Der große und bekannter Audio-Streamingdienst Spotify wehrt sich gegen die Vorgaben des Medienstaatsvertrags. Das VG Berlin stoppt nun das Verfahren und fragt den EuGH: Verdrängt der Digital Services Act nationale Regeln? Und gelten deutsche Transparenzpflichten überhaupt für Anbieter aus anderen EU-Staaten? Dies muss nun der EuGH klären.

Der von allen Bundesländern geschlossene Medienstaatsvertrag sieht vor, dass Anbieter von Internetdiensten, die eigene oder fremde Inhalte aggregieren, selektieren und allgemein zugänglich präsentieren (so genannte Medienintermediäre), zu Transparenzangaben verpflichtet sind. Medienintermediäre sind z.B. Suchmaschinen wie Google, soziale Netzwerke wie Facebook, Instagram oder TikTok sowie Videoplattformen wie YouTube oder auch Messenger wie WhatsApp. Sie müssen zur Sicherung der Meinungsvielfalt bestimmte Informationen leicht wahrnehmbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten.

Spotify wehrt sich gegen Medienanstalt

Im Juli 2024 beanstandete die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb), dass der schwedische Audio-Streamingdienst Spotify – der ein umfangreiches Podcast-Angebot Dritter bereithält – die Transparenzvorgaben des § 93 MStV nicht erfülle und forderte ihn zu Ergänzungen auf. Zugleich setzte die mabb eine Verwaltungsgebühr von 30.000 Euro fest.

Hiergegen ging Spotify bereits erfolgreich im vorläufigen Rechtsschutz vor. Spotify argumentierte insbesondere mit dem Herkunftslandprinzip der E-Commerce-Richtlinie (ECRL). Im koordinierten Bereich der Richtlinie sei grundsätzlich der Sitzstaat zuständig. Andere Mitgliedstaaten dürften die Weiterverbreitung nur ausnahmsweise und per Einzelfallmaßnahmen beschränken. § 93 MStV dürfe daher nicht auf einen in Schweden ansässigen Anbieter angewendet werden. Außerdem verstoße die nationale Transparenzpflicht gegen den Digital Services Act (DSA), der unionsweit Transparenz- und Sorgfaltspflichten für Online-Plattformen regelt.

VG Berlin setzt Verfahren aus

Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hatte mit Beschluss vom 17.12.2024 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Der Bescheid der mabb war damit vorläufig nicht vollziehbar. Im Eilverfahren lasse sich, so das VG, nicht abschließend klären, ob § 93 MStV europarechtskonform sei. Mit seiner Klage machte Spotify weiterhin geltend, dass die im Medienstaatsvertrag geregelte Pflicht zu Transparenzangaben keine Anwendung finde, weil diese Pflicht gegen den Digital Services Act und die E-Commerce-Richtlinie verstoße.

Das VG hat das Klageverfahren nun ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Auslegung europäischer Rechtsvorschriften (Digital Services Act und E-Commerce-Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt (VG Berlin, Beschluss vom 10.07.2025, Az. VG 32 K 222/24).

Nach Überzeugung des VG bestünden Zweifel, ob EU-Recht die im Medienstaatsvertrag geregelte Verpflichtung zu Transparenzangaben zulasse. Es sei nicht geklärt, ob der Digital Services Act eine solche Verpflichtung zu Transparenzangaben unionsrechtlich abschließend regele, so dass kein Raum mehr für die Anwendung nationaler Vorschriften verbleibe. Außerdem sei ungeklärt, ob nach der E-Commerce-Richtlinie nationale Vorschriften – wie die in Rede stehenden Transparenzvorschriften – auf Medienunternehmen dann keine Anwendung fänden, wenn sie in einem anderen EU-Staat ansässig seien.

EuGH-Entscheidung mit Spannung erwartet

Der EuGH muss nun klären, ob die deutschen Transparenzregeln mit Unionsrecht vereinbar sind. Im Kern geht es damit um die Grundfrage, die u.a. bereits den DSA begleitet hat: Wer reguliert Onlineplattformen und wer sichert die Meinungsvielfalt? Die EU oder (auch) die Mitgliedstaaten? Das Verfahren genießt daher besondere medienpolitische und -rechtliche Bedeutung und dessen Ausgang darf mit Spannung erwartet werden.

tsp