Die BNetzA durfte einen Gaslieferanten öffentlich beim Namen nennen, nachdem sie dessen Rückkehr in den Haushaltskundenmarkt untersagt hatte. Der BGH stellte klar, dass das Informationsinteresse der Verbraucher schwerer wiegt als der Reputationsschutz des Unternehmens. Das Urteil stärkt die Transparenzpflicht der Behörde und setzt klare Maßstäbe für künftige Verfahren.

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) durfte den Gaslieferanten gas.de Versorgungsgesellschaft mbH öffentlich beim Namen nennen, nachdem sie ihm den Wiedereinstieg in den Markt für Haushaltskunden verboten hatte. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt nun das Informationsinteresse der Verbraucher über den Rufschutz des Unternehmens und setzt damit einen deutlichen Maßstab für transparente Aufsicht.

Die BNetzA habe gas.de Versorgungsgesellschaft mbH in zwei Pressemitteilungen nennen dürfen, weil das Recht der Öffentlichkeit auf frühzeitige Information schwerer wiege als das Interesse des Unternehmens an Anonymität. Der BGH stärkt damit die Möglichkeit der Behörde, schon vor Bestandskraft einer Untersagung die betroffenen Firmen öffentlich zu machen und gaben Energieanbietern ein klares Warnsignal (BGH, 17. Juni 2025, Az. EnVR 10/24).

Kündigungswelle erschütterte Strom- Markt

Ende 2021 brach für viele Kunden eine böse Überraschung an. gas.de beendete abrupt rund 370.000 Gasverträge, das Schwesterunternehmen Stromio stoppte gleichzeitig die Strombelieferung. In der Summe verloren etwa 1,2 Millionen Haushalte ihren Versorger. Die Grundversorger mussten einspringen, was für viele Betroffene deutliche Mehrkosten bedeutete und das Vertrauen in den liberalisierten Energiemarkt traf.

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Im März 2023 meldete gas.de der BNetzA die Rückkehr in das Geschäft mit Haushaltskunden. Das Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung verlangt bei einer solchen Anzeige den Nachweis von wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und zuverlässiger Geschäftsleitung. Die Behörde leitete daraufhin ein Prüfverfahren ein und gab den Vorgang in einer ersten Pressemitteilung bekannt. Sie erklärte, Kunden müssten frühzeitig wissen, dass der Anbieter erneut auf den Markt dränge.

Am 29. Juni 2023 untersagte die BNetzA dem Unternehmen die Belieferung von Haushaltskunden, weil es nach ihrer Auffassung die gesetzlichen Anforderungen für eine sichere und verbraucherfreundliche Versorgung nicht erfüllte. Eine Woche später folgte eine zweite Pressemitteilung mit den Gründen. gas.de verlangte daraufhin die Löschung beider Veröffentlichungen und sah seine wirtschaftliche Existenz bedroht.

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf lehnte den Antrag des Unternehmens auf Unterlassung der Namensnennung ab. Es hielt das Verbot der Behörde zum damaligen Zeitpunkt für sachlich gerechtfertigt, auch wenn der Beschluss später aus formalen Gründen aufgehoben wurde (Beschl. v. 29. Mai 2024, Az. VI-3 Kart 481/23 [V]). Damit bestätigte das Gericht bereits, dass die Mitteilungen gegenüber Verbrauchern zulässig waren.

Bundesnetzagentur durfte Namen nennen

Der BGH bestätigte diese Linie nun ausdrücklich. § 74 Satz 2 des bis Dezember 2023 geltenden Energiewirtschaftsgesetzes erlaube der BNetzA, die Einleitung eines Verfahrens und die darauf ergehende Entscheidung im Internet zu veröffentlichen. Die Vorschrift umfasse auch die Firmenbezeichnung des betroffenen Unternehmens. Die Richter betonten, dass der Gesetzgeber mit dieser Norm die schnelle Verbreitung behördlicher Entscheidungen fördern wolle.

Für eine Namensnennung sei nach Auffassung des BGH keine rechtskräftige Entscheidung nötig. Maßgeblich sei, dass eine wirksame Verfügung bestehe, die das Marktverhalten des Unternehmens betreffe. Die Behörde müsse ihr Ermessen am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausrichten. Im konkreten Fall sei das öffentliche Schutzbedürfnis hoch gewesen, weil eine frühere Kündigungswelle das Vertrauen vieler Kunden erschüttert habe. Deshalb durfte die BNetzA dem öffentlichen Interesse Vorrang vor dem Reputationsschutz des Unternehmens einräumen.

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Der BGH sah weder das allgemeine Persönlichkeitsrecht noch die Berufsfreiheit des Unternehmens verletzt. Es hielt den Eingriff für gerechtfertigt, weil die Behörde auf gesetzlicher Grundlage handelte und sachlich informierte. Der Hinweis, gas.de habe die Regeln für eine sichere Versorgung nicht eingehalten, sei eine zulässige Tatsachenmitteilung.

Mit dieser Entscheidung stärkt der BGH die Transparenz in der Energieregulierung. Energieanbieter müssen einkalkulieren, dass Fehlverhalten nicht nur sanktioniert, sondern auch öffentlich benannt werden kann. Verbraucher erhalten zugleich verlässliche Informationen, um ihre Versorgerwahl zu treffen.

Die Entscheidung verleiht der BNetzA Rückhalt, wenn sie künftig gegen unzuverlässige Anbieter vorgeht. Unternehmen sollten ihre Compliance-Strukturen prüfen, bevor sie den Markt betreten oder erneut betreten. Wer eine breite Kündigungswelle auslöst, riskiert eine behördliche Namensnennung und damit erhebliche Reputationsschäden. Zugleich zeigt das Urteil, dass Verbraucher auf einen wirksamen behördlichen Verbraucherschutz vertrauen können.

tsp