Der Rechtsstreit um die Kündigung von Torwart Jarstein und seinem (Noch-) Arbeitgeber Hertha BSC geht in die nächste Runde. Nachdem im Gütetermin vor dem ArbG Berlin am Mittwoch keine Einigung erzielt werden konnte, soll die Klage im März 2023 fortgeführt werden. Im Fokus stehen dann insbesondere die Gründe, die zur Kündigung geführt hatten.

Links: Logo Hertha, Berliner SC e. V., Gemeinfrei / rechts: Rune Jarstein von Steffen Prößdorf, CC BY-SA 4.0.

Die Ära von Bundesligatorwart Rune Jarstein beim Fußballverein Hertha BSC Berlin könnte schmutzig enden. Der Norweger, der 2014 zum Hauptstadtklub gewechselt war, war nach einem heftigen Disput mit Torwart-Coach Andreas Menger Ende August zunächst vom Verein suspendiert worden. Nachdem Jarstein eine Vertragsauflösung inklusive Abfindung abgelehnt hatte, kündigte ihm der Verein außerordentlich unter Einhaltung einer sozialen Auslauffrist zum 30. November 2022.

Gegen die Kündigung erhob Jarstein anschließend Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Berlin. Die Kündigung könne nicht auf einen „wichtigen Grund“ gestützt werden. Außerdem sei das Kündigungsschreiben insofern nicht konkret genug und die Kündigung daher unwirksam, so Jarstein.

Streit um Kündigungsgrund

Gemäß § 636 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird die außerordentliche Kündigung vom Arbeitgeber in der Regel fristlos ausgesprochen, wenn ein sogenannter „wichtiger Grund“ besteht. Dies ist der Fall, wenn dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann. Ansonsten verlangt das Arbeitsrecht die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Allerdings gibt es auch Fälle, in denen der Arbeitgeber abweichend davon zwar außerordentlich kündigen darf, aber eine Kündigungsfrist einhalten muss: die sogenannte soziale Auslauffrist. Diese soll dem Arbeitnehmer helfen, sich auf die Folgen seiner Kündigung einzustellen und ist insbesondere dann erforderlich, wenn der Arbeitnehmer aufgrund tariflicher oder sonstiger Vorschriften ordentlich nicht kündbar ist. Auch in einem solchen Fall muss die außerordentliche Kündigung jedoch stets auf einem wichtigen Grund berufen.

Ein solcher Grund bestehe jedoch nicht, so Jarstein. Demnach sei im Kündigungsschreiben zum 30. November 2022 als Grund lediglich eine „nicht angemessene Wortwahl im Rahmen eines internen Gesprächs angedeutet worden“ – das sei jedoch nicht konkret genug.

Güteverhandlung endet ohne Einigung

In der daraufhin am Mittwoch stattgefundenen Güteverhandlung vor dem ArbG Berlin haben sich der Torhüter und der Berliner Fußballclub nicht einigen können (Az. 42 Ca 8355/22). Bei diesem Termin handelt es sich um eine Besonderheit im arbeitsrechtlichen Verfahren. Denn wie der Begriff bereits andeutet, wird in der Güteverhandlung kein Urteil verkündet, sondern eine gütliche Einigung der Prozessparteien durch Vergleich angestrebt. Wenn möglich, soll der Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht mit dem Gütetermin erledigt sein – hier war das aber nicht so.

Die Klage Jarsteins soll nun am 2. März in einem Kammertermin fortgeführt werden. Dann soll erneut über die Wirksamkeit der Entlassung verhandelt werden, wobei insbesondere die Gründe, die zur Kündigung geführt haben, im Fokus des Gerichtsverfahrens stehen werden. Bis dahin hätten beide Parteien je sechs Wochen Zeit, ihre Standpunkte schriftlich zu erklären.