Laut dem LAG Mecklenburg-Vorpommern werden Bewerber nicht wegen des Alters benachteiligt, wenn die Stellenanzeige von einem „jungen und dynamischen“ Team spricht. Eine Stellenanzeige sei immer im Gesamtkontext zu sehen, auch wenn sie scherzhaft formuliert sei.

Ein 50-jähriger Bewerber bewarb sich auf die Online-Stellenanzeige einer Tankstelle. Diese enthielt die Beschreibung: „Wir sind ein junges und dynamisches Team mit Benzin im Blut und suchen Verstärkung.” Die konkreten Anforderungen an die Bewerber wurden in der Folge näher beschrieben, wo auch auf Gehalt und andere Arbeitsbedingungen eingegangen wurde.

Die Tankstelle beschäftigte zu der Zeit neun Mitarbeiter, von denen vier um die sechzig und vier um die vierzig Jahre alt waren. Eine Aushilfe war neunzehn Jahre alt. Der 50 Jahre alte Bewerber wurde in der Folge nicht genommen. Stattdessen wurde ein 48-jähriger Mann eingestellt. Daraufhin klagte er vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Rostock. Er sah sich wegen seines Alters benachteiligt und klagte auf Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sowie nach der DSGVO wegen einer fehlenden Datenverarbeitungsmitteilung.

Junges und dynamisches Team mit Benzin im Blut

Das Arbeitsgericht (ArbG) Rostock wies die Klage zunächst ab. Auch die Berufung vor dem LAG Mecklenburg-Vorpommern scheiterte nun. Das Gericht sah weder einen Verstoß gegen das AGG, noch einen Schadensersatzanspruch nach der DSGVO als gegeben an (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 17.10.2023, Az. 2 Sa 61/23). So sei der Bewerber zwar unabhängig davon, ob die Bewerbung ernst gemeint war oder nicht, tatsächlich Bewerber im Sinne des AGG. Die Formulierung in der Stellenausschreibung jedoch habe keine Anforderung beinhaltet, die den Mann wegen seines Alters von einer Bewerbung hätte abhalten sollen. Es sei vielmehr eine werbende Eigendarstellung gewesen, die ihn dazu habe einladen sollen, sich als weiteren Mitarbeiter der Tankstelle zu bewerben.

Nach Überzeugung des Gerichts sei die Ausschreibung an eine Vielzahl von potenziellen Bewerbern gerichtet gewesen. Es sei daher auf das Verständnis des durchschnittlichen Lesers abzustellen. Und danach liege, so das LAG, eine “überspitzte, ironische, nicht ernsthaft gemeinte, in der Form eines Werbeslogans gehaltene Beschreibung des Arbeitsumfeldes” vor. Dies hatte zuvor bereits auch das ArbG Rostock festgestellt. Einzelne Begriffe wie “jung” herauszupicken und für sich selbst zu werten, sei laut LAG abzulehnen. Vielmehr sei der Werbeslogan insgesamt und in seinem Standort in der Anzeige zu würdigen. Die weiteren wesentlichen und konkreten Anforderungen an alle potenziellen Bewerber seien in einem gesonderten Absatz sachlich und klar beschrieben worden.  

Auch in Bezug auf einen DSGVO-Schadensersatz blieb die Klage erfolglos. Der Bewerber hatte bemängelt, dass ihm nicht alle Auskünfte über die Datenverarbeitung erteilt worden seien. Nach Ansicht des LAG löse jedoch der alleinige Verstoß gegen die DSGVO in diesem Fall noch keinen Entschädigungsanspruch aus. 

the/tsp