Eine Getränkefirma hatte die Wortfolge „Gute Laune“ zur Eintragung in das Markenregister angemeldet. Die Richter des Bundespatentgerichts mussten nun entscheiden, ob das Markenamt diese Eintragung zu Recht verweigert hat.


Die anmeldende Firma wollte für ihre Erzeugnisse die Wortmarke „Gute Laune“ vom Markenamt in der Warenklasse 30 für diverse Lebensmittel eintragen lassen. Nach Zurückweisung der Anmeldung durch das Deutsche Patent- und Markenamt führt die Anmelderin Wortfolgen ähnlicher Art, wie „Vorsprung durch Technik“ und „Energie mit Ideen“ als bereits eingetragene Beispiele an. Somit könne sich das Markenamt auch in ihrem Falle einer Eintragung in das Markenregister nicht verweigern.

Das BPatG entschied am 24.11.2010 jedoch, dass die Wortmarke „Gute Laune“ keine Unterscheidungskraft für die Warenklasse 30 habe und sie somit nicht eintragungsfähig ist (Az. 25 W (pat) 527/10).

Das Gericht gibt dazu folgende Definition: „Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden.“

Die Wortkombination „Gute Laune“ eignet sich demnach nicht dafür, dass ein normal informierter Endverbraucher erkennen könnte, aus welchem Betrieb diese angebotene Ware stammt. Vielmehr wird im hier maßgeblichen Lebensmittelbereich sehr häufig damit geworben, dass z.B. Tees und Kaffees wegen ihrer anregenden bzw. beruhigenden Wirkung eine positive Stimmungs- und Gefühlslage hervorbringen und jemanden in „Gute Laune“ versetzen können.

Auch zu der Argumentation der Anmelderin bezog das Gericht eindeutig Stellung:

„Bestehende Eintragungen sind zwar zu berücksichtigen, vermögen aber keine für den zu entscheidenden Fall rechtlich bindende Wirkung zu entfalten.“

Fazit:

Keine „Gute Laune“ also bei der Markenanmeldung, die soll auch weiterhin jedem zustehen!