„Nordic Wood“ klingt nach einem schicken Lifestyle-Label für das nächste Bauprojekt. Doch das BPatG sah keine Chance, den Begriff als Marke für Baumaterialien schützen zu lassen. Holz bleibe Holz, und „Nordic Wood“ beschreibe eben nur, woher das Holz komme – nämlich aus dem Norden. Mehr Fantasie sahen die Richter darin nicht und wiesen die Anmeldung zurück.

Das Bundespatentgericht (BPatG) hat entschieden, dass die Wortmarke „Nordic Wood“ nicht für Baumaterialien eingetragen werden darf. Nach Ansicht der Richter sei die Bezeichnung nicht unterscheidungskräftig, sondern beschreibe lediglich die Holzherkunft. Damit bestätigte das BPatG die Auffassung des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA), das die Anmeldung zuvor zurückgewiesen hatte (BPatG, Urt. v. 25.07.2025, Az. 28 W (pat) 15/21).
Unternehmen scheitert mit Markenanmeldung
Ein Unternehmen hatte beim DPMA die Wortmarke „Nordic Wood“ angemeldet. Die Marke sollte für Waren der Klasse 19 wie Baumaterialien sowie für Dienstleistungen in den Klassen 37 und 42 eingetragen werden. Ziel war es, sich den Begriff exklusiv zu sichern und dadurch einen Wettbewerbsvorteil zu erlangen.
Das DPMA sah die Voraussetzungen für eine Eintragung jedoch nicht als erfüllt an, da die Marke keine Unterscheidungskraft habe. Der Begriff werde von den angesprochenen Verkehrskreisen als beschreibende Angabe verstanden. Mit „Nordic Wood“ sei schlicht „nordisches Holz“ gemeint. Dies beschreibe unmittelbar die Herkunft der Waren und sei keine kennzeichnende Bezeichnung. Zudem bestehe ein Freihaltebedürfnis. Die Bezeichnung müsse auch von anderen Marktteilnehmern frei verwendet werden können.
Das Unternehmen legte Beschwerde gegen die Entscheidung ein. Es trug vor, dass „Nordic Wood“ kein feststehender Fachbegriff sei. Vielmehr handele es sich um eine fantasievolle Kombination von Wörtern, die eine ausreichende Eigenart habe. Außerdem habe eine Internetrecherche ergeben, dass vor allem eigene Inhalte bei der Suche nach der Wortkombination erscheinen würden. Dies zeige, dass der Begriff nicht allgemein beschreibend verwendet werde.
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Jetzt Beratungstermin anfragenNordic Wood – keine Unterscheidungskraft
Das BPatG wies die Beschwerde zurück und folgte der Argumentation des DPMA. Nach Auffassung der Richter sei die Bezeichnung eindeutig beschreibend. Die angesprochenen Verkehrskreise, etwa Bauherren und Fachleute der Holz- und Bauwirtschaft, würden „Nordic Wood“ ohne Weiteres im Sinne von „nordisches Holz“ verstehen. Für diese Deutung seien keine gedanklichen Zwischenschritte erforderlich.
Auch fremdsprachige Begriffe seien nicht automatisch unterscheidungskräftig. Englisch sei Welthandelssprache und in der Branche weit verbreitet. Damit sei die Bedeutung der Wörter für die Verkehrskreise verständlich.

Bereits vor dem Anmeldetag habe es zudem Belege für die beschreibende Verwendung gegeben. Die Begriffe „nordisches Holz“ und „nordische Hölzer“ seien in der Fachsprache gängig gewesen, um bestimmte Holzarten aus Skandinavien und angrenzenden Regionen zu kennzeichnen. Diese Bezeichnung habe sich auf Eigenschaften wie Herkunft und Qualität der Hölzer bezogen.
Nach Auffassung des BPatG reiche es aus, wenn ein Begriff in einer möglichen Bedeutung beschreibend sei. Schon dies genüge, um die Unterscheidungskraft zu verneinen. Eine etwaige Mehrdeutigkeit ändere daran nichts. Bei „Nordic Wood“ überwiege die beschreibende Bedeutung so stark, dass eine fantasievolle Wirkung ausgeschlossen sei.
Es müsse außerdem verhindert werden, dass ein Monopol auf beschreibende Begriffe entstehe. Wettbewerber müssten weiterhin die Möglichkeit haben, Begriffe wie „nordisches Holz“ zur Kennzeichnung ihrer Produkte frei zu verwenden. Das Argument des Unternehmens, die Bezeichnung sei vor allem in den eigenen Internetauftritten zu finden, sei unbeachtlich. Entscheidend sei allein, wie die Verkehrskreise den Begriff verstünden.
Am Ende blieb es bei der Entscheidung des DPMA: „Nordic Wood“ ist nicht eintragungsfähig.
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Die Entscheidung zeigt, dass es bei Markenanmeldungen nicht nur auf Kreativität, sondern vor allem auch auf rechtliche Kriterien ankommt. Wer eine Marke schützen lassen möchte, sollte im Vorfeld prüfen, ob das gewünschte Zeichen ausreichend unterscheidungskräftig ist. Andernfalls droht die Zurückweisung durch das DPMA oder eine Anfechtung durch Wettbewerber. Nutzen Sie unsere Expertise und lassen Sie sich durch unsere Rechtsanwälte im Markenrecht beraten. Kontaktieren Sie uns jederzeit unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit). Wir beraten Sie umfassend in allen Fragen des Patent- und Markenrechts. Gemeinsam entwickeln wir die passende Strategie, um Ihre Marke erfolgreich zu sichern.
tsp




