Nicht nur Wörter können als Marken geschützt werden, sondern auch Logos und Wappen. So wollte sich auch der Fußballklub AC Mailand sein Wappen als Zeichen markenrechtlich schützen lassen. Doch das geht nicht – denn eine bereits eingetragene deutsche Marke ist ihm zu ähnlich, meint das EuG.

Der Fußballklub AC Milan (AC Mailand) ist wohl selbst unter Menschen bekannt, die den beliebten Sport sonst nicht verfolgen. Abseits vom Sport musste der Verein nun eine Niederlage hinnehmen, nämlich vor Gericht. Denn der AC Mailand klagte bis vor das Gericht der Europäischen Union (EuG) gegen die Entscheidung des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Das wollte sein Wappen nicht als Marke registrieren. Doch das EuG wies die Klage in vollem Umfang ab, weil das Wappen inklusive des Schriftzugs „AC MILAN“ der deutschen Wortmarke MILAN zu ähnlich sei (Urteil v. 10.11.2021, Rechtssache T-353/20).

AC Mailand beantragt Markeneintragung

Im Februar 2017 hatte der italienische Fußballverein bei der EUIPO eine internationale Registrierung für das Bildzeichen des Vereinswappens mit dem Schriftzug beantragt. Unter anderem wollte der Verein sich das Logo für die Vermarktung von Schreibwaren und Büroartikel sichern.

Doch zwei Monate später, im April 2017, erhob die deutsche InterES Handels- und Dienstleistungs GmbH & Co KG Widerspruch gegen die Registrierung. Das ist kein ungewöhnliches Vorgehen. Denn die EUIPO prüft vor der Veröffentlichung einer internationalen Marke mit Benennung der Europäischen Union zwar die Formerfordernisse und absolute Eintragungshindernisse. Jedoch prüft sie nicht, ob neue Marken mit bereits eingetragenen Marken konkurrieren. Für diese Kontrolle läuft ab der Veröffentlichung für Dritte eine Widerspruchsfrist von drei Monaten. Während dieser Frist kann jeder Markeninhaber die neue Veröffentlichung beanstanden, um zu verhindern, dass eine zu ähnliche, konkurrierende Marke tatsächlich eingetragen wird.

So war es auch hier. Die deutsche Gesellschaft hatte schon 1988 die deutsche Wortmarke MILAN eintragen lassen. Sie war der Auffassung, dass durch die Eintragung des AC Mailand Wappens eine zu große Gefahr der Verwechslung beim deutschen Publikum entstehen könnte, weil die Marken sich zu ähnlich seien. Dies bestätigte zunächst das EUIPO am 14.02.2020, indem es dem Widerspruch stattgab. Dem stimmte nun auch das EuG zu.

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EuG erkennt zu große phonetische Ähnlichkeit

Für seine Entscheidung stellten die Luxemburger Richter zunächst fest, dass die Marke MILAN ernsthaft benutzt würde, und zwar sowohl in der eingetragenen Form als Name, als auch verbunden mit einem Bildelement. Die Marke werde auch mit einem Logo verbunden genutzt, das den Kopf eines Raubvogels darstellt. Doch dies könne laut EuG nicht als so dominierend angesehen werden, als dass es das Wortelement in der früher eingetragenen Version beeinflussen würde.

Zu dem Bildzeichen des AC Mailand stellt das Gericht fest, dass der Schriftzug „AC MILAN“ durch seine Größe und die Schriftart sehr viel mehr Aufmerksamkeit auf sich ziehen würde als das Wappen des Vereins. Das ergebe sich vor allem daraus, dass der Schriftzug insgesamt größer ist als das Wappen. Dadurch sei das Element „AC MILAN“ das dominierende Element der angemeldeten Marke. Doch dadurch ergibt sich nach Ansicht des EuG auch die zu große Ähnlichkeit mit der bereits bestehenden Marke MILAN. Zwar sei die visuelle Ähnlichkeit des Zeichens im Vergleich nur mäßig, die phonetische Ähnlichkeit jedoch zu eindeutig.

Bekanntheit des Fußballvereins nicht relevant

Der AC Mailand brachte zu seiner Verteidigung noch vor, dass der Fußballklub auch in Deutschland so bekannt und beliebt sei, dass trotz hoher phonetischer Ähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr im angesprochenen Publikum bestehe. Doch auch dieses Argument wies das EuG in Luxemburg ab. Denn zur Feststellung der Verwechslungsgefahr sei die Bekanntheit der neuen Marke rechtlich irrelevant. Es würde ausschließlich die Bekanntheit der älteren Marke berücksichtigt. Infolgedessen entschied das Gericht, dass die Ähnlichkeiten zwischen den beiden in Rede stehenden Marken insgesamt groß genug sei, um eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Das Wappen des AC Mailand wird deshalb nicht als Marke mit Benennung der Europäischen Union angemeldet.

ses