Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Verkäufer nicht für das Anschauen eines WM-Vorspiels während der Arbeitszeit gekündigt werden durfte. Weshalb Arbeitnehmer das nicht als Freibrief sehen dürfen.


Während der Fußball-Weltmeisterschaft wollten manche Arbeitgeber gerne auch während der Arbeitszeit live mit dabei sein. So ging es auch einem Verkäufer. Er stellte sich einfach einen Fernseher in den Verkaufsraum und schaute sich damit ein Fußballspiel der WM-Vorrunde an.

Der Arbeitgeber reagierte knallhart: Er sprach ohne vorherige Abmahnung sowohl die fristlose als auch eine fristlose Kündigung aus. Der Arbeitgeber begründete das damit, dass hier ein sogenannter Arbeitszeitbetrug vorliegt. Der Arbeitnehmer zog hiergegen vor das Arbeitsgericht – und bekam in erster Instanz Recht.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main entschied mit Urteil vom 09.02.2011, dass sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung rechtswidrig gewesen ist (Az. 7 Ca 4868/10). Die Richter begründen das  damit, dass es an einem verhaltensbezogenen Kündigungsgrund gefehlt habe. Der Arbeitnehmer habe sich durch das Schauen des Fußballspiels während der WM sozialadäquat verhalten. Zumindest hätte erst einmal eine Abmahnung erfolgen müssen.

Als Arbeitnehmer sollten Sie sich über dieses  Urteil nicht zu früh freuen. Denn dieses ist noch nicht rechtskräftig. Es ist gut möglich, dass der Arbeitgeber Berufung eingelegt und die nachfolgenden Instanzen das anders beurteilen.

Darüber hinaus kommt es bei solchen Entscheidungen immer auf die genaue Situation im Einzelfall an. Maßgeblich ist vor allem, ob der Arbeitnehmer trotz des Spiels noch seine volle Arbeitsleistung erbringen kann. Das hängt sehr von der jeweiligen Tätigkeit ab. Bei einem Verkäufer ist so etwas eher denkbar als beispielsweise bei einem Sachbearbeiter, der ruhig und konzentriert seiner Arbeit nachgehen muss. Eine vorhergehende Abmahnung ist bei schweren Verstößen entbehrlich. Auch dies kann im Einzelfall sehr unterschiedlich gesehen werden. Schlechte Karten haben Sie auf jeden Fall, wenn der Arbeitgeber das Anschauen des Spiels ausdrücklich verboten hat oder Sie in dieser Zeit überhaupt keine nennenswerte Arbeitsleistung erbracht haben.

Aufgrund dieser unklaren rechtlichen Situation sollten Sie so etwas besser  im Vorfeld mit Ihrem Arbeitgeber klären.

Nähere Informationen zu Kündigungen können Sie aus dem von mir verfassten achtteiligen Leitfaden für Arbeitnehmer entnehmen.