Ein rotes Herz, ein einzelnes „I“ – und der Wunsch, daraus eine exklusive Marke zu machen. Warum das berühmte „I ♥“-Motiv dennoch keinen EU-weiten Markenschutz erhält und was das für Mode-Labels bedeutet, erklärt unser aktueller Beitrag.

Jeder kennt die weltweit in Metropolen verkauften weißen „I ♥“ T-Shirts mit dem roten Herzen und dem großen Buchstaben „i“ auf der Brust. Dieses Motiv ist längst Teil der Popkultur und findet sich millionenfach auf Souvenirs rund um den Globus. Nun wollte ein Leipziger Unternehmen genau dieses Symbol als Unionsmarke schützen lassen – doch es scheiterte vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG).
Das Gericht entschied, dass die Kombination aus dem Großbuchstaben I und einem roten Herz weder als Herkunftshinweis taugt noch durch ihre feste Platzierung auf einem Kleidungsstück unterscheidungskräftig wird. Es bestätigte deshalb die Zurückweisungen des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum in allen drei Parallelverfahren gegen die sprd.net AG (u.a. Spreadshirt) (EuG, Urteile vom 9. 7. 2025, Az. T-304/24, T-305/24, T-306/24).
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Jetzt Beratungstermin anfragenEUIPO: „I love“ hat keine Unterscheidungskraft
Im Mai 2022 reichte die sprd.net AG drei Anmeldungen beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) ein. Jede Anmeldung zeigte dasselbe Motiv, nämlich das englische Wort „I“ zusammen mit einem roten Herzen, jedoch jeweils anders auf dem Kleidungsstück platziert. Einmal befand sich das Zeichen im linken Brustbereich, einmal auf dem Innenetikett, einmal außen im Nacken. Gestrichelte Linien umrahmten die Skizzen und sollten nur den Umriss eines T-Shirts veranschaulichen. Das Unternehmen erklärte, diese Linien seien weder Farbe noch Teil der Marke. Schutz sollte für die ganze Klasse 25 gelten, also für Oberbekleidung wie T-Shirts, Sweatshirts und Pullover.

Die Prüfstelle des EUIPO lehnte alle Anmeldungen am 22. Juni 2023 ab. Sie sah keine Unterscheidungskraft, weil das Publikum das Motiv sofort als Aussage „I love“ begreife. Nach Auffassung des EUIPO wirke das Herz wie dekorativer Schmuck. Daran ändere auch die exakt beschriebene Position auf dem Stoff nichts.
Dagegen erhob das Leipziger Unternehmen erfolglos Beschwerde. Das EUIPO begründete dies damit, dass das Zeichen keinen prägnanten Charakter habe, der sich von Mode-Üblichkeiten abhebe. Auch ein Etikett im Kragen könne Gefühle ausdrücken, ohne als Hinweis auf die betriebliche Herkunft zu dienen.
Darauf zog die sprd.net AG vor das EuG in Luxemburg, um die drei Beschwerdekammerbeschlüsse aufheben zu lassen.
EuG: „I Love“ nicht eintragungsfähig
Das EuG wies jedoch die Klagen nun zurück. Das Publikum nehme das englische Wort „I“ bzw. den Großbuchstaben „i“ zusammen mit dem roten Herz als reine Liebesbotschaft wahr. Dadurch entstehe keine Verbindung zu einem bestimmten Hersteller. Dieser emotionale Sinngehalt sei so stark und so allgegenwärtig, dass er jede Markenfunktion überdecke.
Zudem seien die linke Brustseite, das Innenetikett oder der Nacken zwar typische Orte für Logos. Doch genau diese Üblichkeit lasse ein banales Symbol nicht auffallen. Das EuG betonte, dass eine Positionsangabe nur dann Kennzeichnungskraft verleihe, wenn sie im Modeumfeld wirklich ungewöhnlich sei. Das aber sei hier gerade nicht der Fall.
Bereits 2021 hatte sprd.net versucht, dasselbe „I ♥“-Motiv als Unionsmarke anzumelden und war aus demselben Grund gescheitert: Dem Logo fehlte jede Unterscheidungskraft. Auf diesen früheren Versuch verweist das aktuelle Urteil ausdrücklich und stellt klar, dass ein rotes Herz weltweit als allgemein verständlicher Ausdruck von „I love“ gilt und daher nicht exklusiv beansprucht werden kann.
Damit bleibt die Linie des Unionsrechts konsequent. Ein Zeichen, das vorrangig Gefühle vermittelt und sich optisch kaum von einer bloßen Verzierung abhebt, erfüllt die Herkunftsfunktion einer Marke nicht. Ohne den Nachweis, dass Verbraucher das Symbol mit einem bestimmten Unternehmen verbinden, bleibe der Weg ins Markenregister versperrt. Sprd.net erhält also keinen Schutz.
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