Sie haben Ihre Schulden bezahlt und trotzdem steht der SCHUFA-Eintrag noch? Das muss nicht sein! Das OLG Köln und das LG Aachen bestätigen: Solche Einträge müssen sofort gelöscht werden. Nutzen Sie jetzt Ihre Chance auf Löschung und Schadensersatz. Wir von WBS.LEGAL helfen Ihnen Ihre Rechte durchzusetzen.

SCHUFA muss bezahlte Einträge sofort löschen! Das müssen Sie jetzt wissen!

Verbraucher dürfen hoffen: Wer seine Schulden vollständig bezahlt hat, kann künftig auf eine schnellere Löschung negativer SCHUFA-Einträge pochen. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat entschieden, dass erledigte Forderungen nicht mehr jahrelang gespeichert werden dürfen. Bereits die vollständige Zahlung reicht aus, um eine sofortige Löschung zu verlangen! Dies gilt unabhängig davon, ob der Eintrag ursprünglich ins öffentliche Schuldnerverzeichnis hätte aufgenommen werden können. Die bisherige Praxis der dreijährigen Speicherfrist bei der SCHUFA steht damit vor dem Ende (OLG Köln, Urteil vom 10.04.2025, Az. 15 U 249/24).

Was bedeutet das konkret für Verbraucher?

Wer feststellt, dass eine bereits vollständig beglichene Forderung weiterhin in der SCHUFA gespeichert ist, sollte aktiv werden. Es lohnt sich zu prüfen, ob der Eintrag noch vorhanden ist, ob ein Anspruch auf sofortige Löschung besteht und ob gegebenenfalls auch ein Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden kann.

Klage gegen Schufa wegen Speicherung einer erledigten Forderung

Viele kennen das Problem: Eine alte Rechnung wurde übersehen, es gab finanzielle Engpässe – und schon landet ein Negativeintrag bei der SCHUFA Holding AG. Selbst wenn die Schuld längst beglichen ist, bleibt dieser Eintrag oft noch jahrelang gespeichert – in der Regel drei Jahre lang. Diese Praxis kann erhebliche Nachteile mit sich bringen: Schwierigkeiten beim Abschluss eines Handyvertrags, bei der Wohnungssuche oder bei der Beantragung eines Kredits sind häufige Folgen.

Für Betroffene ist es frustrierend, wenn bezahlte Schulden die eigene Kreditwürdigkeit weiterhin negativ beeinflussen und einen wirtschaftlichen Neuanfang erschweren. Es entsteht oft eine Diskrepanz zwischen der tatsächlichen finanziellen Situation nach der Schuldenbereinigung und der von Auskunfteien dargestellten Kreditwürdigkeit. Ein aktuelles Urteil OLG Köln gibt Verbrauchern nun jedoch Hoffnung auf eine schnellere Löschung solcher Einträge – konkret gegen die SCHUFA.

Im konkreten Fall klagte ein Verbraucher gegen die SCHUFA Holding AG. Die Auskunftei hatte Informationen über drei unbestrittene Forderungen gespeichert. Diese Forderungen wurden vom Verbraucher nach und nach vollständig bezahlt. So zahlte er eine Forderung über 150 Euro im Dezember 2020, eine über 428,27 Euro im November 2021 und eine weitere über 160,99 Euro im Dezember 2022.

Der Verbraucher war der Ansicht, dass die SCHUFA die Einträge über diese erledigten Forderungen nicht weiterhin speichern dürfe, und verklagte sie im November 2023 auf Löschung sowie auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.500 Euro und Ersatz seiner Anwaltskosten.

Betroffener forderte Schadensersatz von Schufa

Noch während des Gerichtsverfahrens löschte die SCHUFA die Einträge. Den ersten Eintrag löschte die Schufa nach Ablauf der üblichen drei Jahre im Dezember 2023, den zweiten ebenfalls nach drei Jahren im November 2024. Den dritten Eintrag löschte sie vorzeitig, nachdem neue Verhaltensregeln für Auskunfteien eine Löschung unter bestimmten Umständen bereits nach 18 Monaten vorsahen und die SCHUFA diese Voraussetzungen als erfüllt ansah.

Da die Löschungsansprüche damit erfüllt waren, erklärten beide Seiten den Rechtsstreit insoweit für erledigt. Übrig blieb die Frage, ob dem Verbraucher wegen der aus seiner Sicht zu langen Speicherung ein Schadensersatz zusteht. Das OLG Köln musste also entscheiden, ob die Speicherung der Daten nach Bezahlung der Schulden bis zum jeweiligen Löschzeitpunkt rechtmäßig war.

Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, wie lange eine Auskunftei wie die SCHUFA Daten über bereits bezahlte Schulden speichern darf. Rechtlich geht es hier um eine Abwägung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Diese Vorschrift erlaubt die Datenverarbeitung, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen (hier: SCHUFA) oder eines Dritten (z. B. Banken, Händler) erforderlich ist und die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person nicht überwiegen.

Die SCHUFA argumentierte, sie habe ein berechtigtes Interesse daran, die Daten auch nach Erledigung der Forderung für drei Jahre zu speichern. Sie stützte sich dabei auf eigene statistische Analysen, die belegten, dass Personen mit früheren Zahlungsschwierigkeiten auch nach Ausgleich der Schuld ein höheres Risiko für künftige Zahlungsstörungen aufwiesen. Eine Verkürzung der Speicherdauer würde ihr und ihren Vertragspartnern wichtige Informationen für die Bonitätsbewertung entziehen. Zudem verwies sie auf Verhaltensregeln ihres Verbandes, die von einer Datenschutzbehörde genehmigt wurden und längere Speicherfristen (zunächst drei Jahre, später 18 Monate unter Bedingungen) vorsahen.

Demgegenüber stehen die Grundrechte der Verbraucher auf Datenschutz und informationelle Selbstbestimmung. Die Speicherung eines Negativeintrags, auch wenn er als „erledigt“ markiert ist, stellt einen Eingriff in diese Rechte dar. Die Frage ist also: Wessen Interesse wiegt schwerer, sobald die ursprüngliche Schuld beglichen ist?

OLG Köln kippt dreijährige Speicherfrist der Schufa

Das OLG Köln hat eine klare Position zugunsten der Verbraucher eingenommen. Der Leitsatz der Entscheidung lautet: Wirtschaftsauskunfteien dürfen Informationen über Zahlungsstörungen, die auch im öffentlichen Schuldnerverzeichnis eingetragen sind oder eingetragen werden könnten, nicht länger speichern, wenn die vollständige Bezahlung der Schuld gemeldet wurde.

Das Gericht entschied, dass die fortgesetzte Speicherung der Informationen über die drei bezahlten Forderungen rechtswidrig war. Die Abwägung der Interessen falle nach vollständiger Befriedigung des Gläubigers zugunsten des Verbrauchers aus. Damit stellt das Gericht die bisherige Praxis der langen Speicherung erledigter Einträge grundlegend in Frage.

Ein zentrales Argument des Gerichts ist der Vergleich mit dem öffentlichen Schuldnerverzeichnis gemäß § 882e Zivilprozessordnung (ZPO). Dieses Verzeichnis enthält Daten über Schuldner, gegen die bestimmte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolglos geblieben sind. Besonders relevant ist § 882e Absatz 3 Nummer 1 ZPO: Danach wird ein Eintrag gelöscht, wenn die vollständige Bezahlung nachgewiesen wird. Diese gesetzliche Wertung sei laut OLG Köln auch auf die SCHUFA zu übertragen.

Auch wenn keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis vorliegt, gelte derselbe Grundsatz. Wenn schon bei gravierenden Zahlungsausfällen nach Zahlung gelöscht werden muss, dann erst recht bei einfachen Erledigungsvermerken.

Gericht spricht 500 Euro Schadensersatz zu

Zur Unterstützung seiner Auffassung bezieht sich das OLG Köln auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 7. Dezember 2023 (C-634/21). Der EuGH hatte entschieden, dass private Auskunfteien Informationen über eine Restschuldbefreiung nicht länger speichern dürfen als öffentliche Insolvenzregister. Die darin liegende Wertung sei auch auf bezahlte Forderungen zu übertragen.

Die Argumente der SCHUFA, ihre Statistiken würden die Notwendigkeit einer dreijährigen Speicherung belegen, wies das Gericht zurück. Ebenso wenig konnten die genehmigten Verhaltensregeln eine DSGVO-widrige Datenverarbeitung legitimieren. Private Regelwerke stehen nicht über europäischem Recht.

Das OLG Köln sprach dem Verbraucher einen Schadensersatz in Höhe von 500 Euro zu. Die unrechtmäßige Speicherung und die Weitergabe der negativen Scorewerte stellten einen immateriellen Schaden dar. Ein konkreter wirtschaftlicher Nachteil musste nicht nachgewiesen werden. Zudem wurden die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 540,50 Euro zugesprochen.

Das Urteil hat erhebliche Bedeutung für Verbraucher. Sollte der Bundesgerichtshof (BGH) die Entscheidung bestätigen, müssten Negativeinträge bei der SCHUFA künftig unmittelbar nach Zahlung gelöscht werden. Die üblichen Speicherfristen von drei Jahren oder 18 Monaten wären dann nicht mehr haltbar.

LG Aachen schließt sich OLG Köln an

Inzwischen hat sich auch das Landgericht (LG) Aachen dieser verbraucherfreundlichen Rechtsprechung angeschlossen. Mit Urteil vom 17. April 2025 (Az. 8 O 224/24) entschied das Gericht, dass Auskunfteien wie die SCHUFA erledigte Einträge unverzüglich löschen müssen. Eine jahrelange Speicherung bezahlter Forderungen sei unzulässig. Das Gericht folgt damit ausdrücklich dem Urteil des OLG Köln. Auch diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, zeigt jedoch die wachsende Tendenz in der Rechtsprechung, die Interessen der Verbraucher stärker zu gewichten.

Im entschiedenen Fall hatte die SCHUFA zwei vollständig beglichene Forderungen weiterhin gespeichert und diese in den SCHUFA-Score einfließen lassen. Das Landgericht Aachen entschied, dass dies rechtswidrig war. Es berief sich dabei auf Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO sowie die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 07.12.2023 – C-26/22). Maßgeblich sei § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO, wonach eine Schlechterstellung der Betroffenen durch privatwirtschaftliche Speicherfristen unzulässig sei.

Auch hier erkannte das Gericht einen Anspruch auf Löschung, einen Unterlassungsanspruch sowie den Ersatz der Anwaltskosten an. Interne Speicherregeln oder Code-of-Conduct-Vorgaben der SCHUFA seien unbeachtlich, wenn sie gegen höherrangiges Datenschutzrecht verstoßen.

Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung hat das OLG Köln die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die endgültige Klärung bleibt daher abzuwarten. Bis dahin können sich Verbraucher jedoch bereits jetzt auf diese Urteile berufen, um eine frühere Löschung ihrer erledigten SCHUFA-Einträge zu verlangen.

Wer betroffen ist, sollte seine SCHUFA-Daten regelmäßig überprüfen, bezahlte Forderungen mit Zahlungsnachweis zur Löschung bringen und gegebenenfalls auch Schadensersatzansprüche prüfen lassen. WBS.LEGAL hilft Ihnen jederzeit gerne dabei, Ihre rechte durchzusetzen.