Das BAG hat sich mit der Frage beschäftigt, ob Führungskräfte in einer sog. Matrix-Organisation auch dann zur Betriebsratswahl berechtigt sind, wenn sie nicht eindeutig einem Betrieb zugeordnet sind. Eine wichtige Entscheidung, besonders für Unternehmen mit komplexen Strukturen.

Ein Arbeitnehmer, der mehreren Betrieben desselben Unternehmens angehört, hat bei der Wahl des Betriebsrats in sämtlichen dieser Betriebe das aktive Wahlrecht. Das gilt auch für Führungskräfte in Unternehmen mit einer unternehmensinternen Matrix-Struktur, so das Bundesarbeitsgericht (BAG, Beschluss vom 22. Mai 2025, Az. 7 ABR 28/24).

Die Arbeitgeberin, ein Unternehmen aus der IT-Branche, erbringt IT-Dienstleistungen und vertreibt IT-Produkte an mehreren Standorten. Abweichend von den Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) sah eine unternehmensweite Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) die Bildung von fünf Organisationseinheiten vor, darunter der Betrieb „Region Süd“. In jeder dieser Einheiten wurde ein eigenständiger Betriebsrat gewählt. Die Arbeit innerhalb des Unternehmens war in verschiedene Fachbereiche gegliedert, in denen Beschäftigte aus unterschiedlichen Organisationseinheiten gemeinsam in Teams tätig waren. Diese Teams wurden von sogenannten Matrix-Führungskräften geleitet, die nicht den Status leitender Angestellter innehatten. Im Rahmen der Betriebsratswahl im Betrieb Region Süd im Jahr 2022 wurden auch jene Matrix-Führungskräfte vom Wahlvorstand als wahlberechtigt eingestuft, die Vorgesetzte der dort eingesetzten Arbeitnehmer waren.

Die Arbeitgeberin hatte in der Folge die Wahl angefochten und begründete dies damit, dass die betreffenden Führungskräfte nicht dem Betrieb Region Süd zugeordnet gewesen seien und daher nicht hätten wahlberechtigt sein dürfen. Die Vorinstanzen gaben der Arbeitgeberin Recht und erklärten die Wahl für unwirksam. Das Landesarbeitsgericht vertrat die Auffassung, die betroffenen Führungskräfte seien einem der übrigen vier, auf Grundlage der GBV gebildeten, Betriebe zugeordnet gewesen. Eine doppelte Wahlberechtigung habe demnach nicht bestanden (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Juni 2024, Az. 3 TaBV 1/24).

Das BAG hob diese Entscheidung im Rahmen der Rechtsbeschwerde nun auf. Es hat ausgeführt, dass nach § 7 Satz 1 BetrVG alle Arbeitnehmer eines Betriebs wahlberechtigt seien, sofern sie das 16. Lebensjahr vollendet hätten. Die Wahlberechtigung knüpfe demnach an die betriebliche Eingliederung an. Eine bereits bestehende Eingliederung in einen anderen Betrieb und eine dort bestehende Wahlberechtigung stünde einer weiteren Wahlberechtigung in einem anderen Betrieb nicht zwingend entgegen. Eine Mehrfach-Wahlberechtigung sei demnach grundsätzlich möglich. Ob im konkreten Fall tatsächlich eine solche doppelte Eingliederung vorgelegen habe, muss nun das LAG aufklären, insbesondere im Hinblick auf die Wirksamkeit und Reichweite der GBV sowie die tatsächliche Eingliederung der Matrix-Führungskräfte in den Betrieb Region Süd.

Die Entscheidung des BAG unterstreicht, dass die betriebliche Eingliederung und nicht allein formale Organisationsstrukturen über die Wahlberechtigung entscheiden. Insbesondere in komplexen Matrix-Strukturen ist es rechtlich anspruchsvoll zu beurteilen, ob und in welchem Umfang eine Eingliederung in einen bestimmten Betrieb vorliegt und ob damit eine Wahlberechtigung besteht.

WBS.LEGAL vertritt bundesweit Betriebsräte und steht Ihnen in Fragen zu Betriebsratswahlen, der rechtlichen Bewertung von Gesamtbetriebsvereinbarungen sowie bei Anfechtungsverfahren jederzeit zur Seite. Gerade bei komplexen Organisationsformen wie Matrix-Strukturen lohnt sich eine frühzeitige rechtliche Beratung, um die Wirksamkeit der Wahl und die ordnungsgemäße Beteiligung aller Wahlberechtigten zu sichern.

Wenn Sie als Betriebsrat rechtliche Unterstützung benötigen oder Unsicherheiten hinsichtlich der Wahlberechtigung bestimmter Beschäftigter bestehen, stehen wir Ihnen gerne mit unserer langjährigen Erfahrung im Arbeitsrecht zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns gerne jederzeit unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit).

tsp