Ein Beamter der Berufsfeuerwehr wollte eine Knieverletzung als Dienstunfall anerkannt wissen. Das VG Trier hat seine Klage abgewiesen. Der Sportunfall sei nicht ausschlaggebend für die Verletzung gewesen. Das Knie sei bereits vorgeschädigt gewesen.

Ein Feuerwehrbeamter aus Rheinland-Pfalz hatte vor dem Verwaltungsgericht (VG) Trier mit seiner Klage keinen Erfolg. Er wollte erreichen, dass eine Knieverletzung, die er sich beim Dienstsport zugezogen hatte, als Dienstunfall anerkannt wird. Das VG sah dafür jedoch keine ausreichenden rechtlichen Voraussetzungen. Für das Gericht war entscheidend, dass das betroffene Knie bereits vor dem Unfall instabil gewesen sei. Das eigentliche Ereignis habe die Verletzung nicht ursächlich im Sinne des Dienstunfallrechts herbeigeführt (VG Trier, Urteil vom 13. Mai 2025, Az. 7 K 5045/24.TR).
Kreuzbandriss beim Dienstsport
Der betroffene Feuerwehrmann hatte sich bereits vor seiner Einstellung in den Dienst verletzt. Seine Historie las sich wie die eines Profisportlers. Bei einem privaten Sportunfall erlitt er einen Kreuzbandriss im rechten Knie. Die Verletzung wurde operativ mit einer sogenannten Kreuzbandplastik behandelt. In der Folgezeit war er sportlich aktiv, trotz des operierten Knies.
Im Jahr 2019 erlitt er erneut eine Verletzung am rechten Kniegelenk. Als er sich später bei der Berufsfeuerwehr bewarb, wurde er dennoch nach einer amtsärztlichen Untersuchung als voll diensttauglich eingestuft. Nach seiner Einstellung hatte er zunächst keine Beschwerden und nahm uneingeschränkt am Dienstgeschehen teil. Auch sportlich blieb er aktiv.
Im Dezember 2023 nahm der Feuerwehrmann am sogenannten angeleiteten Dienstsport teil. Dabei kam es zu einem weiteren Vorfall am rechten Knie. Nach seiner Darstellung landete er nach einem Sprung auf dem rechten Bein und verdrehte sich dabei das Knie. Er meldete das Geschehen seinem Dienstherrn als Dienstunfall. Spätere ärztliche Untersuchungen beschrieben die Bewegung des Beines als ein Wegknicken nach einem Ausfallschritt.
Der Dienstherr ließ mehrere ärztliche Gutachten einholen. Daraufhin kam er zu dem Schluss, dass kein anerkannter Dienstunfall vorliege. Die Knieverletzung sei nicht auf ein spezifisches Risiko des Feuerwehrdienstes zurückzuführen, sondern vor allem auf die bereits bestehende Vorschädigung. Die Behörde lehnte daher die Anerkennung ab und wies auch den anschließenden Widerspruch zurück. Der Feuerwehrbeamte klagte daraufhin gegen diese Entscheidung im November 2024 vor dem VG Trier.
Verletzung dennoch kein Dienstunfall
Bei dem Vorfall handele sich grundsätzlich um ein dienstliches Ereignis. Der Unfall sei plötzlich, örtlich und zeitlich bestimmbar im Rahmen des Dienstsports aufgetreten. Damit sei die erste Voraussetzung für die Anerkennung eines Dienstunfalls erfüllt.
Dennoch lehnte das VG die Anerkennung ab. Entscheidend sei nach den rechtlichen Vorgaben, ob das sportliche Ereignis auch ursächlich für die Verletzung gewesen sei. Das sei hier nicht der Fall. Denn nach der im Beamtenrecht geltenden Kausalitätslehre komme es darauf an, ob der Unfall die wesentliche und mitwirkende Ursache für den Körperschaden darstelle. Nur dann müsse der Dienstherr für die gesundheitlichen Folgen einstehen.
Nach Überzeugung des VG war das rechte Knie des Feuerwehrmanns zum Zeitpunkt des Unfalls nicht mehr voll belastbar. Die erneute Verletzung sei daher nicht spezifisch auf den Dienstsport zurückzuführen, sondern vielmehr auf den bereits geschwächten Zustand des Gelenks. Eine ähnliche Belastung in einer Alltagssituation hätte laut dem Urteil wahrscheinlich zum gleichen Ergebnis geführt. Deshalb fehle es am erforderlichen Zusammenhang zwischen Unfall und dienstlicher Tätigkeit.
Die Richter sprachen in diesem Zusammenhang von einer sogenannten Gelegenheitsursache. Solche Ursachen liegen vor, wenn eine bestehende gesundheitliche Schwäche lediglich zufällig im Dienst zum Tragen kommt. Wenn ein schädigendes Ereignis, wie in diesem Fall, auch bei jeder anderen Gelegenheit eingetreten wäre, könne es nicht als dienstunfallrechtlich relevant gewertet werden.
Das VG verwies auf frühere Verletzungen, unter anderem aus dem Jahr 2019, sowie auf eine MRT-Untersuchung. In diesen Befunden sei bereits von einer instabilen Gelenksituation nach der damaligen Operation die Rede gewesen. Selbst die sportliche Aktivität des Feuerwehrmanns vor dem Unfall ändere daran nichts. Gute Leistungen seien auch mit einem instabilen Knie möglich, wenn eine starke Muskulatur dies ausgleiche. Im Ergebnis liege kein echter Zusammenhang zwischen Dienst und Verletzung vor. Die Klage wurde abgewiesen.
Die Beteiligten können nun innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
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