Betroffene müssen Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht zwingend über das von Plattformen bereitgestellte DSA-Formular melden. Das KG Berlin stellte klar, dass auch andere Mitteilungen die erforderliche Kenntnis verschaffen können, solange sie präzise und nachvollziehbar sind.

Das Kammergericht (KG) Berlin hat entschieden, dass Betroffene von Persönlichkeitsrechtsverletzungen ihre Hinweise nicht ausschließlich über das von einer Plattform eingerichtete elektronische Verfahren nach dem Digital Services Act (DSA) einreichen müssen. Entscheidend sei der Inhalt einer Meldung, nicht der Übermittlungsweg. Damit stärkt das KG den Rechtsschutz für Nutzer und stellt zugleich klar, dass Plattformen auch auf andere Mitteilungen reagieren müssen (KG Berlin, Beschl. v. 25.08.2025, Az. 10 W 70/25).

Verlangt DSA ausschließliches Meldeformular?

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, wie ein Nutzer eine Persönlichkeitsrechtsverletzung wirksam anzeigen kann. Eine Frau sah sich durch Inhalte auf einer Online-Plattform in ihren Rechten verletzt. Sie verlangte im Eilverfahren, dass die Plattform diese Inhalte entferne. Dabei griff sie jedoch nicht auf das elektronische Meldeformular zurück, das die Plattform nach den Vorgaben des DSA eingerichtet hatte. Stattdessen wandte sie sich mit einem anwaltlichen Schreiben an den Anbieter.

Das Landgericht (LG) Berlin II wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung jedoch zurück. Es stellte darauf ab, dass die Plattform von der behaupteten Rechtsverletzung nur in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen könne, wenn das vorgesehene elektronische Verfahren genutzt werde. Da dies nicht geschehen sei, habe es an der erforderlichen tatsächlichen Kenntnis gefehlt (LG Berlin ll, Beschl. v. 12.08.2025, Az. 27 O 249/25 eV).

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Die Frau akzeptierte diese Begründung nicht. Sie argumentierte, der DSA enthalte zwar eine Pflicht der Plattform, ein Meldeverfahren einzurichten. Daraus folge aber keine Pflicht für den Nutzer, dieses Verfahren auch zu verwenden. Mit dieser Auffassung wandte sie sich an das KG Berlin.

Interessant ist, dass innerhalb des LG Berlin II nicht alle Kammern dieselbe Linie vertraten. Während die 27. Zivilkammer in einer weiteren Entscheidung vom 7. August 2025 erneut die Auffassung vertrat, nur die Nutzung des elektronischen Formulars begründe Kenntnis (Az. 27 O 262/25 eV), hatte die 2. Zivilkammer bereits im Juli 2025 entschieden, dass Nutzer nicht gezwungen seien, dieses Verfahren einzusetzen (Az. 2 O 268/25 eV). Diese uneinheitliche Rechtslage machte eine Klärung durch das KG besonders wichtig.

Meldeformular nicht zwingend für Betroffene

Das KG stellte nun klar, dass der DSA als europäische Verordnung eigenständig und einheitlich auszulegen sei. Maßgeblich seien Wortlaut, Systematik, Zweck und Entstehungsgeschichte sowie die allgemeinen Grundsätze des europäischen Rechts. Aus diesem Maßstab folge, dass Nutzer nicht verpflichtet seien, ausschließlich das elektronische Formular zu nutzen.

Nach Artikel 16 Ab. 1 DSA seien allein die Plattformen verpflichtet, ein Meldeverfahren einzurichten. Der Gesetzgeber wolle den Betroffenen eine einfache Möglichkeit eröffnen, eine Meldung zu erstellen. Daraus ergebe sich aber kein Ausschluss anderer Kommunikationswege. Entscheidend sei allein, dass die Meldung präzise und hinreichend begründet sei. Enthielte sie die in Artikel 16 Abs. 2 genannten Elemente wie Kontaktdaten, Fundstelle und eine Erklärung in gutem Glauben, könne sie auch außerhalb des Formulars wirksam sein.

Das KG widersprach ausdrücklich der Argumentation des LGs, Abs. 3 des Artikels 16 DSA wäre überflüssig, wenn jede Art der Mitteilung genügen könnte. Abs. 3 betreffe ausschließlich Meldungen, die nach dem Formularverfahren eingereicht würden. Nur für diese gelte eine gesetzliche Vermutung der Kenntnis. Andere Meldungen seien davon nicht berührt. Sie könnten dennoch die tatsächliche Kenntnis der Plattform begründen, sofern sie ausreichend präzise und nachvollziehbar seien.

Auch die Erwägungsgründe der Verordnung belegten nach Ansicht des KG, dass es dem europäischen Gesetzgeber um die inhaltliche Qualität einer Meldung gehe. Erforderlich sei eine ausreichende Präzision und Begründung. Der Übermittlungsweg spiele dagegen keine entscheidende Rolle. Plattformen müssten daher auch anwaltliche Schreiben oder E-Mails prüfen, sofern sie die notwendigen Informationen enthielten.

Das KG betonte zudem den verbraucherschützenden Charakter des DSA. Es sei nicht naheliegend, dass das europäische Recht den Zugang zum Rechtsschutz einschränken und Betroffene auf ein bestimmtes Formular verweisen wolle. Ein solches Verständnis würde die Rechte der Nutzer ohne erkennbaren Vorteil für die Plattformen einengen.

Bedeutung für Betroffene und Plattformen

Die Entscheidung des KG hat erhebliche praktische Bedeutung. Nutzer können weiterhin über verschiedene Wege auf rechtswidrige Inhalte hinweisen. Sie sind nicht auf das elektronische Formular beschränkt. Gleichwohl bleibt es in ihrem Interesse, alle erforderlichen Informationen möglichst präzise zu übermitteln. Nur dann kann die Plattform die Rechtswidrigkeit ohne aufwendige Prüfung erkennen.

Für Plattformen bedeutet die Entscheidung, dass sie auch auf außerhalb des Formulars eingehende Hinweise reagieren müssen, sofern diese hinreichend klar sind. Das elektronische Verfahren bleibt dennoch wichtig, da nur dort die gesetzliche Vermutung der Kenntnis nach Artikel 16 Abs. 3 DSA greift. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte daher weiterhin das Formular nutzen.

Das KG hat den Beschluss des LGs aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Damit muss das LG nun inhaltlich prüfen, ob die angegriffenen Inhalte tatsächlich rechtswidrig waren. Für Betroffene ist die Entscheidung ein Fingerzeig, dass der Rechtsschutz nicht an einem technischen Formular scheitern darf. Für Plattformen ist sie eine Mahnung, auch alternative Hinweise ernst zu nehmen.

tsp