Die bekannte Influencerin Shurjoka hatte sich mit dem ebenfalls nicht unbekannten Tobias Huch gerichtlich über zahlreiche Äußerungen gestritten, die dieser über Shurjoka gesagt hatte. Während Huch nach Überzeugung des OLG Frankfurt nicht weiter „hetzt Tag ein Tag aus (…)“ äußern darf, darf er Shurjoka dennoch weiterhin als Hatefluencerin“ bezeichnen.

Urteil: Tobias Huch darf Shurjoka „Hatefluencerin“ nennen!

Äußerungen eines Influencers über eine andere Influencerin können im Fall einer rechtswidrigen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts Unterlassungsansprüche auslösen. Wettbewerbliche Unterlassungsansprüche bestehen indes mangels eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Influencern und dem fehlenden Charakter der Äußerungen als geschäftliche Handlungen nicht, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main (Urteil vom 17.7.2025, Az. 16 U 80/24).

Influencer-Streit über Äußerungen

Die Klägerin, die Contentcreatorin/Streamerin Shurjoka betreibt Accounts auf den Plattformen YouTube, Twitch, Twitter, TikTok und Instagram. In ihren Videos bespricht sie aktuelle politische Themen und setzt sich dabei insbesondere für Frauenrechte, Feminismus und Rechte der LGBTQ-Community ein. Zudem streamt sie Gaming-Content. Der Beklagte, Tobias Huch, ist u.a. Streamer/Influencer und Webvideoproduzent. Er betreibt ebenfalls Accounts auf den genannten Plattformen und macht u.a. Live-Streams auf Twitch und veröffentlicht Videos auf YouTube und Beiträge auf der Plattform X.

In einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht (LG) Frankfurt am Main wurden Huch bestimmte Äußerungen über Shurjoka untersagt (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 6.5.2024, Az. 2-03 O 155/24). Im OLG-Verfahren wendet sich Shurjoka, die bürgerlich Pia Scholz heißt, gegen konkrete Äußerungen Huchs über sie in einem YouTube-Video. Das LG hatte dem Unterlassungsantrag teilweise stattgegeben.

„Hatefluencerin“ ist Meinungsäußerung

Auf die hiergegen von beiden Seiten eingelegten Berufungen hat das OLG das Urteil teilweise abgeändert.

Shurjoka könne Unterlassung von Äußerungen wegen der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts verlangen, soweit dieses das Recht Huchs auf Presse- bzw. Meinungsfreiheit überwiege, begründete das OLG seine Entscheidung. Meinungsäußerungen genössen dabei einen sehr weiten Schutz, die Verbreitung unwahrer Tatsachen dagegen keinen. Für herabwürdigende Meinungsäußerungen müssten aber gewisse Anhaltspunkte gegeben sein, für die Huch die Beweislast treffe.

Ausgehend hiervon dürfe Huch etwa nicht weiter äußern, Shurjoka „hetzt Tag ein Tag aus (…)“, es sei ihr Geschäftsmodell, „diesen Hass zu verbreiten und dieses Fake News“, sie unterstelle anderen Menschen, sie sexuell zu belästigen. Bei diesen Äußerungen handele es sich um nicht erwiesen wahre Tatsachen. Als Meinungsäußerung hinnehmen müsse Shurjoka dagegen etwa die Äußerungen Huchs, sie verklage ihn, „weil es ihr nicht gefällt, was ich über sie sage (…)“; sie lege ein „mysogenes Verhalten“ an den Tag, er halte sie für eine „Hatefluencerin“, „sie verbreitet Hass, das ist ihr Content“.

Keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche

Auf wettbewerbliche Ansprüche könne sich Shurjoka jedoch nicht stützen, führte das OLG aus. Es fehle an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Zwar seien beide „auf dem Streaming-Markt“ tätig. Dies genüge jedoch für sich genommen nicht für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses. Insoweit sei zu beachten, dass Huch in dem hier gegebenen Kontext weder eigene noch fremde Waren oder Dienstleistungen anpreise. Vielmehr stelle er mit den in diesem Rechtsstreit in Rede stehenden Äußerungen die (Rechts-) Streitigkeiten der Parteien dar, bewerte diese und bitte um Spenden zur Rechtsverteidigung oder bewertet die Beiträge Shurjokas.

Es sei nicht dargelegt, glaubhaft gemacht oder ersichtlich, so das OLG, dass der Vorteil der einen Partei zugleich einen Nachteil der anderen Partei bedeuten würde. Die geführten öffentlichen Auseinandersetzungen beeinträchtigten aber nicht die jeweils andere Partei, sondern dürften die Klickzahlen beider Parteien steigern, untermauerte der Senat seine Einschätzung. Darüber hinaus habe sich Shurjoka in der mündlichen Verhandlung vor dem LG selbst dahingehend eingelassen, dass sie sich mit dem Spielen finanziere und den Rest „ehrenamtlich“ mache, mithin nicht unternehmerisch.

Die Äußerungen stellten zudem keine geschäftlichen Handlungen dar, da sie nicht der Förderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen dienten, sondern Informations- und Unterhaltungsfunktion hätten. Es handele sich um redaktionelle Beiträge, bei denen kein werblicher Überschuss gegeben sei.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

tsp