Das OLG Nürnberg hat entschieden: Ein roter Rabatt-Aufkleber mit „-30 %“ reicht bei schnell verderblichen Lebensmitteln nicht aus. Händler müssen klar angeben, dass der Preisnachlass wegen kurzer Haltbarkeit erfolgt – sonst drohen Abmahnungen.

Preisreduzierte Lebensmittel kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums müssen klar mit dem Grund für die Reduzierung gekennzeichnet werden. Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat entschieden, dass ein bloßer roter Aufkleber mit einer prozentualen Angabe wie „-30 %“ nicht ausreichend sei. Nur wenn der Grund der Preisreduzierung für den Verbraucher deutlich erkennbar werde, könnten Händler die Ausnahmen der Preisangabenverordnung (PAngV) nutzen. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen den Discounter Netto Marken-Discount (OLG Nürnberg, Urt. v. 5.8.2025, Az. 3 U 2376/24 UWG).

Discounter Netto im Fokus

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte Netto verklagt, weil der Discounter nach ihrer Ansicht gegen die PAngV verstoßen hatte. In mehreren Filialen waren abgepackte Käseprodukte kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums im Preis reduziert. Netto kennzeichnete diese Produkte mit einem auffälligen roten Aufkleber, auf dem nur der prozentuale Rabatt – etwa „-30 %“ – angegeben war. Weitere Hinweise, dass die Preisreduzierung wegen der drohenden Verderblichkeit erfolgte, fehlten.

Die Verbraucherschützer kritisierten, dass diese Praxis nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Zwar erlaube die PAngV unter bestimmten Voraussetzungen, auf die Angabe eines neuen Gesamt- und Grundpreises zu verzichten, wenn verderbliche Waren kurz vor Ablauf ihrer Haltbarkeit reduziert würden. Diese Ausnahme gelte aber nur, wenn der Grund für die Reduzierung in geeigneter Weise kenntlich gemacht werde. Ein bloßer Prozentsatz könne viele Ursachen haben, zum Beispiel Sortimentswechsel, Marketingaktionen oder Abverkäufe am Saisonende.

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Im Verfahren ging es außerdem um die Preiskennzeichnung an den Regalen. Bei Käse mit einheitlichem Gewicht wurde dort der Gesamtpreis hervorgehoben. Bei Käse mit unterschiedlichen Gewichtseinheiten stand ein 100-Gramm-Preis im Vordergrund, ergänzt um den Hinweis „Preis s. Pckg.“. Die Verbraucherzentrale war der Ansicht, diese Mischung erschwere den Preisvergleich und sei für den Kunden intransparent.

Das Landgericht (LG) Amberg wies die Klage zunächst vollständig ab. Es sah weder bei der Regalbeschilderung noch bei den roten Rabatt-Aufklebern einen Verstoß. Nach Auffassung des Gerichts sei der rote Aufkleber allgemein als Hinweis auf einen baldigen Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums bekannt. Die Preisgestaltung im Regal sei ebenfalls zulässig, weil auf den Verpackungen alle Pflichtangaben vorhanden seien (LG Amberg, Urt. v. 25.11.2024, Az. 41 HK O 451/24).

Bloßer roter Aufkleber genügt nicht

In der Berufung folgte das OLG Nürnberg der Argumentation der Verbraucherzentrale teilweise. Es stellte klar, dass die Ausnahmen in § 9 Abs. 1 Nr. 3 und § 11 Abs. 4 Nr. 2 der PAngV nur dann greifen, wenn der Verbraucher eindeutig auf den drohenden Ablauf der Haltbarkeit hingewiesen werde. Gemeint sei ausdrücklich der Grund der Reduzierung, nicht nur die Tatsache der Preisermäßigung.

Nach Auffassung des OLGs müsse dieser Hinweis so gestaltet sein, dass der Kunde ihn sofort wahrnehme und verstehe. Das könne zum Beispiel auf dem Aufkleber selbst erfolgen, etwa durch die Formulierung „Reduziert wegen kurzer Haltbarkeit“. Möglich sei auch ein gut sichtbarer Hinweis am Regal oder am Warenkorb. Entscheidend sei, dass der Kunde schon beim ersten Blick auf die Ware erkenne, dass sie zeitnah verbraucht werden solle.

Ein bloßer roter Aufkleber mit „-30 %“ sei dafür nicht ausreichend. Das OLG wies darauf hin, dass Preisreduzierungen im Handel aus einer Vielzahl von Gründen erfolgen könnten, die nichts mit der Haltbarkeit zu tun hätten. Auch die bloße Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums auf der Verpackung genüge nicht. Dieses werde oft nur dann beachtet, wenn der Kunde gezielt danach suche. Der gesetzliche Zweck der Regelung, nämlich dem Verbraucher eine informierte Entscheidung zu ermöglichen, werde so nicht erfüllt.

Für die Regalbeschilderung bestätigte das OLG dagegen die Sichtweise der Vorinstanz. Die unterschiedlichen Formen der Preisangabe seien zulässig, solange auf den Verpackungen die korrekten Gesamtpreise stünden und durch Hinweise wie „Preis s. Pckg.“ keine Irreführungsgefahr entstehe. Bei variierenden Gewichtseinheiten könne ein 100-Gramm-Preis dem Verbraucher sogar als Orientierung dienen.

Das OLG verurteilte Netto dazu, es künftig zu unterlassen, bei Preisreduzierungen für verderbliche Lebensmittel den Grund der Reduzierung nicht anzugeben, wenn es sich auf die Ausnahmeregelungen der Preisangabenverordnung beruft. Außerdem muss das Unternehmen die Abmahnkosten der Verbraucherzentrale erstatten.

Die Entscheidung des OLG Nürnberg setzt klare Maßstäbe für den Lebensmittelhandel. Händler, die bei schnell verderblichen Produkten auf die Pflicht zur Angabe neuer Gesamt- und Grundpreise verzichten wollen, müssen den Grund der Preisreduzierung klar erkennbar machen. Ohne diesen Hinweis riskieren sie wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Unterlassungsklagen.

Für Verbraucher bedeutet das Urteil mehr Transparenz beim Einkauf. Sie sollen ohne Umwege erkennen können, ob ein günstiges Angebot zeitnah verzehrt werden muss. Wer künftig einen Rabatt-Aufkleber sieht, soll den Grund dafür nicht erst durch eigene Nachforschungen herausfinden müssen.

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tsp