
Das Zitieren aus vertraulichen Vernehmungsprotokollen ist für Medien juristisch riskant, doch nicht per se unzulässig. Das LG Berlin II hat nun entschieden, dass das öffentliche Informationsinteresse im Fall Christina Block schwerer wiegt als die Vertraulichkeit strafrechtlicher Ermittlungsakten.
In einer für die Pressefreiheit signifikanten Eilentscheidung hat das Landgericht (LG) Berlin II einen Unterlassungsantrag der Unternehmerin Christina Block gegen den Axel-Springer-Verlag zurückgewiesen. Die Kammer stellte fest, dass die BILD-Zeitung unter den gegebenen Umständen berechtigt war, aus einem polizeilichen Vernehmungsprotokoll zu zitieren, obwohl dieses formell noch nicht in die Hauptverhandlung eingeführt worden war. Das Gericht priorisierte in seiner Abwägung das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin (LG Berlin II, Urt. v. 18.12.2025 – 27 O 393/25 eV).
Verfahrenshintergrund: Der Sorgerechtskomplex Block
Der juristischen Auseinandersetzung liegt ein Sachverhalt zugrunde, der aufgrund seiner strafrechtlichen Relevanz und prominenten Beteiligung seit Monaten im Fokus der Öffentlichkeit steht. Im Zentrum der Ermittlungen befinden sich die Vorgänge der Silvesternacht 2023/2024, in der die Kinder der Steakhaus-Erbin Christina Block aus Dänemark nach Deutschland verbracht wurden. Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin ein umfangreiches Ermittlungsverfahren gegen mehrere Verdächtige ein. Eine zentrale Rolle nimmt hierbei der Sicherheitsexperte David Barkay ein, den die Behörden als mutmaßlichen Organisator der Aktion führen. Seine Aussagen wurden im Zuge der Ermittlungen in einem rund 300 Seiten umfassenden Protokoll dokumentiert.
Dieses eigentlich der Vertraulichkeit unterliegende Dokument gelangte zur Redaktion der BILD-Zeitung. In einem am 24. November 2025 veröffentlichten Artikel zitierte das Blatt detailliert aus den Akten. Der Bericht enthielt unter anderem die Aussage, Frau Block habe für die Durchführung der Rückholaktion eine signifikante Barzahlung geleistet. Da diese Details zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht Gegenstand der öffentlichen Hauptverhandlung waren, sah Christina Block in der Berichterstattung eine unzulässige Vorverurteilung sowie eine Verletzung ihrer Privatsphäre. Nachdem der Verlag eine außergerichtliche Unterlassungserklärung verweigert hatte, beantragte Block den Erlass einer einstweiligen Verfügung, um die weitere Verbreitung der Akteninhalte untersagen zu lassen.
Rechtliche Bewertung: Verdachtsberichterstattung und § 353d StGB
Die Entscheidung berührt das fundamentale Spannungsverhältnis zwischen der Pressefreiheit gemäß Artikel 5 Grundgesetz und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Betroffenen. Solange keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt, gilt für Beschuldigte die Unschuldsvermutung. Die Rechtsprechung erlaubt eine identifizierende Berichterstattung über Straftaten daher nur im Rahmen der sogenannten Verdachtsberichterstattung. Diese setzt voraus, dass ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegt, ein überragendes öffentliches Interesse besteht und die Darstellung ausgewogen erfolgt, ohne den Betroffenen vorzuverurteilen.
Zusätzliche Komplexität erhält der Fall durch § 353d Nr. 3 des Strafgesetzbuches (StGB). Diese Norm verbietet die wörtliche Veröffentlichung amtlicher Schriftstücke eines Strafverfahrens, bevor diese in öffentlicher Verhandlung erörtert wurden. Schutzzweck der Norm ist primär die Sicherung der Unbefangenheit von Verfahrensbeteiligten, insbesondere von Laienrichtern und Zeugen. Zivilrechtlich stellt sich folglich die Frage, ob ein Verstoß gegen dieses strafrechtliche Verbot automatisch eine Rechtswidrigkeit der Berichterstattung im Verhältnis zum Betroffenen begründet. Die herrschende Rechtsprechung differenziert hierbei zwischen dem institutionellen Schutz der Rechtspflege und dem individuellen Persönlichkeitsschutz. Eine strafrechtlich relevante Handlung führt nicht zwingend zu einem zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch, sofern keine konkrete Beeinträchtigung des fairen Verfahrens oder der Rechte des Klägers nachweisbar ist.
LG Berlin II: Keine unzulässige Vorverurteilung
Das LG Berlin II wies den Antrag der Unternehmerin zurück und stärkte damit die Position der investigativen Presse. Die Kammer gelangte zu der Auffassung, dass die strengen Kriterien der zulässigen Verdachtsberichterstattung im vorliegenden Fall erfüllt seien.
In der Begründung führten die Richter aus, dass bereits die Eröffnung der Hauptverhandlung ein hinreichendes Indiz für den Verdacht darstelle. Nach der Systematik der Strafprozessordnung setze die Zulassung der Anklage voraus, dass eine Verurteilung nach Aktenlage wahrscheinlich erscheine. Dieser Umstand legitimiere grundsätzlich die Berichterstattung über den Tatvorwurf und die zugrundeliegenden Ermittlungsergebnisse. Ferner sei es unerheblich, ob für jedes einzelne Detail des Protokolls bereits ein lückenloser Beweis vorliege. Entscheidend sei, dass objektive Anknüpfungstatsachen existierten, die die Antragstellerin plausibel mit dem Tatgeschehen in Verbindung brächten.
Hinsichtlich des Vorwurfs der Vorverurteilung argumentierte das Gericht, dass der Artikel trotz seines zugespitzten Stils die Grenzen des Zulässigen wahre. Die Zeitung habe durch die konsequente Nutzung von Anführungszeichen und distanzierenden Formulierungen wie „soll gesagt haben“ deutlich gemacht, dass es sich lediglich um die subjektive Einlassung des Mitangeklagten handele. Ein verständiger Leser sei in der Lage, diese Aussagen als Version eines Verfahrensbeteiligten einzuordnen und nicht als feststehende Tatsachen zu werten.
Auch der Verstoß gegen § 353d StGB begründe keinen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch. Die Kammer legte dar, dass die Norm die Rechtspflege lediglich vor abstrakten Gefahren schütze. Für ein zivilrechtliches Verbot bedürfe es jedoch einer konkreten Beeinträchtigung des fairen Verfahrens. Eine solche sei angesichts der ohnehin enormen medialen Aufmerksamkeit, die das Verfahren seit Beginn begleite, nicht ersichtlich. Ein einzelner Artikel, auch wenn er aus Akten zitiere, ändere an der Gesamtsituation nichts Maßgebliches. In der abschließenden Güterabwägung gewichtete das Gericht das öffentliche Informationsinteresse höher. Der Fall werfe gesellschaftlich relevante Fragen zu Selbstjustiz und staatlichem Gewaltmonopol auf, die eine detaillierte Berichterstattung rechtfertigten.
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