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Verstoß gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz – So setzen Sie Ihre Rechte durch

Viele Menschen investieren in Online-Coachings, um sich beruflich oder persönlich weiterzuentwickeln. Doch nicht alle Anbieter halten sich an die gesetzlichen Vorgaben. Wussten Sie, dass viele Coaching-Verträge gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verstoßen und damit rechtlich angreifbar sind? In diesem Beitrag erfahren Sie, worauf Sie achten müssen und wie Sie sich dagegen wehren können.

Auf einen Blick

  • Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) schützt Verbraucher:innen vor unseriösen Fernunterrichtsangeboten.
  • Es gilt auch für viele Online-Coachings, insbesondere bei digitaler Betreuung mit festen Laufzeiten.
  • Verstöße können zur Nichtigkeit des Vertrags führen – bezahlte Beträge lassen sich ggf. zurückfordern.
  • Viele Betroffene wissen nicht, dass sie rechtlich dagegen vorgehen können.
  • WBS.LEGAL hilft Ihnen, Ihre Rechte effektiv durchzusetzen.

Was ist das Fernunterrichtsschutzgesetz?

Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) ist ein Verbraucherschutzgesetz, das Personen vor unseriösen Fernunterrichtsangeboten bewahren soll. Es gilt gemäß § 1 FernUSG, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • Die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten erfolgt ausschließlich oder überwiegend auf Distanz (z. B. per Zoom, E-Mail, Video-Plattform).
  • Der Lehrende verpflichtet sich zur individuellen Betreuung.
  • Die Teilnahme ist vertraglich geregelt und gegen Entgelt. Es gilt darüber hinaus auch bei unentgeltlichem Fernunterricht, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.

Somit fallen auch viele Coaching-Programme unter dieses Gesetz – selbst dann, wenn es sich um 1:1-Coachings handelt. Der Anbieter muss in diesem Fall strenge gesetzliche Vorgaben einhalten. Es ist dabei unerheblich, ob es sich um Privatpersonen oder Unternehmen handelt – für beide gelten dieselben Regeln.

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Wann liegt ein Verstoß gegen das FernUSG vor?

Ein Verstoß gegen das FernUSG liegt vor, wenn das Coaching-Angebot den Anforderungen des Gesetzes nicht entspricht. Typische Verstöße sind:

  • Es gibt keine Zulassung durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU)
  • Der Vertrag ist nicht schriftlich dokumentiert oder enthält keine Widerrufsbelehrung
  • Die Inhalte werden nur digital vermittelt, ohne (oder mit wenig) Präsenzunterricht oder Überprüfung der Lernerfolge
  • Es wird eine lange Vertragslaufzeit (z. B. 6 oder 12 Monate) verlangt
  • Der Anbieter verspricht Erfolgsgarantien, z. B. „6-stellig in 3 Monaten“
  • Es fehlen Transparenz und klare Leistungsbeschreibungen

Solche Verträge sind oft nicht rechtswirksam – was bedeutet, dass Sie rechtlich dagegen vorgehen können. Seien Sie dabei besonders aufmerksam, wenn es sich „zu gut“ anhört. Manchmal haben die verlockendsten Angebote einen Haken. 

Welche rechtlichen Folgen kann ein Verstoß haben?

Ein Coaching-Vertrag, der gegen das FernUSG verstößt, ist in vielen Fällen nichtig. § 7 Abs. 1 FernUSG besagt dazu:

„Ein Fernunterrichtsvertrag, der von einem Veranstalter ohne die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG erforderliche Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, ist nichtig.“ 

Das bedeutet, dass der Lehrende nach § 12 Abs. 1 FernUSG eine Zulassung benötigt, außer das Coaching dient nur der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 FernUSG).

Wenn er keine Zulassung hat, diese nach Vertragsschluss erloschen, widerrufen oder zurückgenommen worden ist, dann kann der Teilnehmer ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Außerdem ergeben sich weitere Rechtsfolgen aus der Nichtigkeit des Vertrags:

  • Keine Zahlungsverpflichtung mehr – ex nunc (von jetzt an)
  • Bereits gezahlte Beträge können ggf. zurückgefordert werden – ex tunc (rückwirkend)
  • Inkassodruck oder Mahnungen können unberechtigt sein

Es ist ratsam, einen Experten an seiner Seite zu haben, um sicher gehen zu können, dass die Zulassungsvoraussetzungen tatsächlich nicht vorliegen. Auch bei der Fristberechnung für die Kündigung, dem Widerspruch gegen etwaige Abmahnungen und der Rückforderung der zu viel geleisteten Zahlungen ist ein Rechtsberater von Vorteil – unsere Partnerkanzlei Dr. Ghendler Ruvinski hilft Ihnen weiter: Jetzt kostenlose Ersteinschätzung erhalten

Wie können Betroffene vorgehen?

Wenn Sie den Verdacht haben, dass Ihr Coaching-Vertrag gegen das FernUSG verstößt, gehen Sie wie folgt vor:

Vertrag prüfen

Enthält der Vertrag eine ZFU-Zulassung? Gibt es eine Widerrufsbelehrung?

Zahlungen dokumentieren

Halten Sie alle Überweisungen oder Abbuchungen schriftlich fest. Dokumentieren Sie außerdem jeglichen Schriftverkehr.

Beratung einholen

Lassen Sie sich rechtlich unterstützen, um keine Fristen zu verpassen. Holen Sie sich eine kostenlose Ersteinschätzung durch WBS.LEGAL.

Zögern Sie nicht, wenn Sie den Verdacht haben, dass Sie ungewollt zu viel gezahlt zu haben.

Unsere Kanzlei hat bereits zahlreiche Coaching-Verträge erfolgreich angefochten. Wir bieten Ihnen:

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  • Prüfung, ob ein Verstoß gegen das FernUSG vorliegt
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Häufig gestellte Fragen


Das FernUSG ist ein Gesetz zum Schutz vor unseriösen Fernlern-Angeboten. Es regelt, unter welchen Voraussetzungen Coaching- und Schulungsangebote auf Distanz erlaubt sind.
Wenn z. B. keine ZFU-Zulassung vorliegt, der Vertrag keine Widerrufsbelehrung enthält oder wenn die Zulassung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 FernUSG zu versagen ist.
Fehlen wichtige Pflichtangaben oder wird eine lange Laufzeit bei rein digitaler Betreuung verlangt, liegt ggf. ein Verstoß vor.
Der Vertrag kann nichtig sein, bereits gezahlte Beträge lassen sich zurückfordern. Der Lernende kann sofort kündigen.