Samuel Koch verunglückte 2010 in der ZDF-Sendung „Wetten, dass..?“ schwer und ist seitdem querschnittsgelähmt. Jetzt befasste sich das BSG mit der Frage, ob der Fall als Arbeitsunfall einzustufen ist.

Wetten, dass…?

Samuel Koch erlitt 2010 in der ZDF-Sendung „Wetten, dass..?“ einen folgenschweren Unfall. Seitdem ist er querschnittsgelähmt. Ob dieser Sturz als Arbeitsunfall zählt, beschäftigt nun das Bundessozialgericht (BSG). Am 24. September verhandelt das BSG (BSG, Verhandlungstermin 24.09.2025, Az. B 2 U 12/23 R). Das Verfahren könnte klären, wie weit der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung für Showteilnehmer reicht.

Dramatischer Sturz in Livesendung „Wetten, dass…?“


Im Dezember 2010 trat Samuel Koch als Wettkandidat in der ZDF-Sendung „Wetten, dass..?“ auf. Er wollte mit Sprungstiefeln im Vorwärtssalto nacheinander fünf ihm mit zunehmender Größe entgegenfahrende Autos überwinden. Mit dem Sender hatte er zuvor einen unentgeltlichen Mitwirkungsvertrag geschlossen. Während der Livesendung scheiterte er am vierten Fahrzeug. Der Sturz führte zu einer Querschnittslähmung.

Koch hatte für seinen Auftritt ein sechsköpfiges Team zusammengestellt. Gemeinsam organisierte er den gesamten Wettbeitrag. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war er dabei sein eigener Regisseur und nicht in die Abläufe des Senders eingegliedert.

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Wie weit reicht der Versicherungsschutz?

Im Jahr 2020 beantragte Koch die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte ab. Auch vor dem Sozialgericht (SG) Mannheim (04.02.2022, Az. S 2 U 2131/21) und dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (27.02.2023, Az. L 12 U 708/22) blieb er erfolglos. Die Gerichte entschieden, dass weder ein Schutz als Beschäftigter noch als „Wie-Beschäftigter“ vorliege.

Das Argument: Koch habe selbstständig gehandelt und sei nicht in ein fremdbestimmtes Arbeitsverhältnis eingebunden gewesen. Auch die Annahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit verwarfen die Gerichte. Zwar sei das ZDF eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Der Auftritt sei jedoch überwiegend durch das persönliche Interesse motiviert gewesen, das eigene Können zu präsentieren und bekannt zu werden.

Das BSG hatte nun zu prüfen, ob die Tätigkeit eines Showkandidaten überhaupt unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen kann. Maßgeblich sind die Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB 7). Dort sind Beschäftigte, Wie-Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige erfasst. Koch beruft sich auf diese Normen und rügt, die Vorinstanzen hätten den Anwendungsbereich zu eng gesehen.

Auch musste das BSG klären, ob die Mitwirkung in einer Fernsehsendung als Beschäftigung oder wie Beschäftigung einzuordnen ist. Ebenso stand zur Entscheidung, ob ein Mitwirkender ohne Honorar im Auftrag einer öffentlich-rechtlichen Anstalt ehrenamtlich tätig sein kann.

BSG verweist den Fall zurück

Das BSG hat geurteilt und die Sache an das LSG Baden-Württemberg zurückverwiesen. Nach den Feststellungen des LSG ließe sich zwar eine Versicherung als ehrenamtlich Tätiger ausschließen. Weder diente die Sendung des ZDF vorrangig Gemeinwohlzwecken noch handelte Koch fremdnützig. Auch war Koch nach den tatsächlichen Verhältnissen im Einklang mit seinem Mitwirkendenvertrag freier Mitarbeiter und kein Beschäftigter. Nicht ausschließen lasse sich nach Überzeugung des BSG aber, dass Koch als Unternehmer seines Wett-Teams wie ein Versicherter zu behandeln sei, weil der Unfall von einem Mitglied seines Wett-Teams (mit-)verursacht wurde. Nicht versicherte Unternehmer würden wie Versicherte behandelt, wenn sie durch andere im Betrieb tätige Personen einen Unfall erlitten, es sei denn, die Ersatzpflicht des Schädigers sei bereits zivilrechtlich ausgeschlossen. Dass Samuel Koch ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch zum Beispiel gegen seinen Vater als Fahrer des Unfallfahrzeugs zustehe, sei weder ausgeschlossen noch abschließend beurteilbar. Hierzu muss das LSG die nötigen Feststellungen nun nach.

tsp