Das Handy wurde geklaut und Sie wollen die SIM-Karte sperren lassen? Dann muss es schnell gehen! Der BGH hat jetzt entschieden, dass Kunden für Sperrungen deshalb auch kein-Kennwort im Kopf behalten müssen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Telekommunikationsanbieter ihre Kunden nicht dazu verpflichten dürfen, bei einer Sperrung ihrer SIM-Karte zwingend das persönliche Kennwort anzugeben. Eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines großen Mobilfunkanbieters benachteilige Kunden unangemessen und sei deshalb unwirksam. Der BGH bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz und stärkte die Rechte der Verbraucher (Urt. v. 23.10.2025, Az. III ZR 147/24).

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war eine Formulierung in den AGB eines Mobilfunkanbieters. Darin war vorgesehen, dass Kunden den Verlust ihrer SIM-Karte oder eine missbräuchliche Nutzung dem Anbieter unverzüglich mitteilen müssen. Dabei sollten sie sowohl ihre Rufnummer als auch ihr persönliches Kennwort angeben, damit die SIM-Karte gesperrt werden kann. Diese Pflicht sollte sowohl bei telefonischer Meldung als auch über das Online-Kundenportal gelten.

Streit um eine AGB-Klausel zur SIM-Sperrung

Ein Verbraucherschutzverband sah in dieser Regelung eine unzulässige Benachteiligung der Kunden und klagte gegen das Unternehmen. Nach Auffassung des Verbandes führe die Pflicht, zwingend ein Kennwort zu nennen, dazu, dass Verbraucher im Notfall keine sofortige Sperrung ihrer SIM-Karte veranlassen könnten. Besonders in Situationen, in denen das Mobiltelefon verloren oder gestohlen wurde, sei das Kennwort oft nicht griffbereit. Damit sei die Regelung nicht praktikabel und gefährde den Schutz der Verbraucher.

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Das Landgericht (LG) Hanau befasste sich zunächst mit der Klage und gab dem Verbraucherschutzverband nur teilweise recht. Die Richter erklärten zwei Klauseln der AGB für unwirksam, hielten jedoch die umstrittene Regelung zur Kennwortpflicht für zulässig. Sie sahen in der Kennwortabfrage ein legitimes Mittel, um Missbrauch zu verhindern und die Identität des Anrufers sicherzustellen (Urt. v. 7.12.2022, Az. 9 O 708/22).

Gegen diese Entscheidung legte der Verbraucherschutzverband Berufung ein. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main bewertete die Angelegenheit anders. Es entschied, dass die Klausel die Kunden tatsächlich unangemessen benachteilige. Das Gericht stellte fest, dass es dem Anbieter zumutbar sei, alternative Wege der Authentifizierung anzubieten, etwa Sicherheitsfragen oder andere Verfahren, die den gleichen Schutz bieten. Das OLG erklärte die Klausel deshalb für unwirksam (Urt. v. 23.05.2024, Az. 1 U 4/23).

Daraufhin legte das Unternehmen Revision ein. Es wollte erreichen, dass die Klausel in seiner bisherigen Form weiter verwendet werden darf. Der Fall landete schließlich beim BGH, der nun eine klare Entscheidung getroffen hat.

Warum der BGH die Klausel für unzulässig hält

Der BGH folgte in seinem Urteil der Auffassung des OLG. Die Klausel sei gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam, weil sie den Vertragspartner des Unternehmens unangemessen benachteilige. Nach Ansicht der Richter sei die Regelung so zu verstehen, dass der Anbieter eine Sperre der SIM-Karte nur dann durchführt, wenn der Kunde neben der Rufnummer auch das persönliche Kennwort nennt. Damit werde eine Hürde geschaffen, die im Ernstfall dazu führen könne, dass die Sperrung verzögert oder gar nicht veranlasst werden kann.

Der BGH betonte, dass zwar beide Seiten ein berechtigtes Interesse daran hätten, Missbrauch zu verhindern. Auch aus Sicht der Verbraucher sei es wichtig, dass eine unbefugte Person nicht einfach eine SIM-Karte sperren lassen könne. Dennoch müsse eine Balance zwischen Sicherheit und Praktikabilität bestehen. Das Gericht stellte klar, dass der Kunde ein berechtigtes Interesse an einer schnellen und unkomplizierten Sperrung habe. Dieses Interesse werde durch die Pflicht zur Kennwortnennung in unzumutbarer Weise eingeschränkt.

Die Richter verwiesen darauf, dass es nicht realistisch sei, dass Verbraucher alle Passwörter und Kennwörter jederzeit parat haben. Viele Menschen müssen sich im Alltag zahlreiche Zugangsdaten merken, etwa für E-Mail-Konten, Online-Banking oder Kundenportale. Es sei daher nachvollziehbar, dass ein Kunde im Notfall – etwa nach einem Diebstahl – nicht mehr weiß, welches Kennwort er bei Vertragsschluss gewählt hat. Auch könne nicht verlangt werden, dass Verbraucher sensible Zugangsdaten ständig bei sich tragen. Das Risiko, dass dadurch Dritte Zugriff auf persönliche Informationen erhalten, sei zu hoch.

Das Gericht machte deutlich, dass der Anbieter durchaus andere Möglichkeiten habe, um die Identität des Anrufers zu prüfen. Denkbar seien zum Beispiel Fragen zu persönlichen Umständen, die der Kunde bei Vertragsschluss hinterlegt hat, oder andere Authentifizierungsverfahren, die vergleichbar sicher sind. Solche Maßnahmen könnten denselben Schutz vor Missbrauch bieten, ohne dass die Kunden auf ein bestimmtes Passwort angewiesen sind. Die Sicherheit der Systeme dürfe nicht dazu führen, dass Kunden im Ernstfall ungeschützt bleiben, weil sie formale Anforderungen nicht erfüllen können. Die Sperrung einer SIM-Karte diene in erster Linie dem Schutz des Kunden und müsse daher so einfach und effektiv wie möglich ausgestaltet sein.

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Nach Auffassung des BGH hätte die Firma daher eine praktikable Alternative anbieten müssen. Das Unternehmen habe seine Pflicht zur ausgewogenen Vertragsgestaltung verletzt, indem es den Kunden die alleinige Last für die Berechtigung zur Sperre auferlegt habe. Dies verstoße gegen das Gebot von Treu und Glauben im Sinne des § 307 BGB.

Das Urteil dürfte für die gesamte Telekommunikationsbranche von Bedeutung sein. Viele Anbieter verwenden ähnliche Klauseln in ihren Vertragsbedingungen. Sie werden nun prüfen müssen, ob ihre Authentifizierungsverfahren den Vorgaben des BGH entsprechen. Verbraucher können sich künftig auf dieses Urteil berufen, wenn ihnen eine SIM-Sperrung verweigert wird, nur weil sie das Kennwort nicht wissen.

Unterstützung durch erfahrene Anwälte für IT- und Internetrecht

Das Urteil zeigt, wie wichtig es ist, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen großer Anbieter kritisch zu prüfen. Viele Verbraucher erkennen erst im Streitfall, dass Klauseln sie stärker binden, als sie es vermuten. Wenn Sie sich unsicher sind, ob Vertragsbedingungen rechtmäßig sind oder Ihre Rechte als Kunde verletzt wurden, stehen wir Ihnen gerne zur Seite.

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