Kaum in Kraft, gibt es nun bereits die ersten BFSG-Abmahnungen. Gefordert werden vierstellige Summen und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, doch die Schreiben wirken mehr als fragwürdig. Was wirklich dahintersteckt und wie Sie sich am besten wehren, lesen Sie hier.

Barrierefreiheit ist Pflicht: Alle Infos zum neuen Gesetz | WBS – Die Experten

Am 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft getreten. Es verpflichtet Unternehmen, bestimmte Waren und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten. Für den E-Commerce bedeutet das, dass Webseiten und Apps so gestaltet sein müssen, dass Menschen mit unterschiedlichen Einschränkungen sie nutzen können. Dazu gehören die Kompatibilität mit Screenreadern für Sehbehinderte, ausreichende Farbkontraste, gut lesbare Schriftgrößen, eine Navigation per Tastatur statt nur mit der Maus und Texte in einfacher Sprache.

Zusätzlich muss eine Barrierefreiheitserklärung veröffentlicht werden. Diese Erklärung informiert in leicht verständlicher Sprache darüber, wie die Vorgaben umgesetzt werden. Sie muss an gut sichtbarer Stelle abrufbar sein. Verpflichtet sind Online Shops, die mehr als neun Beschäftigte haben oder deren Umsatz oder Bilanzsumme mehr als zwei Millionen Euro beträgt. Das Gesetz setzt den europäischen Accessibility Act in deutsches Recht um und soll für mehr digitale Teilhabe sorgen.

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„die-website-experten.de“: CLAIM Rechtsanwalts GmbH mahnt im Auftrag von Christopher Liermann ab

Kaum ist jedoch das Gesetz in Kraft, werden nun bereits erste Abmahnungen versendet. Unserer Kenntnis nach sind unzählige dieser Abmahnschreiben aktuell im Umlauf. Sie stammen von der CLAIM Rechtsanwalts GmbH, die den Unternehmer Christopher Liermann vertritt. Liermann betreibt die Internetseite „die-website-experten.de“, auf der er Webdesign- und Marketing-Dienstleistungen anbietet. In den Schreiben wird behauptet, dass die abgemahnten Unternehmer auf ihren Webseiten und in ihren Shops gegen die Pflichten des BFSG verstoßen würden. Als Beleg wird den Abmahnungen lediglich ein Screenshot beigefügt, eine konkrete Pflichtverletzung wird indes nicht benannt. Dabei jedoch wird allein darauf verwiesen, dass sich eine Pflicht aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 und 2 BFSG ergebe. Ein Verstoß stelle eine unlautere Wettbewerbshandlung gemäß §§ 3, 3a, 7 (9) UWG dar. Diese wiederum begründe den geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Was konkret beanstandet wird oder im Widerspruch zu den BFSG-Vorschriften stehen soll, bleibt indes im Unklaren.

Die Kostenforderungen variieren. Teilweise werden über 1.000 Euro verlangt, daneben wird ein Vergleich über knapp 600 Euro angeboten. Wer den Vergleichsbetrag zahlt, soll von einer Unterlassungserklärung verschont bleiben und zusätzlich drei Monate Zeit erhalten, die Webseite barrierefrei zu gestalten.

Auffällig und äußerst kurios anmutend ist zudem, dass der Abmahner im Schreiben dann darauf hinweist, er sei selbst Experte auf diesem Gebiet und könne bei der Installation entsprechend benötigter Tools zur Barrierefreiheit behilflich sein. Dieses Vorgehen unterscheidet sich deutlich von üblichen Abmahnungen.

So sollten Sie auf die Abmahnung reagieren

Auch wenn die Abmahnungen auf den ersten Blick zweifelhaft wirken, ist es keinesfalls ratsam, sie zu ignorieren. Wer untätig bleibt, riskiert, dass die Gegenseite gerichtliche Schritte einleitet und etwa eine einstweilige Verfügung beantragt. Solche Verfahren werden häufig ohne mündliche Verhandlung entschieden und können für den Abgemahnten erhebliche Kosten nach sich ziehen.

Zugleich ist es wichtig, nicht vorschnell auf die Forderungen einzugehen. Die angebotenen Vergleichsbeträge erscheinen oft auf den ersten Blick günstig, dürfen aber keinesfalls ungeprüft akzeptiert werden. Erst eine juristische Bewertung zeigt, ob die geltend gemachten Ansprüche überhaupt bestehen.

Jede Abmahnung sollte daher einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung unterzogen werden. Häufig lassen sich bereits formale Fehler feststellen, die die Schreiben unwirksam machen. So muss eine Abmahnung den gerügten Rechtsverstoß unter Angabe der tatsächlichen Umstände konkret darlegen. Pauschale Behauptungen ohne nachvollziehbare Begründung genügen diesen Anforderungen nicht.

Auch die Frage, ob der Abmahner überhaupt aktivlegitimiert ist, ist entscheidend. Nach dem UWG können Mitbewerber sowie qualifizierte Wirtschafts- oder Verbraucherverbände Abmahnungen aussprechen. Ein Wettbewerbsverhältnis setzt jedoch voraus, dass beide Unternehmen gleichartige Waren oder Dienstleistungen anbieten, die aus Sicht der Abnehmer austauschbar sind. Fehlt es daran, ist der Abmahner nicht berechtigt, Unterlassungsansprüche geltend zu machen.

Von einer vorschnellen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist dringend abzuraten. Eine solche Erklärung bindet Sie auf Jahre hinaus und zieht bei Verstößen empfindliche Vertragsstrafen nach sich. Wer sich ohne genaue Prüfung darauf einlässt, kann in eine kostspielige Falle geraten.

Erweist sich eine Abmahnung als unberechtigt, stehen Ihnen als Betroffenen rechtliche Mittel zur Verfügung. In Betracht kommt etwa eine Gegenabmahnung oder eine sogenannte negative Feststellungsklage. Mit dieser Klage kann gerichtlich festgestellt werden, dass die behaupteten Ansprüche nicht bestehen. Darüber hinaus können Abgemahnte Schadensersatz verlangen, wenn Ihnen durch die Abwehr der unberechtigten Abmahnung Kosten entstanden sind. Welche Schritte sinnvoll sind, hängt stets vom Einzelfall ab und sollte anwaltlich geprüft werden.

Risiken bei berechtigten Abmahnungen

Anders stellt sich die Lage dar, wenn eine Abmahnung berechtigt ist. In diesem Fall drohen nicht nur wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche, sondern auch ordnungsrechtliche Konsequenzen. Das BFSG sieht hier Bußgelder von bis zu 100.000 Euro vor. Betroffene Unternehmen sollten eine berechtigte Abmahnung daher zum Anlass nehmen, ihre Internetpräsenz unverzüglich anzupassen und die gesetzlichen Vorgaben umzusetzen.

Vorbeugende Maßnahmen

Um Abmahnungen zu vermeiden, sollten Webseitenbetreiber ihre Angebote frühzeitig auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsvorgaben überprüfen. Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025. Eine zusätzliche Übergangsfrist ist im Grundsatz nicht vorgesehen. Digitale Angebote müssen daher bereits heute barrierefrei sein. Maßstab sind insbesondere die in § 3 Abs. 1 und 2 BFSG genannten Anforderungen, die durch die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BFSGV) konkretisiert werden. Praktisch bedeutet dies die Umsetzung der „Web Content Accessibility Guidelines 2.1“ (WCAG 2.1) Kriterien auf Level AA.

Darüber hinaus verpflichtet das BFSG zur Veröffentlichung einer Barrierefreiheitserklärung in einem barrierefreien Format. Diese Erklärung muss leicht zugänglich auf der Webseite bereitgestellt werden. Wer diese Vorgaben bisher nicht erfüllt hat, sollte unverzüglich handeln und die technische Umsetzung mit fachkundigen Dienstleistern abstimmen.

Nur so lassen sich Risiken durch unberechtigte Abmahnungen und behördliche Sanktionen wirksam reduzieren.

Die ersten BFSG Abmahnungen zeigen, dass neue Gesetze auch neue Angriffsflächen bieten. Viele Schreiben wirken zweifelhaft und lassen sich juristisch abwehren. Trotzdem ist es riskant, untätig zu bleiben. Wir von WBS.LEGAL vertreten Mandanten seit vielen Jahren im Wettbewerbsrecht und unterstützen Sie bei der Abwehr von Abmahnungen. Wir prüfen für Sie, ob eine Abmahnung berechtigt ist oder erfolgreich zurückgewiesen werden kann. Außerdem helfen wir Ihnen, Ihre Webseite rechtskonform und barrierefrei zu gestalten. So sind Sie auf der sicheren Seite. Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben oder Beratung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz wünschen, können Sie sich jederzeit unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an uns wenden.

tsp