Die Staatsanwaltschaft muss der BILD-Zeitung nicht den Namen des Verteidigers eines Beschuldigten nennen, während der Fall sich noch im Stadium des nichtöffentlichen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens befindet. Die Auskunft wollte er erhalten, um über den Verteidiger an den mutmaßlichen Täter zu gelangen, um mit diesem dann weitergehend sprechen zu können.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat entschieden, dass die Staatsanwaltschaft München den Namen eines Strafverteidigers in einem laufenden Ermittlungsverfahren nicht an die Presse herausgeben muss. Ein Journalist der Bild-Zeitung wollte den Namen erfahren, um über den Verteidiger Kontakt zum Tatverdächtigen aufzunehmen. Das Gericht sah jedoch das anwaltliche Mandatsgeheimnis und die Nichtöffentlichkeit des Ermittlungsverfahrens als vorrangig an. Die Pressefreiheit müsse hier zurücktreten. Damit blieb die Beschwerde des Journalisten ohne Erfolg (BayVGH, Beschl. v. 20.08.2025, Az. 7 CE 25.1263).
Boulevard-Journalist wollte Auskunft zu Verteidiger
Im Mai 2025 nahm die Polizei in München einen 29 Jahre alten Mann fest. Dieser hatte bei einer Kontrolle angegeben, am Vorabend einen Mann lebensgefährlich verletzt zu haben. Kurz darauf fanden die Beamten in der Wohnung des Opfers dessen Leiche. Am nächsten Tag informierten Staatsanwaltschaft und Polizei in einer Pressekonferenz über die Festnahme und den Stand der Ermittlungen.
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Ein Journalist der BILD wollte daraufhin von der Staatsanwaltschaft wissen, wie der Verteidiger des Beschuldigten heißt. Er berief sich dabei auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom April 2025. Dort war ein Anspruch der Presse auf Auskunft über den Namen eines Verteidigers bejaht worden. Der Journalist machte geltend, er wolle den Anwalt kontaktieren, um auch die Sicht des Beschuldigten in seine Berichterstattung einzubeziehen.
Die Staatsanwaltschaft verweigerte die Auskunft. Sie verwies auf das Mandatsgeheimnis, das nicht durch Justizpressesprecher ausgehebelt werden dürfe. Auch eine weitere Aufforderung des Verlagsjuristen, die Information herauszugeben, blieb erfolglos.
Daraufhin stellte der Journalist beim Verwaltungsgericht (VG) München einen Eilantrag. Er verlangte, die Staatsanwaltschaft zur Auskunft zu verpflichten. Das VG lehnte den Antrag jedoch ab. Es verwies auf die Verschwiegenheitspflicht nach der Bundesrechtsanwaltsordnung. Diese schütze das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant. Das Auskunftsinteresse der Presse müsse dahinter zurückstehen (VG München, Beschl. v. 18.06.2025, Az. M 10 E 25.3465). Gegen diese Entscheidung legte der Journalist Beschwerde ein.
BayVGH: Keine Auskunft für Journalisten
Der BayVGH bestätigte nun die Entscheidung der ersten Instanz. Das Gericht stellte zunächst infrage, ob der presserechtliche Auskunftsanspruch überhaupt den Namen eines Strafverteidigers umfasse. Das Auskunftsverlangen sei nicht auf eine Berichterstattung über den Anwalt selbst gerichtet gewesen. Es habe vielmehr dazu gedient, über den Anwalt Kontakt zum Beschuldigten herzustellen. Damit sei eine Informationsquelle eröffnet worden, die in diesem Stadium gerade nicht zur öffentlichen Zugänglichkeit bestimmt sei.
Darüber hinaus erklärte der VGH, dass jedenfalls bestehende Verschwiegenheitspflichten der Auskunft entgegenstünden. Die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts nach der Bundesrechtsanwaltsordnung erfasse auch die Tatsache, dass ein Mandat bestehe. Bereits der Name des Strafverteidigers falle darunter. Dieses Mandatsgeheimnis sei eine tragende Säule des Berufs und unverzichtbar für das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant.
Der VGH betonte, dass das Ermittlungsverfahren von Gesetzes wegen nicht öffentlich sei. Es diene allein der Aufklärung eines Verdachts. Die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten müssten in dieser Phase besonders geschützt werden. Der Staat dürfe nur insoweit eingreifen, wie es für die Strafverfolgung erforderlich sei. Das gelte auch für die Weitergabe personenbezogener Daten. Deshalb sei mit Personendaten im Ermittlungsverfahren äußerst vorsichtig umzugehen.
Das Gericht sah außerdem ein schutzwürdiges Interesse des Verteidigers, ungestört von Presseanfragen arbeiten zu können. Presseberichte könnten Druck erzeugen, wenn etwa negativ darüber berichtet würde, dass ein Anwalt Auskünfte ablehne. Auch dies könne das Vertrauensverhältnis zum Mandanten beeinträchtigen.
Das Informationsinteresse der Presse sei demgegenüber weniger schwer zu gewichten. Polizei und Staatsanwaltschaft hätten bereits durch Mitteilung und Pressekonferenz informiert. Bei einer späteren Anklage werde das Verfahren vor Gericht ohnehin öffentlich, sodass dann eine umfassende Berichterstattung möglich sei. Zudem hätte der Journalist die Staatsanwaltschaft bitten können, seine Kontaktdaten an den Verteidiger weiterzuleiten. Dies wäre ein milderes Mittel gewesen, um eine Stellungnahme zu erhalten.
Von Bedeutung war auch, dass weder der Beschuldigte noch sein Verteidiger von sich aus an die Öffentlichkeit getreten waren. Es habe keine sogenannte Selbstöffnung gegeben. Daher müsse die gesetzlich vorgesehene Anonymität gewahrt bleiben.
Die Argumente des Journalisten, die Auskunft sei durch die Pressefreiheit, die Rechtsschutzgarantie oder die Europäische Menschenrechtskonvention geboten, überzeugten das Gericht nicht. Auch nach diesen Maßstäben sei eine Abwägung vorzunehmen, die hier zugunsten der Geheimhaltung ausfalle.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
tsp




