Hier gibt es also derzeit keine letzte Rechtssicherheit.  

Grundlage: Das „Bildnis“ – Abgebildeter muss erkennbar sein

Ein „Bildnis“ im Sinne des § 22 KunstUrhG liegt vor, wenn eine Person erkennbar ist. Dabei muss nicht unbedingt das Gesicht zu sehen sein – es ist ausreichen, wenn die Person durch ihre Haltung, Figur, Frisur oder typische Posen identifiziert werden kann. Es genügt, wenn nahe Bekannte die Person erkennen können. Laut OLG Frankfurt (Urt. v. 26.07.2005, Az. 11 U 13/03) reicht ein Augenbalken nicht aus, um die Erkennbarkeit auszuschließen. Selbst verpixelte Überwachungsbilder, Zeichnungen, Masken oder Computerspiel-Figuren können als Bildnis gelten.

Wann liegt eine „Verbreitung“ bzw. „öffentliche Zurschaustellung“ vor?

Die Verbreitung eines Bildnisses erfolgt, wenn es auf Trägermedien wie Zeitschriften, Plakaten oder Büchern wiedergegeben wird – unabhängig davon, ob dies kommerziell oder unentgeltlich geschieht.

Eine öffentliche Zurschaustellung liegt vor, wenn ein Foto für Personen sichtbar ist, die nicht persönlich mit dem Abgebildeten verbunden sind (§ 15 Abs. 3 UrhG). Beispiele sind Partyfotos auf Facebook, Mitarbeiterbilder auf Firmenwebsites oder Presseveröffentlichungen. Bereits das Zeigen privater Fotos im Kollegenkreis kann laut LG Oldenburg (Urt. v. 21.04.1988, Az. 5 S 1656/87) ausreichen.

Social Media und das Recht am eigenen Bild

In sozialen Netzwerken wie Instagram, Facebook oder TikTok werden täglich Millionen Bilder und Videos geteilt – oft ohne die Zustimmung der abgebildeten Personen. Doch auch hier gilt: Ohne Einwilligung keine Veröffentlichung. Besonders problematisch ist das ungefragte Teilen von privaten Aufnahmen, Partyfotos oder Video-Mitschnitten. Selbst das Weiterverbreiten fremder Bilder kann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen. Plattformbetreiber sind verpflichtet, rechtswidrige Inhalte nach einer Beschwerde zu löschen (Notice-and-Take-Down-Verfahren). Wer betroffen ist, kann zudem rechtliche Schritte einleiten – von der Löschung bis hin zu Schadensersatzforderungen.

Einwilligung des Abgebildeten rechtssicher einholen

Das Recht am eigenen Bild besagt: Ohne Einwilligung keine Veröffentlichung von Personenaufnahmen. Die Zustimmung muss vorab erfolgen und kann ausdrücklich oder stillschweigend erteilt werden.

Wann ist eine Einwilligung erteilt?

Die Einwilligung kann entweder ausdrücklich oder stillschweigend (durch schlüssiges Verhalten) erteilt werden. Im Rahmen der stillschweigenden Einwilligung ist jedoch Vorsicht geboten. Hierfür muss sich aus dem Verhalten des Betroffenen eindeutig ergeben, dass dieser mit der Verbreitung und öffentlichen Zurschaustellung seines Bildnisses einverstanden ist.

Grenzen der Einwilligung

Eine Einwilligung gilt nur für den ursprünglichen Zweck der Aufnahme.

  • Beispiel: Ein Teilnehmer einer TV-Umfrage stimmt der Ausstrahlung zu – aber nicht automatisch einer späteren Nutzung für Werbung.
  • Auch schriftliche Einwilligungen müssen klar regeln, für welchen Zweck, Zeitraum & Ort die Bilder genutzt werden dürfen.

Wie holt man eine rechtssichere Einwilligung ein?

Um Unsicherheiten bei der Beweisbarkeit zu vermeiden sollten Sie stets darauf achten, die Einwilligung schriftlich festzuhalten. Sollte dies nicht möglich sein, dann lassen Sie sich die mündliche Einwilligung in Gegenwart eines Zeugen erteilen. Denn die Beweislast für das Vorliegen der Einwilligung trägt letztlich der, der sich darauf beruft. 

Außerdem muss der Einwilligende wissen, worin er einwilligt und welcher Zweck mit dem Foto verfolgt wird. Denn wenn der Betroffene nicht korrekt über Art und Umfang der Verwendung aufgeklärt worden ist, kann die Einwilligung ggf. unwirksam sein. Daher ist im Rahmen der (schriftlichen) Einwilligung detailliert zu beschreiben, wo, für welchen Zweck und welche Dauer das Bild verwendet werden soll. Hier sollte vorab das Konzept gut durchdacht und mithilfe eines Rechtsanwaltes vorbereitet werden.

Sonderfall: Fotos von Kindern und Jugendlichen

Für die Veröffentlichung von Fotos Minderjähriger gelten besondere Regeln:

  • Kinder bis 7 Jahre: Hier sind die Eltern verantwortlich und müssen zustimmen
  • Kinder zwischen 7 und 18 Jahren: Die Zustimmung der Eltern ist weiterhin erforderlich. Zudem müssen ggf. die Jugendlichen selbst zustimmen („Doppelzuständigkeit“)

Allgemein geht man davon aus, dass Kinder ab einem Alter von 14 Jahren die erforderliche Einsichtsfähigkeit in die Tragweite ihrer Einwilligung haben. Ab diesem Punkt dürfen die Eltern nicht mehr über seinen Kopf hinweg entscheiden.  

Vereinbarung

Model Releases / Modelverträge rechtssicher gestalten

Bei Werbefotoshootings erfolgt die Einwilligung durch einen Modelvertrag (Model Release), der die Nutzungsarten der Bilder, die Dauer der Rechteübertragung sowie das Recht auf Namensnennung und die Vergütung regelt. Ein gut ausgearbeiteter Vertrag sorgt für Klarheit zwischen Auftraggeber und Model und sollte vorab genau abgestimmt werden, um spätere Konflikte zu vermeiden. Dabei geht es nicht nur um die konkrete Durchführung des Shootings, sondern auch darum, ob andere Models beteiligt sind und welche Art von Bildern entstehen sollen. Eine sorgfältige Absprache gewährleistet einen reibungslosen Ablauf und verhindert unerwartete Kosten durch Terminverschiebungen oder rechtliche Streitigkeiten.

Wichtige Vertragsinhalte:

Ein rechtssicherer Vertrag vermeidet spätere Konflikte und sollte klären:

  • Ablauf des Shootings (zeitlicher & thematischer Rahmen, andere Models)
  • Nutzungsrechte (Dauer, Länder, Medien)
  • Verwertungseinschränkungen (z. B. kein Einsatz in rufschädigendem Umfeld)
  • Bearbeitungsrechte (Umfang der Nachbearbeitung durch den Auftraggeber)

Praxisbeispiel: Ein Model kann vertraglich festlegen, dass seine Bilder nicht in einem pornografischen Umfeld erscheinen dürfen, um das eigene Image zu schützen.

Modelverträge mit Minderjährigen

Diese sind nur mit der gesetzlich notwendigen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter wirksam. Eine vorherige Absprache ist daher unerlässlich, um die spätere Nutzung und Verwertung entstandener Bilder zu gewährleisten. Zu beachten ist, dass der Auftraggeber nicht auf die mündliche Zusicherung der Volljährigkeit eines möglicherweise noch minderjährigen Models vertrauen sollte. Im Zweifel sollten amtliche Ausweisdokumente zum Nachweis der Altersüberprüfung eingereicht und archiviert werden. Ebenso sollten Auftraggeber bei der Arbeit mit minderjährigen Models darauf achten im Regelfall nur altersgerechte Bilder zu veröffentlichen.

Kann ich meine bereits erteilte Einwilligung später widerrufen?

Eine einmal erteilte Einwilligung kann grundsätzlich nicht widerrufen werden. Eine Ausnahme besteht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt – hier erfolgt eine Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten und dem Verwertungsinteresse des Nutzers.

Unzufriedenheit mit einer Aufnahme oder das Ende eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen keinen Widerruf. Laut Bundesarbeitsgericht (BAG, 2015) bleibt eine schriftlich erteilte Einwilligung auch nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen gültig.

Ein Wandel der Lebensumstände kann jedoch im Einzelfall berücksichtigt werden, etwa bei zuvor genehmigten Nacktaufnahmen, deren erneute Veröffentlichung das Persönlichkeitsrecht unzumutbar verletzen würde. In solchen Fällen kann der Verwerter der Aufnahmen Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen

Wann dürfen Fotos ohne Einwilligung der Abgebildeten veröffentlicht werden? 

Das Recht am eigenen Bild wird aber zugunsten etwa der Meinungs-, Presse- und der Kunstfreiheit eingeschränkt. Daher macht das Gesetz in § 23 KUG in einem abschließenden Katalog Ausnahmen, in denen die Abgebildeten nicht in die Veröffentlichung einwilligen müssen. Demnach dürfen:

  • Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte,
  • Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten erscheinen,
  • Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben und
  • Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt wurden, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient

ohne Zustimmung des Abgebildeten veröffentlicht werden. Diese Ausnahmen gelten allerdings dann nicht, wenn ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird – hier muss am Ende eine Interessenabwägung im Einzelfall entscheiden. 

Bildnisse der Zeitgeschichte

Eine Ausnahme vom Einwilligungserfordernis besteht für Personen der Zeitgeschichte. Früher wurde zwischen absoluten (z. B. Bundeskanzler) und relativen Personen der Zeitgeschichte (z. B. Sportler bei Wettkämpfen) unterschieden. Der EGMR (Caroline-Urteil, 2004) entschied jedoch, dass Prominente in Alltagssituationen besseren Schutz genießen müssen.

Seither erfolgt eine Einzelfallabwägung durch den BGH. Maßgeblich ist nicht mehr nur die Person, sondern auch der Kontext. Gerichte prüfen das öffentliche Informationsinteresse im Verhältnis zum Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten. Je größer der Informationswert, desto eher fällt ein Bild unter den Begriff der Zeitgeschichte und darf veröffentlicht werden.

Beispiel: Der BGH (2018, VI ZR 76/17) entschied, dass Ex-Bundespräsident Wulff beim Einkaufen fotografiert werden durfte, da er als ehemaliges Staatsoberhaupt eine herausgehobene Stellung hat.

Bei nicht bekannten Personen überwiegt das Persönlichkeitsrecht, es sei denn, das öffentliche Interesse ist außergewöhnlich hoch.

Personen als Beiwerk

Nach § 23 Abs. 1 KUG ist keine Einwilligung erforderlich, wenn Personen nur zufällig neben einer Landschaft oder Örtlichkeit erscheinen. Entscheidend ist, dass die Umgebung im Vordergrund steht und die Personen nicht aus der Anonymität hervorgehoben werden.

Diese Ausnahme gilt nicht, wenn:

  • Die Umgebung nicht ausreichend erkennbar ist.
  • Die Person zum Blickfang wird.
  • Die Szenerie nur als Rahmen für das Personenbildnis dient.

Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Ereignissen

Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Ereignissen sind erlaubt, wenn es sich um öffentliche Menschenansammlungen mit gemeinsamem Zweck handelt, z. B. Demonstrationen, Sportveranstaltungen oder Straßenfeste. Dies gilt nicht für zufällige Gruppen, wie Fahrgäste in der U-Bahn oder Sonnenbadende im Park. Auch private Veranstaltungen (z. B. Hochzeiten, Betriebsfeiern) fallen nicht darunter – es sei denn, die Teilnehmer wollen bewusst wahrgenommen werden.

Entscheidend ist, dass die Bilder das Geschehen als Ganzes zeigen. Einzelne Personen dürfen nur dann hervorgehoben werden, wenn sie eine besondere Rolle im Ereignis spielen. Dabei ist jedoch besondere Sorgfalt geboten, um Persönlichkeitsrechte nicht zu verletzen.

Bildnisse, die einem höheren Interesse der Kunst dienen

Bei diesem Ausnahmetatbestand kommt es entscheidend darauf an, dass die Veröffentlichung „zum Zwecke der Kunst“ und nicht auf Bestellung des Abgebildeten hin erfolgt. Hierdurch soll das Vertrauensverhältnis zwischen dem Künstler und der Person, die sich abbilden lässt, geschützt werden. Die Kunst muss hier im Vordergrund stehen und nicht etwa ein wirtschaftliches Interesse. Bildnisse im Sinne der Vorschrift sind nicht nur Zeichnungen, sondern umfassen künstlerische Darstellungen jeglicher Art, insbesondere auch künstlerische Fotografien.

Sonderfall: Rechtspflege und öffentliche Sicherheit 

In § 24 KUG findet sich noch eine spezielle Regelung für die Behörden: Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zur Schau stellen. Hierauf beruft sich etwa die Polizei, wenn sie Bilder zu Öffentlichkeitsfahndung an die Presse gibt.

Wir sind bekannt aus


Ausnahme der Zustimmungsfreiheit – Berechtigte Interessen des Abgebildeten

Obwohl § 23 Abs. 1 KUG Ausnahmen aufführt, bei denen eine Veröffentlichung eines Bildnisses oder Bildes auch ohne die Zustimmung des Betroffenen zulässig ist, gibt es eine Einschränkung durch § 23 Abs. 2 KunsturhG. Demnach ist eine Veröffentlichung dann nicht zulässig, obwohl ein Ausnahmetatbestand des Abs. 1 erfüllt ist, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Um dies beurteilen zu können, ist eine einzelfallgerechte, umfassende Abwägung zwischen den Interessen der Fotografen bzw. Verwerter gegenüber denen der Abgebildeten vorzunehmen. Die Rechtsprechung geht prinzipiell davon aus, dass insbesondere Abbildungen nicht zulässig sind, die

  • in die Privat- oder Intimsphäreeingreifen,
  • den Zweck haben, den Abgebildeten herabzusetzen oder lächerlich zu machen,
  • zu Werbezwecken (z.B. in den sozialen Medien) verwendet werden oder
  • zu einer Personengefährdung führen können.

Wie lange gilt das Recht am eigenen Bild und wann erlischt es?

Das KunsturhG schützt in § 22 nicht nur lebende Personen, sondern auch Aufnahmen Verstorbener. Nach ihrem Tod müssen bis zum Ablauf von 10 Jahren die Angehörigen des Abgebildeten in die Verbreitung bzw. öffentliche Zurschaustellung einwilligen. Zu den Angehörigen zählen nach dem KUG der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

Daneben unterliegt zusätzlich der Achtungsanspruch eines jeden Menschen nach seinem Ableben dem postmortalen Persönlichkeitsrecht, das keiner festen Dauer unterliegt. Aufnahmen, die etwa einen Verstorbenen schwerwiegend herabsetzen oder sein Lebensbild entstellen, dürfen danach überhaupt nicht veröffentlicht werden. 

BGH: Intime Fotos nach Beziehungsende löschen lassen

Seit einem Urteil des BGH von 2015 ist es sogar anerkannt, dass der Partner intime Aufnahmen, die im Rahmen einer Liebesbeziehung angefertigt werden, nach einem Beziehungsaus löschen muss. Dies aber nur dann, wenn die Ex-Freundin ihre zuvor erteilte Einwilligung zur Anfertigung der Aufnahmen widerrufen hat und die Einwilligung zumindest den Umständen nach auf die Dauer der Beziehung gelten sollte. Daraus erwachse ein Löschanspruch wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts unabhängig davon, ob der/die Ex beabsichtige, die Fotos auch tatsächlich zu verbreiten. Denn schon der Besitz der Fotos könne das Persönlichkeitsrecht verletzen (Urt. v. 13. 10. 2015, Az. VI ZR 271/14).  

Welche Ansprüche habe ich bei der Verletzung meines Rechts am eigenen Bild?

Wenn dein Recht am eigenen Bild verletzt wurde, kannst du folgende zivilrechtliche Ansprüche geltend machen:

  • Unterlassung der Veröffentlichung
  • Löschung des Bildmaterials
  • Notice-and-Take-Down-Verfahren gegen Plattformbetreiber (z. B. Instagram, Facebook)
  • Beschwerde bei Suchmaschinenbetreibern (z. B. Google)
  • Schadensersatz
  • Herausgabe ungerechtfertigter Bereicherung
  • Geldentschädigung bei schwerwiegenden Verstößen
  • Auskunft über die Nutzung der Bilder
  • Herausgabe oder Vernichtung des Bildmaterials

Zusätzlich kannst du Strafanzeige stellen. Nach § 33 KUG drohen bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, wenn Bilder ohne Einwilligung veröffentlicht werden.

Beispiel: Das Amtsgericht München (2016, Az. 1116 Cs 115 Js 115315/16) verurteilte eine Redakteurin zu 3.000 € Geldstrafe, weil sie unerlaubt Bilder der Ehefrau eines Moderators verbreitet hatte.

Besonders schwerwiegend sind Aufnahmen im höchstpersönlichen Lebensbereich (z. B. in einer Privatwohnung). In solchen Fällen greift § 201a StGB, der bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsieht.

Ihr Recht am eigenen Bild wurde verletzt? Wir helfen Ihnen!

Sie wollen sich die ungerechtfertigte Veröffentlichung bzw. Verbreitung von Aufnahmen Ihrer Person wehren? Haben Sie selbst möglicherweise selbst als Fotograf oder Unternehmen eine Abmahnung erhalten? Benötigen Sie eine Beratung im Hinblick auf die Veröffentlichung von Bildmaterial? Wir helfen Ihnen gerne!

Die Kanzlei WBS.LEGAL hat aufgrund jahrelanger Erfahrungen und spezialisierter Fachkräfte bereits weitreichende Erfolge in gerichtlichen Verfahren rund um das Recht am eigenen Bild verbuchen können.

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