Wer seine Vorgesetzten heimlich aufnimmt, verletzt arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflichten. Eine solche Gesprächsaufzeichnung kann deshalb eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. In besonderen Situationen kann die Kündigung aber dennoch unwirksam sein, entschied das LAG Rheinland-Pfalz.

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Nimmt ein Arbeitnehmer heimlich ein Streitgespräch mit seinem Vorgesetzten auf, liegt nicht darin nicht immer ein außerordentlicher Kündigungsgrund. So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz, dass eine entsprechende heimliche Tonaufnahme nicht per se zur Kündigung führen muss (Urt. v. 19.11.2021, Az. 2 Sa 40/21).

Mitarbeiter zeichnet Auseinandersetzung auf

Hintergrund der Entscheidung war, dass ein Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz bereits 15 Minuten vor Feierabend verlassen hatte. Aufgrund dieses Vorfalls kam es zu einem Streit mit einer Kollegin, infolgedessen der Mitarbeiter seinen Vorgesetzten um ein Gespräch bat.

Im Zuge des Gesprächs mit dem Vorgesetzten sah der Mann sich jedoch diskriminierenden und ehrverletzenden Äußerungen ausgesetzt. Das Streitgespräch zwischen den beiden nahm der Mitarbeiter daher ohne das Wissen des Vorgesetzten heimlich mit seinem Handy auf. Daraufhin wurde er außerordentlich gekündigt. Die heimliche Aufnahme sei ein besonders wichtiger Grund, der die außerordentliche Kündigung rechtfertige, so der Arbeitgeber.

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Dokumentation diskriminierender Äußerungen bezweckt

Der Mitarbeiter erklärte sein Verhalten damit, dass der Vorgesetzte ihm gegenüber bereits zuvor unsachgemäße, diskriminierende und ehrverletzende Äußerungen getätigt habe. In Anbetracht der Vier-Augen-Situation habe er keinen anderen Rat gewusst, als das Gespräch aufzuzeichnen. Er wollte das aus seiner Sicht grenzüberschreitende Verhalten dokumentieren können.

Daher habe er sein Verhalten als gerechtfertigt angesehen, auch weil er sich einer eventuellen Verwirklichung des § 201 Strafgesetzbuch (StGB) nicht bewusst gewesen sei. § 201 StGB stellt die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes unter Strafe. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird demnach bestraft, wer nichtöffentliche Äußerungen eines anderen aufnimmt oder entsprechende Aufnahmen gebraucht oder Dritten zugänglich macht.

LAG: Vorgesetzter veranlasste Gesprächsaufzeichnung erst

Das LAG befand schließlich sowohl die fristlose als auch die hilfsweise ordentliche Kündigung für unwirksam. Zwar sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der heimliche Mitschnitt eines Personalgesprächs „an sich“ geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Es komme auch nicht zwingend auf die strafrechtliche Würdigung an. Maßgebend sei die mit diesem Verhalten verbundene Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers.

Allerdings überwiege in diesem Fall das Interesse des Mitarbeiters am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Grund dafür seien die vorausgegangenen beleidigenden und diskriminierenden Äußerungen des Vorgesetzten, die ebenfalls das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters verletzten, so das LAG. Durch seine früheren Aussagen gegenüber dem Angestellten – unter anderem, dass man ihm doch sowieso nicht glauben würde – habe er erst die erfolgte Gesprächsaufzeichnung veranlasst. Es sei verständlich, dass der Mitarbeiter die Situation als ausweglos angesehen habe.

Verbotsirrtum des Mitarbeiters

Selbst wenn man davon ausgehe, dass die heimliche Gesprächsaufzeichnung nicht gerechtfertigt war, habe sich der Mitarbeiter zumindest über die Pflichtwidrigkeit seines Handelns geirrt. Ein darin liegender – wenn auch vermeidbarer – Verbotsirrtum sei jedenfalls bei der Gewichtung der Pflichtverletzung zu berücksichtigen. Das lasse das Verhalten des Mitarbeiters in einem deutlich milderen Licht erscheinen, erklärte das Gericht.

Auch eine ordentliche Kündigung erscheine in Anbetracht der dargestellten besonderen Situation nicht als angemessen. Der Mann habe sich, nach seinem unwiderlegten Vortrag, spontan zu der heimlichen Tonaufzeichnung veranlasst gesehen. Eine Kündigung sei eine unverhältnismäßige Reaktion.

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