Seit Jahrzehnten gehört Miss Moneypenny zur Welt von James Bond. Dennoch darf ihr Name für Sekretariatsdienste genutzt werden. Der BGH hat nun entschieden, dass der Name der Figur nicht geschützt ist. Diese Entscheidung sorgt für Aufmerksamkeit, denn die Figur ist weltweit bekannt.

Amazon – mittlerweile Rechteihaberin der James-Bond-Filmreihe, wollte die Nutzung des Begriffs „Moneypenny“ im geschäftlichen Verkehr verbieten lassen. Unter dem Namen der Sekretärin des Filmhelden „Bond, James Bond“ werden Sekretariatsdienstleistungen angeboten. Außerdem gibt es mehrere nationale und internationale Marken mit dem Namen sowie diverse Internetdomains. Der Bundesgerichtshof (BGH) sah für Amazons Klage jedoch keinen Anlass und wies sie endgültig ab. Der Name Miss Moneypenny sei nicht als Werktitel im Sinne des Markenrechts schutzfähig. Die Figur sei dafür nicht eigenständig genug dargestellt, was aber Voraussetzung sei, damit Nebenfiguren in einem Film eigenen Schutz genießen (Urt. v. 4.12.2025, I ZR 219/24).
Die Rolle der Figur und die Nutzung der Bezeichnungen
Amazon hat mittlerweile die Rechte an der traditionsreichen James Bond-Filmreihe. Seit den frühen sechziger Jahren wurden fünfundzwanzig Filme veröffentlicht. Miss Moneypenny begleitet die Reihe seit Beginn. Sie ist eng mit dem Geheimdienstchef M verbunden und tritt als Sekretärin an seiner Seite auf. Nach dem Neustart der Reihe im Jahr 2006 fehlte die Figur zunächst. Erst mit dem Film Skyfall aus dem Jahr 2021 wurde sie als jüngere Eve Moneypenny wieder eingeführt.
Ein Sekretariatsdienst nutzt die Bezeichnungen MONEYPENNY und MY MONEYPENNY zur Bewerbung seines Angebots. Diese Leistungen werden über ein Franchise-System erbracht. Eine zweite Beklagte hält zudem eine deutsche Wortmarke und eine international registrierte Marke MONEYPENNY sowie mehrere Domains. Amazon sah darin eine Verletzung des von ihr behaupteten Werktitels. Aus ihrer Sicht sei Miss Moneypenny eine eigenständige Figur mit Werkcharakter. Die Nutzung des Namens durch die Beklagten verletze deshalb ihre Rechte. Sie verlangte Unterlassung, Schadensersatz, die Löschung von Domains und weitere Maßnahmen.
Der Fall wurde zunächst vom Landgericht (LG) Hamburg entschieden. Das Gericht sah keinen Werktitelschutz und wies die Klage ab (Urt. v. 15.06.2023, 327 O 230/21). Die Klägerin legte Berufung ein. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg bestätigte die Entscheidung. Auch dort wurde angenommen, dass Miss Moneypenny kein titelfähiges Werk sei (Urt. v. 24.10.2024, 5 U 83/23).
Warum Miss Moneypenny keinen Werktitelschutz erhält
Der BGH bestätigte diese Einschätzung. Grundlage der Entscheidung ist § 5 MarkenG. Danach können Werktitel geschützt sein. Dies gilt auch für fiktive Figuren – Voraussetzung ist jedoch, dass die Figur selbst ein Werk darstellt, wobei ein Werk ein immaterielles Ergebnis schöpferischer Leistung sein muss. Es muss eine gewisse Eigenständigkeit besitzen. Die Figur muss so klar umrissen sein, dass sie vom Publikum als eigenständige Größe erkannt wird.
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Miss Moneypenny erfülle diese Anforderungen nicht, so nun der BGH. Der Senat stellte fest, dass Moneypennys Rolle in den Filmen nicht ausreichend individualisiert sei. Sie besitze keine ausgeprägten Merkmale, die sie zu einer unverwechselbaren Figur mit eigener Persönlichkeit machten. Die Figur trete zwar regelmäßig auf, bleibe jedoch im Hintergrund. Ihre Erscheinung verändere sich über die Jahrzehnte und sei nicht prägend. Auch charakterliche Eigenschaften träten kaum hervor. Die Filme selbst vermittelten kein konsistentes Bild einer eigenständigen Persönlichkeit.
Das Gericht wies darauf hin, dass zusätzliche Merkmale aus Romanen oder Begleitmaterial nicht berücksichtigt werden dürften. Entscheidend sei allein, wie die Figur im Film dargestellt werde. Ohne Werkcharakter gebe es keinen Werktitel und damit keinen Schutz nach Markenrecht. Der Name könne daher frei verwendet werden. Die Beklagten dürften ihre Dienstleistungen weiterhin mit den Begriffen MONEYPENNY und MY MONEYPENNY bewerben.
Die Entscheidung schafft Klarheit für viele Fälle, in denen Namen von Nebenfiguren genutzt werden. Nur Figuren, die eine eigenständige Werkqualität besitzen, können Titelschutz beanspruchen. Nebenfiguren ohne klar umrissene Merkmale sind hiervon nicht umfasst. Miss Moneypenny bleibt deshalb ohne Schutz.
Zum Schluss ein Hinweis für alle Rechteinhaber und Kreative: Streitigkeiten im Urheberrecht und Kennzeichenrecht können erhebliche wirtschaftliche Folgen haben. Unsere Kanzlei WBS.LEGAL unterstützt Mandanten in allen Fragen rund um den Schutz von Werken und kreativen Leistungen. Wenn Sie eine rechtliche Einschätzung wünschen oder sich gegen eine unberechtigte Nutzung Ihrer Rechte wehren möchten, können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir verfügen über langjährige Erfahrung und helfen Ihnen gern weiter.