Zum Thema Markenrecht hat das Landgericht Düsseldorf am 12.03.2002 die unten veröffentlichte Entscheidung getroffen. Wenn Sie rechtliche Fragen zum Thema haben oder einen Rechtsanwalt benötigen, rufen Sie uns an 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit).

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Konkret hat das Landgericht Düsseldorf folgendes entschieden:

Die einstweilige Verfügung vom 27. November 2001 wird aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Tatbestand

Die Antragstellerin vertreibt Bekleidungsstücke, Stoffwaren, Schuhe, Kopfbedeckungen und ähnliche Konsumartikel. Der Antragsgegner vertreibt unter der Firmenbezeichnung “X” unter anderem Schals.

Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin der am 8. Oktober 1996 angemeldeten und am 21. Juni 1999 eingetragenen, nachfolgend wiedergegebenen Gemeinschaftsmarke Nr. X (Anlage ASt 2; nachfolgend: Verfügungsmarke). Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 23. August 1999. Das Warenverzeichnis der Verfügungsmarke umfasst unter anderem die Waren Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen.