Ein Online-Shop aus Polen musste sich vor dem LG Frankfurt wegen eines fehlerhaften Impressums und unzureichenden Verbraucherinformationen verantworten. Besonders brisant: Ein bloßer Mailto-Link reicht nicht aus.

Ein Online-Shop aus Polen muss sein Impressum anpassen. Das Landgericht (LG) Frankfurt entschied, dass eine ausgeschriebene E-Mail-Adresse zwingend erforderlich ist. Ein bloßer Mailto-Link genüge nicht. Zugleich stellte das LG klar, dass ein rein englischsprachiger Internetauftritt nicht automatisch gegen deutsches Recht verstößt. Verbraucherinformationen müssen aber korrekt und rechtzeitig bereitgestellt werden (LG Frankfurt, Urt. v. 05.03.2025, Az. 2-06 O 38/25).
Die Entscheidung zeigt, dass Verstöße im Online-Handel schnell abgemahnt werden können. Besonders im Bereich Impressum und Verbraucherinformationen sind die Anforderungen streng.
Impressum in englischer Sprache
Hintergrund des Verfahrens waren zwei Anbieter von Blechschildern. Das deutsche Unternehmen vertrieb seine Produkte auch in Deutschland. Das im Verfahren beklagte Unternehmen hat seinen Sitz in Polen und betreibt eine ausschließlich englischsprachige Webseite. Über diese Seite verkaufte es weltweit Blechschilder und liefert auch nach Deutschland. Zusätzlich schaltete das Unternehmen Werbung im Internet, die auch auf deutschen Webseiten zu sehen war. Teilweise wurden Influencer eingesetzt, um die Produkte auf dem deutschen Markt zu bewerben.
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Das deutsche Unternehmen beantragte deshalb eine einstweilige Verfügung. Es war der Ansicht, dass die polnische Konkurrenz zahlreiche rechtliche Pflichten verletzt habe. Unter anderem störte es sich daran, dass Pflichtinformationen nicht auf Deutsch bereitgestellt wurden. Außerdem beanstandete es die Gestaltung des Bestellbuttons. Dieser sei in englischer Sprache gehalten und nicht mit der Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ versehen.
Im Impressum der Webseite war lediglich der Hinweis „Write us an e-mail“ vermerkt, der mit einem Mailto-Link hinterlegt war. Klickte der Nutzer darauf, öffnete sich sein E-Mail-Programm. Die eigentliche Adresse des polnischen Unternehmens war nicht sichtbar. Nach Ansicht des deutschen Blechschildherstellers genüge dies nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Auch die Widerrufsbelehrung sei unzureichend. Darin hatte das polnische Unternehmen vorgesehen, dass bestimmte Bestellungen vom Widerruf ausgeschlossen sieen. Außerdem machte es das Widerrufsrecht davon abhängig, dass Verbraucher bestimmte Versandetiketten in Farbe ausdrucken sollten.
Urteil des LG Frankfurt
Das LG urteilte nun, dass eine Pflicht zur Bereitstellung von Pflichtinformationen in deutscher Sprache nicht bestehe. Maßgeblich sei, dass die Informationen klar und verständlich sein müssen. Da die Webseite vollständig in Englisch gehalten war, sah das LG darin keinen Verstoß. Unternehmen dürften ihre Online-Shops daher auch in englischer Sprache betreiben, solange der gesamte Bestellprozess konsistent in dieser Sprache ablaufe.
Anders fiel die Bewertung des LG zum Impressum aus. Nach Ansicht der Richter reiche ein bloßer Mailto-Link nicht aus, um die gesetzliche Pflicht zur Angabe einer E-Mail-Adresse zu erfüllen. Die Adresse müsse klar ausgeschrieben auf der Webseite stehen. Nur so sei eine unmittelbare und verlässliche Kontaktaufnahme möglich. Ein Hyperlink funktioniere nur, wenn der Nutzer ein entsprechendes Programm installiert habe. Damit sei die gesetzlich geforderte ständige Erreichbarkeit nicht gewährleistet.
Auch bei den Verbraucherinformationen stellte das Gericht Verstöße fest. Nach dem Gesetz müssen wesentliche Angaben wie Preis, Versandkosten und Produkteigenschaften unmittelbar vor Abschluss der Bestellung angezeigt werden. Es genüge nicht, wenn diese Informationen auf einer vorgeschalteten Seite erscheinen oder nur per Link abrufbar sind. Im Fall des polnischen Unternehmens würden die Informationen auf der Abschlussseite fehlen.
Die Widerrufsbelehrung schränke das gesetzliche Widerrufsrecht unzulässig ein, weshalb das LG diese als besonders kritisch ansah. Verbraucher müssten die Möglichkeit haben, ihre Bestellung ohne zusätzliche Bedingungen zu widerrufen. Weder dürfe der Widerruf von einem Gutschein ausgeschlossen werden, noch dürfe er von der farbigen Ausgestaltung eines Versandetiketts abhängen.
Dem Antrag des deutschen Klägers wurde daher teilweise stattgegeben. Das polnische Unternehmen muss daher nun sein Impressum anpassen, seine Verbraucherinformationen korrekt platzieren und die Widerrufsbelehrung überarbeiten. In Bezug auf die Sprache der Webseite und den Bestellbutton wies das LG den Antrag jedoch ab.
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Das Urteil verdeutlicht, dass Betreiber von Online-Shops zahlreiche rechtliche Vorgaben beachten müssen. Fehler im Impressum oder bei Verbraucherinformationen können schnell zu Abmahnungen und gerichtlichen Verfahren führen. Auch scheinbare Kleinigkeiten wie die Darstellung einer E-Mail-Adresse können entscheidend sein.
Wenn Sie eine Webseite oder einen Online-Shop betreiben, sollten Sie Ihr Impressum und Ihre Pflichtinformationen regelmäßig prüfen lassen. Unsere Kanzlei WBS.LEGAL verfügt über langjährige Erfahrung im Wettbewerbsrecht. Wir prüfen Ihr Impressum auf Rechtssicherheit, passen es bei Bedarf an und erstellen für Sie eine rechtlich einwandfreie Lösung. So vermeiden Sie teure Abmahnungen und Streitigkeiten. Melden Sie sich gerne jederzeit unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) bei uns, wenn Sie Unterstützung benötigen.
tsp