Mit „Bayern Bazi“ wollte ein Unternehmen eine neue Marke ins Register eintragen lassen, doch das BPatG machte ein Strich durch die Rechnung. Der Ausdruck sei nichts anderes als die Beschreibung eines typischen Bayern. Lustig klingen darf er, markenrechtlich taugt er aber nicht.

Die Anmeldung der Marke „Bayern Bazi“ ist beim Bundespatentgericht (BPatG) endgültig gescheitert. Das BPatG hat die Beschwerde einer Anmelderin zurückgewiesen und bestätigt, dass die Bezeichnung keine Unterscheidungskraft habe. Verbraucher würden die Wortkombination nicht als Hinweis auf ein Unternehmen verstehen, sondern lediglich als schlichten Bezug auf Bayern. Damit sei der Marke der Weg ins Register versperrt (BPatG, Beschl. v. 26.02.2025, Az. 30 W (pat) 509/23).
„Bayern Bazi“ als Marke
Am 12. November 2021 wurde „Bayern Bazi“ als Wortmarke beim Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) angemeldet. Die Marke sollte gleich mehrere Klassen abdecken, unter anderem Lebensmittel, Backwaren, Süßwaren, Milchprodukte und Bekleidung. Ziel war es, den Begriff exklusiv zu sichern und damit eine eigene Marke rund um die Bezeichnung aufzubauen.
Doch schon im Prüfungsverfahren hatte das DPMA die rote Karte gezeigt, da der Ausdruck keine ausreichende Unterscheidungskraft habe. Die Bezeichnung werde von den angesprochenen Verbrauchern nicht als Herkunftshinweis, sondern als bloße Beschreibung verstanden. Gegen diese Entscheidung hatte die Anmelderin dann Beschwerde eingelegt, sodass das BPatG über den Fall entscheiden musste.
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Jetzt Beratungstermin anfragenBPatG: „Bayern Bazi“ nicht eintragungsfähig
Wie die Anmelderin selbst nicht in Abrede stellt, handelt es sich bei dem Bestandteil „Bayern“ um eine geografische Angabe. Der Verkehr entnimmt ihr, dass die Waren aus Bayern stammen bzw. einen Bezug zu Bayern haben bzw. die Dienstleistungen dort erbracht werden.
Der Bestandteil „Bazi“ sei nach dem Duden als feststehender Begriff verzeichnet. Er bedeute spöttisch abwertend „Bayer“ und werde im süddeutschen und österreichischen Sprachgebrauch auch als Synonym für „Gauner“ oder „Schlingel“ verwendet. Schon vor dem Anmeldetag am 12. November 2021 sei das Wort im allgemeinen Sprachgebrauch in dieser Bedeutung genutzt worden. Auch das Online-Lexikon DWDS habe zu diesem Zeitpunkt einen entsprechenden Eintrag geführt.
Darüber hinaus sei „Bazi“ in der öffentlichen Berichterstattung weit verbreitet gewesen. So habe die „taz“ bereits 2018 einen Artikel mit dem Titel „Ein simpler Bazi“ veröffentlicht, in dem der damalige CSU-Politiker Horst Seehofer als „kein Super-Bazi mehr“ bezeichnet worden sei. In der 2021 erschienenen „Gebrauchsanweisung für Bayern“ des Kabarettisten Bruno Jonas heiße es ebenfalls, dass der „Bazi“ einen typischen Wesenszug der Bayern verkörpere. Diese Beispiele belegten nach Auffassung des Senats, dass der Ausdruck schon vor der Markenanmeldung im gesamtdeutschen Sprachgebrauch bekannt gewesen sei und nicht allein auf den bayerischen Dialekt beschränkt werde.
Damit unterscheide sich der Fall nach Auffassung des Gerichts deutlich von früheren Entscheidungen des Bundespatentgerichts, in denen Begriffe wie „LAUSEANDL“ oder „GAMSIG“ als schutzfähig angesehen worden seien. Anders als dort handele es sich bei „Bazi“ nicht um eine nur regional oder mundartlich verständliche Bezeichnung, sondern um ein lexikalisch belegtes Wort, das auch von großen Teilen der deutschen Gesamtbevölkerung verstanden werde.
Hinzu komme, dass die Kombination mit dem Wort „Bayern“ keineswegs ungewöhnlich sei. Formulierungen wie „Bazi aus Bayern“ oder „Bayerischer Bazi“ fänden sich regelmäßig in Presseberichten. Für den Verkehr liege darin keine originelle oder zum Nachdenken anregende Wortschöpfung, sondern eine naheliegende Verbindung zweier Begriffe, die ohnehin zusammengehörten.
Typischer Bayer aus Bayern
Aus der Kombination von „Bazi“ mit dem vorangestellten „Bayern“ oder „bayerisch“ ergebe sich somit, dass Verbraucher dies dahingehend verstehen würden, als sei damit ein typischer Bayer aus Bayern gemeint. Dieses Verständnis dränge sich gerade im Zusammenspiel der beiden Wörter für einen erheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher auf.
Noch deutlicher werde dies dadurch, dass auch Gegenstände und Waren schon vor dem Anmeldetag als „bayerischer Bazi“ bezeichnet worden seien. So sei etwa der BMW M3 in einem Auto-Vergleich 2016 in der Auto-Bild als „bayerischer Bazi mit Competition-Upgrade“ beschrieben worden. Diese Beispiele würden belegen, dass die Begriffsverbindung geläufig sei und keine ungewöhnliche, interpretationsbedürftige Wortschöpfung darstelle.
Es gebe zahlreiche Belege für identische Kombinationen wie „Bazi aus Bayern“ oder „bayerischer Bazi“. Der Unterschied, dass im angemeldeten Zeichen das Wort „aus“ fehle oder die substantivische statt der adjektivischen Form verwendet werde, ändere nichts am Bedeutungsgehalt, so das BPAtG. Für Verbraucher entstehe keine neue, herkunftshinweisende Wortbildung. Vielmehr nehme der Verkehr das Zeichen so auf, wie es ihm entgegentrete, ohne eine tiefergehende Analyse vorzunehmen. Die Doppelung „Bayern“ und „Bazi“ werde im Ergebnis lediglich als Verstärkung des Sachhinweises im Sinne von „besonders bayerisch“ verstanden.
Auf dieser Grundlage würden Verbraucher dem Anmeldezeichen bei sämtlichen beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen. Das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG stehe daher der Eintragung entgegen.
Dies gelte nach für alle betroffenen Warenklassen. Bei Lebensmitteln und Fischen der Klasse 29 liege es nahe, dass diese von einem Bayern aus Bayern stammten oder jedenfalls typisch bayerisch seien. Gleiches treffe auf die Waren der Klasse 30 wie Brot, Kuchen, Eis oder Kaffee zu. Auch Spielwaren und Spielzeug der Klasse 28 könnten aus Bayern stammen, zumal es mit „Bazi“ bereits ein Maskottchen des FC Bayern gegeben habe. Für Bekleidung der Klasse 25 gelte ebenfalls, dass „Bayern Bazi“ lediglich als plakativer Hinweis verstanden werde, mit dem sich der Träger als Bayer zu erkennen gebe.
Das BPatG wies darauf hin, dass es seit langem üblich sei, Bekleidung mit bekenntnishaften Sprüchen zu versehen. Solche Aufdrucke würden in der Produktbeschreibung hervorgehoben und seien ein zentrales Kaufmotiv. Auch hier sei „Bayern Bazi“ nicht mehr als eine werbeübliche Aussage. Gleiches gelte für Taschen, Schirme oder Gepäckstücke der Klasse 18 sowie für Dienstleistungen der Klasse 43, die allesamt in Bayern oder von einem Bayern erbracht werden könnten.
Die von der Anmelderin angeführten Voreintragungen hätten keine Bindungswirkung. Insbesondere unterscheide sich das Zeichen „Bayern Bazi“ von der Marke „Exilbayer“, da „Bayern“ und „Bazi“ bereits vor dem Anmeldetag inhaltsgleich kombiniert worden seien.
Da das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft bereits greife, könne offenbleiben, ob zusätzlich auch ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliege. Die Beschwerde sei daher zurückzuweisen gewesen.
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Der Fall zeigt, wie schnell eine Markeneintragung scheitern kann. Hürden jedenfalls gibt es viele. Wer eine Marke anmelden möchte, sollte sich deshalb frühzeitig über mögliche Risiken informieren. Schon ein Begriff, der lustig klingt, kann rechtlich als bloße Beschreibung eingestuft werden.
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tsp




