Die Bundesagentur für Arbeit hat die Fachliche Weisung „Regelungen zum Verfahren Kurzarbeitergeld für das Jahr 2021″ veröffentlicht. Wir klären über die Regelungen zu Kurzarbeit und Urlaub auf.

Für Unternehmen, die aktuell von Kurzarbeit betroffen sind oder in diesem Jahr (wieder) einführen möchten, lohnt es sich regelmäßig die „Weisung – Regelungen zum Verfahren Kurzarbeitergeld für das Jahr 2021“ der Bundesagentur für Arbeit im Blick zu behalten. In Kenntnis der Weisungslage sind unangenehme Überraschungen bei der Auszahlung von Kurzarbeitergeld vermeidbar. Aktuell relevant sind die Regelungen zum Verfahren Kurzarbeit und Urlaub.

Grundsätzlich gilt, dass Urlaub vorrangig aufgebraucht werden muss, bevor Kurzarbeit angemeldet und Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Im März 2020 wurde aufgrund der Corona-Pandemie eine Weisung zur Verbesserung für das Kurzarbeitergeld, gültig bis zum 31.12.2020, erlassen. Diese sah vor, dass der Urlaub für 2020 nicht vorrangig aufgebraucht werden musste. Arbeitnehmer sollten dadurch in die Lage versetzt werden, ihren Urlaub flexibel z.B. für Kinderbetreuungszeiten während den Kita- und Schulschließungen einsetzen zu können. Diese Sonderregelung wurde nicht verlängert und gilt für das Jahr 2021 nicht mehr. Konkret gelten seit dem 01.01.2021 die nachfolgenden Regelungen:

Kurzarbeit: Auswirkungen auf den Urlaubsanspruch seit dem 01.01.2021

Resturlaubsansprüche aus 2020, die aufgrund von arbeits- oder tarifvertraglichen Regelungen übertragen werden konnten, müssen zur Vermeidung von Arbeitsausfällen eingesetzt werden. Arbeitgeber haben mit den Beschäftigten, denen noch Resturlaub zusteht, zu vereinbaren, dass diese den Urlaub in Zeiten mit Arbeitsausfall antreten. Erfolgt dies nicht, geht die Bundesagentur für Arbeit davon aus, dass der Arbeitsausfall in dem entsprechenden Umfang der Urlaubstage vermeidbar war und wird für diese Tage kein Kurzarbeitergeld zahlen.

Urlaubsansprüche für 2021 müssen wieder vorrangig zur Vermeidung von Kurzarbeit aufgebraucht werden. Urlaub, der aufgrund der Urlaubsliste, des Urlaubsplans oder aufgrund von Betriebsferien verplant ist, ist einzubringen und darf nicht wegen der Kurzarbeit verschoben werden. Für in Anspruch genommenen Urlaub wird kein Kurzarbeitergeld gezahlt.

Der nicht verplante Urlaub wird dann relevant, wenn die Kurzarbeit bis zum Ende 2021 fortgeführt werden muss. Nach der Bundesagentur für Arbeit ist der Arbeitgeber aufzufordern, den Zeitpunkt für den Antritt noch vorhandenen Urlaubs zur Verminderung des Arbeitsausfalls vor dem Jahresende festzulegen.

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Bedeutung für die Praxis 

Zunächst sollte geprüft werden, ob der aus 2020 nicht genommene Urlaub aufgrund gesetzlicher Vorschriften bereits verfallen ist. Denn häufig werden Urlaubsansprüche in das nächste Jahr übertragen, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Nach den vorgenannten Erläuterungen heißt das für Unternehmen auch, dass es für den Arbeitgeber nicht zwingend erforderlich ist, einen Urlaubsplan für 2021 zu erstellen und der Bundesagentur für Arbeit vorzulegen. Weder Kurzarbeit noch die Corona Pandemie ändern aber etwas an der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG. Daraus folgt, dass der Betriebsrat sowohl bei der Aufstellung des Urlaubsplans, als auch bei den Grundsätzen der Urlaubsgewährung weiterhin Mitbestimmung zusteht.

Arbeitgeber können auch nicht aufgefordert werden, den Urlaub für 2021 im laufenden Jahr abzubauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Die Bundesagentur für Arbeit geht in ihren Informationen zum Kurzarbeitergeld davon aus, dass der noch nicht genommene Urlaub erst zum Jahresende 2021 wieder relevant wird.