Wer in Deutschland krank wird, hat einen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Für die meisten Arbeitgeber ist es selbstverständlich, dass sie ihre Mitarbeiter auch im Krankheitsfalle nicht im Stich lassen. Ärgerlich ist es aber, wenn die Mitarbeiter wegen ihrer eigenen Sorglosigkeit „unnötig“ krank werden. Haben Arbeitnehmer ihre Erkrankung grob fahrlässig selbst verschuldet, haben sie daher auch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das ArbG Kiel hat nun jedoch entschieden, dass die Reise in ein Corona-Hochrisikogebiet kein ausreichender Grund ist, um dem Arbeitnehmer im Falle einer Coronaerkrankung das Arbeitsentgelt zu streichen.

Dass ein Arbeitnehmer wegen einer Reise ins Corona-Hochrisikogebiet arbeitsunfähig ist, stellt keinen ausreichenden Grund dar, um die Entgeltfortzahlung zu verweigern. Das hat das Arbeitsgericht (ArbG) Kiel kürzlich entschieden (Urt. vom 27.6.2022, Az. 229 f/22).

Eine dreifach gegen Corona geimpfte Arzthelferin reiste im Januar/Februar 2022 in die Dominikanische Republik. Diese war vom Robert-Koch-Institut im Januar 2022 als Corona-Hochrisikogebiet ausgewiesen worden. Am Abflugtag lag die 7-Tage-Inzidenz von Corona-Neuinfektionen dort bei 377,7 (pro 100.000 Einwohner), in Deutschland bei 878,9. Rund eine Woche nach Beendigung der Reise war die Inzidenz in der Dominikanischen Republik auf 72,5 gefallen und in Deutschland auf 1.465,4 gestiegen. Im direkten Anschluss an die Reise wurde die Zurückkehrende positiv auf Corona getestet und musste sich für 7 Tage in häusliche Quarantäne begeben. Dies teilte sie der Praxismanagerin in der Arztpraxis, in der sie beschäftigt war, per WhatsApp mit. Außerdem telefonierte sie mit einem vorgesetzten Arzt und sagte diesem auf Nachfrage, dass es ihr „ganz gut“ gehe. Noch am selben Tag wurde der infizierten Arbeitnehmerin von ihrem Hausarzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt, die sie bei ihrer Arbeitgeberin einreichte.

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Arbeitsfähig trotz Quarantäne?

Diese erkannte die AU jedoch nicht an und verbuchte die Quarantäne-Zeit ihrer Mitarbeiterin als „unbezahlten Urlaub“. Als Begründung führte sie an, dass ihre Mitarbeiterin mangels Symptomen nicht arbeitsunfähig gewesen sei und die Erkrankung durch ihren Reiseantritt schuldhaft herbeigeführt habe. Das wollte sich die Angestellte nicht bieten lassen und verklagte ihre Arbeitgeberin vor dem AG Kiel auf Entgeltfortzahlung – mit Erfolg.

Das AG führt aus, dass ein Arbeitnehmer auch dann arbeitsunfähig sei, wenn er symptomlos Corona-positiv getestet ist und nicht im Homeoffice tätig sein kann. Im Übrigen lasse die Information der Mitarbeiterin an den vorgesetzten Arzt, dass es ihr ganz gut gehe, den hohen Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht entfallen. Die gegen die Arzthelferin angeordnete Quarantäne schließe den Entgeltfortzahlungsanspruch daher nicht aus.

Reise ins Hochrisikogebiet nicht grob fahrlässig

Nach Auffassung des Gerichts hat die Angestellte ihre Arbeitsunfähigkeit auch nicht verschuldet. Die verschuldete Arbeitsunfähigkeit setze nämlich einen groben Verstoß gegen das Eigeninteresse eines verständigen Menschen voraus. Ein hierfür erforderliches grob fahrlässiges oder gar vorsätzliches Herbeiführen der Arbeitsunfähigkeit sei aber nicht erkennbar. Jedenfalls dann, wenn die Inzidenzwerte im Urlaubsgebiet nicht deutlich über den Inzidenzwerten des Wohn- und Arbeitsortes bzw. der Bundesrepublik Deutschland liegen, verstößt der Arbeitnehmer nicht in grober Weise gegen sein Eigeninteresse. Die Reise in das Hochrisikogebiet geht in diesen Fällen nicht über das allgemeine Lebensrisiko hinaus.

Dementsprechend verurteilte das Gericht die Arztpraxis, ihrer Mitarbeiterin das Arbeitsentgelt für die Zeit, während der sie sich in Corona-Quarantäne befand, nachträglich auszuzahlen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Wegen grundsätzlicher Bedeutung des Verfahrens ist die Berufung zugelassen worden.

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jko