Was bereits länger absehbar war, ist nun eingetroffen: Lufthansa hat rund 400 Germanwings-Mitarbeitern gekündigt. Die im Sozialplan festgeschriebene Summe ist Ihnen in jedem Fall sicher, doch mit einer Kündigungsschutzklage haben Sie jetzt noch die Chance auf eine höhere Abfindung. Sie haben diesbezüglich Fragen? Unsere Rechtsexpertinnen und Rechtsexperten im Arbeitsrecht stehen Betroffenen gerne jederzeit beratend zur Seite.

Betriebsbedingte Kündigung: Was kann ich dagegen tun? Gibt es eine Abfindung? 

Im vergangenen Jahr wurde die Schließung Germanwings beschlossen. Personalvertretung und Arbeitgeber hatten sich über ein Maßnahmenpaket für die Germanwings-Mitarbeiter geeinigt: Ein Interessenausgleich und Sozialplan, eine Betriebsvereinbarung über eine Transfergesellschaft sowie Übergangsmöglichkeiten zur Deutschen Bahn oder Abfindungsangebote . Für die Transfergesellschaft jedoch haben sich seither lediglich 75 Mitarbeiter entschieden.

Die Praxis zeigt, dass es im Rahmen von Umstrukturierungen regelmäßig zu betriebsbedingten Kündigungen kommt. Trotz der staatlichen Milliardenhilfe, die eigentlich Entlassungen verhindern soll, haben rund 400 Mitarbeiter aktuell eine Kündigung erhalten. Von den aktuellen Kündigungen sind die Mitarbeiter betroffen, die keine der in der Betriebsvereinbarung angebotenen Optionen in Anspruch genommen haben.

Die guten Arbeitsbedingungen der Germanwings-Mitarbeiter dürften bei den Umstrukturierungen eine gewichtige Rolle spielen. Schaut man sich die Historie an, so verwundert der Schritt nicht. Dass der Konzern kostspieligere Konzerngesellschaften „stilllegt“,  um einige der entlassenen Mitarbeiter im Anschluss bei anderen Gesellschaften des Konzern, wie „Eurowings“ zu deutlich schlechteren Konditionen wiedereinzustellen, hat beinahe System.

Zwar durfte vielen der betroffenen Mitarbeiter bereits seit geraumer Zeit bewusst gewesen sein, dass dieser Schritt des Unternehmens bevorstand, doch wenn die Kündigung im Briefkasten landet, sitzt der Schock dennoch zumeist tief.

Wir beantworten Ihnen daher im Folgenden die wichtigsten Fragen:

So hilft Ihnen WBS! 

Sind Sie als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter bei Germanwings von den Massenkündigungen betroffen?
Oder wurde Ihnen bereits unter ähnlichen Umständen während der Corona-Krise betriebsbedingt gekündigt? 

Dann wenden Sie sich jederzeit gerne an uns. Unser erfahrenes Team aus Rechtsanwälten im Arbeitsrecht steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite und berät Sie zum weiteren Vorgehen. Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) (Beratung bundesweit) an.

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Soll ich Kündigungsschutzklage erheben?

Mit der Kündigungsschutzklage gibt es die Möglichkeit, sich gerichtlich gegen die Kündigung zu wehren. Abschließend lässt sich nämlich nur durch einen Arbeitsrichter in einem Kündigungsschutzprozess feststellen, ob die ausgesprochenen Kündigungen tatsächlich wirksam sind. Keinesfalls sollte man sich hier kampflos der einseitig geprägten Konzernansicht ergeben. Schließlich gilt die Kündigung ohne Erhebung einer Kündigungsklage in jedem Fall als wirksam, und zwar selbst dann, wenn sie objektiv nicht gerechtfertigt war.

Es gilt für Sie an dieser Stelle zu beachten, dass mit Hilfe der Kündigungsschutzklage sehr gute Chancen für Sie bestehen, eine höhere Abfindung zu erreichen. Die Sozialplanabfindung ist Ihnen sowieso sicher, was bedeutet, dass Sie unter diesen zugesicherten Betrag keinesfalls fallen können.

Dringend zu beachten ist, dass Sie als Mitarbeiterin und Mitarbeiter innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Für den Fall, dass diese knapp bemessene Frist versäumt wurde, besteht noch die Möglichkeit einer nachträglichen Zulassung der Klage. Dies ist aber nur der Fall, wenn der Kläger trotz Anwendung aller ihm zumutbarer Sorgfalt an der rechtzeitigen Klageerhebung gehindert war.

Unser erfahrenes Expertenteam im Arbeitsrecht ist in der Branche bestens vernetzt, hat u.a. bereits zahlreichen AirBerlin-Mitarbeitern juristisch zielführend beiseite gestanden und steht nun auch Ihnen gerne jederzeit schnell, kompetent und auf den Punkt zur Verfügung. Gemeinsam finden wir mit Ihnen die für Sie ideale Lösung. Melden Sie sich bei uns und nutzen Sie unser Angebot einer kostenfreien Ersteinschätzung Ihrer persönlichen Situation.

Habe ich Anspruch auf eine Abfindung

Den nun gekündigten Mitarbeitern steht eine Abfindung aus dem Sozialplan zu. In der Praxis führt eine Klage gegen die Kündigung auch bei einem Anspruch auf eine Abfindung aus einem Sozialplan in der Regel dazu, dass die Abfindung erhöht wird. Denn auch bei einem in Absprache mit dem Betriebsrat aufgestellten Sozialplan kann eine Kündigung unwirksam und damit angreifbar sein.

Auch hier empfehlen wir, unsere langjährige Erfahrung bei der Berechnung Ihres individuellen Anspruchs für sich zu nutzen. Denn ein auf das Arbeitsrecht spezialisierter Anwalt kann die Erfolgsaussichten Ihrer Klage und die damit verbundene Höhe Ihrer möglichen Abfindung oder sogar einer Weiterbeschäftigung am besten einschätzen und somit auch beurteilen, ob sich die Erhebung einer Klage in Ihrem konkreten Fall lohnt.
Wichtig: Die Abfindungsansprüche gehen bei einer Klageerhebung nicht verloren. Betroffene Mitarbeiter können also nur gewinnen!

Zahlt meine Rechtsschutzversicherung?

Gerade in Arbeitsrechtsstreitigkeiten, wie bei Erhebung von Kündigungsschutzklagen, lohnt es sich für den Arbeitnehmer zumeist, wenn er eine Rechtsschutzversicherung hat, denn in der Regel übernehmen Rechtsschutzversicherungen die Kosten. Unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte übernehmen für Sie gerne die Korrespondenz von der Deckungsanfrage bis zur Abrechnung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung.