PUMA siegt vor Gericht! Der Sportartikelhersteller PUMA hat einen wichtigen Erfolg im Streit um seine markenrechtlich geschützten Formstreifen erzielt. Das OLG Düsseldorf untersagte einem spanischen Schuhhersteller, zwei von drei angegriffenen Streifengestaltungen auf Sportschuhen in Deutschland zu verwenden.

Der Sportartikelhersteller PUMA hat einen wichtigen Erfolg gegen einen spanischen Schuhhersteller erzielt, dem das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf am 25. September 2025 untersagte, zwei von drei angegriffenen Streifengestaltungen auf Sportschuhen in Deutschland zu vertreiben. Das OLG sah die Markenrechte von PUMA an seinem berühmten Formstreifen verletzt und bejahte die Verwechslungsgefahr, da die Designs der Konkurrenz der bekannten PUMA-Bildmarke in ihrem ansteigenden Verlauf und der Verjüngung zu ähnlich seien und markenmäßig verwendet würden. Das Verbot konnte allerdings nur für die Bundesrepublik Deutschland erlassen werden, da PUMA es versäumt hatte, die unionsweite Untersagung rechtzeitig weiterzuverfolgen. Die Berufung bezüglich der dritten, abweichenden Streifengestaltung wies das Gericht mangels ausreichender Ähnlichkeit ab (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.09.2025, Az. 20 U 58/24).

Puma geht markenrechtlich gegen Konkurrenz vor

Die Puma SE, Antragstellerin und Berufungsklägerin („PUMA“), ist eine weltweit führende Sportartikelherstellerin und kennzeichnet ihre Schuhe mit einem bestimmten Formstreifen, der europaweiten Markenschutz als Bildmarke genießt. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine in Spanien ansässige Herstellerin von Sportschuhen, die ihre Produkte über eine eigene Internetseite auch nach Deutschland vertreibt, darunter auch drei Schuhmodelle mit verschiedenen Streifengestaltungen. PUMA sieht hierin eine Verletzung ihrer Markenrechte und hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens beantragt, der Antragsgegnerin das Angebot, den Vertrieb und die Bewerbung der drei Schuhmodelle im Gebiet der Europäischen Union zu untersagen.

Nachdem das Landgericht (LG) Düsseldorf zunächst am 08.05.2024 eine entsprechende einstweilige Verfügung – jedoch nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland – erlassen hatte, hob es diese Beschlussverfügung auf den Widerspruch der Antragsgegnerin mit Urteil vom 18.03.2025 (Az. 37 O 35/24), wieder auf. Zur Begründung führte das LG aus, es liege schon keine markenmäßige Benutzung und jedenfalls keine Verwechslungsgefahr vor. Eine sofortige Beschwerde gegen die Teilabweisung ihres Antrags – im Hinblick auf die unionsweite Untersagung – legte PUMA nicht ein. Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verfolgt PUMA ihren Antrag auf Erlass eines unionsweiten Vertriebsverbots der drei Schuhmodelle weiter.

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OLG zu Puma-Streifen

Das OLG Düsseldorf hat nun hat mit seiner verkündeten Entscheidung das Urteil des LG Düsseldorf vom 18.03.2025 teilweise abgeändert und die Beschlussverfügung vom 08.05.2024 hinsichtlich zwei der drei angegriffenen Streifengestaltungen bestätigt.

Zur Begründung führt das OLG aus, der Antrag sei zulässig, soweit er sich auf ein Verbot für die Bundesrepublik Deutschland richte. Das OLG sei zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen international zuständig, da sich die Antragsgegnerin rügelos – mangels erneuter Rüge im Berufungsverfahren – auf das Verfahren eingelassen habe (Art. 26 Brüssel la-VO). Die einstweilige Verfügung könne jedoch nicht unionsweit, sondern nur für die Bundesrepublik Deutschland erlassen werden. Der Beschluss des LG Düsseldorf vom 08.05.2024 sei insoweit rechtskräftig geworden, da sich PUMA nicht mit einer sofortigen Beschwerde dagegen gewehrt habe, dass das LG ein unionsweites Verbot zurückgewiesen habe.

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Soweit sich PUMA gegen die Streifengestaltung auf zwei Schuhmodellen wende, sei ihr Antrag begründet und der Antragsgegnerin eine entsprechende Verwendung zu untersagen. Denn diese verletze die Markenrechte von PUMA aus ihrer Unionsbildmarke (Registernummer 008461469), die unter anderem für Schuhe eingetragen ist („Verfügungsmarke“). Zwischen der Verfügungsmarke und den angegriffenen Streifengestaltungen bestehe auch Verwechslungsgefahr.

Die Kennzeichnungskraft der Bildmarke habe durch ihre Bekanntheit eine erhebliche Steigerung erfahren und die verwendeten Zeichen seien sich aufgrund ihres Gesamteindrucks ausreichend ähnlich. So steigen sowohl die Verfügungsmarke als auch die Streifen auf den Schuhen von links unten nach rechts oben an, wobei der Anstiegswinkel in allen drei Fällen in etwa 15 Grad betrügen. Dabei verjüngten sich sowohl die Verfügungsmarke als auch zwei der drei angegriffenen Streifengestaltungen in ihrem Verlauf von links unten nach rechts oben. Soweit die Streifen auf den Schuhen zwei Unterbrechungen aufwiesen, werde hierdurch der Eindruck eines durchgehenden Streifens nicht maßgeblich beeinträchtigt. Die Antragsgegnerin habe die zwei Streifengestaltungen auch markenmäßig verwendet, da in diesen – wie bei Sportschuhen üblich – ein Hinweis auf die Herkunft aus dem Unternehmen der Antragstellerin zu sehen sei. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Schuhmodelle der Antragsgegnerin sichtbar mit ihrem Namen gekennzeichnet seien. Dabei könne es sich aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers auch um eine Zweitmarke oder Modellbezeichnung handeln.

Bezüglich der dritten angegriffenen Streifengestaltung hat die Berufung jedoch keinen Erfolg, da der Senat von keiner für die Annahme einer Verwechslungsgefahr ausreichenden Zeichenähnlichkeit ausgeht. Im Gegensatz zu den anderen beiden Streifengestaltungen fehle es an dem für den Gesamteindruck zentralen Element eines durchgehenden Streifens, da der Schuh vielmehr zwei Streifenelemente aufweise.

tsp