Einer der in Deutschland führenden Sport-Streaming-Anbieter darf die Sonntagsspiele der Bundesliga nicht mit der Aussage “mit den besten Teams” bewerben, wenn das Unternehmen selbst tatsächlich nur einen eingeschränkten Zugriff auf Top-Spiele hat. Dies hat das OLG München nun entschieden.
Ein bekannter Streaming-Anbieter darf die Bundesliga-Sonntage nicht mit der Aussage „mit den besten Teams“ bewerben, wenn er tatsächlich keinen gleichwertigen Zugriff auf die Top-Spiele hat. Das Oberlandesgericht (OLG) München hat eine entsprechende Werbeaussage als irreführend eingestuft und im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagt (OLG München, Beschluss vom 18.08.2025, Az. 29 W 202/25 e).
Irreführende Werbung mit „den besten Teams“
Zwei Anbieter von kostenpflichtigen Streamingdiensten für Bundesliga-Spiele standen sich in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren gegenüber. Eines der beiden Unternehmen bewarb auf seiner Website die Sonntagsspiele mit der Aussage:
„Die Bundesliga-Sonntage bleiben bei …: Mehr Live-Spiele am Sonntag – 79 Spiele pro Saison mit den besten Teams der Bundesliga.“
Diese Formulierung wurde vom konkurrierenden Unternehmen rechtlich angegriffen. Seiner Ansicht nach werde beim Publikum der falsche Eindruck erweckt, dass der Anbieter regelmäßig Spitzenspiele am Sonntag zeigen könne. Tatsächlich hatte das mit der Aussage werbende Streaming-Unternehmen nur ein eingeschränktes Zugriffsrecht auf Top-Partien, da ein anderer Rechteinhaber bei der Spielauswahl Vorrang besaß.
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Der Fall landete zunächst vor dem Landgericht (LG) München I. Dieses gab dem Antrag nur teilweise statt und lehnte den Unterlassungsanspruch in Bezug auf die oben genannte Aussage ab. Gegen diese Entscheidung legte das konkurrierende Unternehmen sofortige Beschwerde ein – mit Erfolg.
Das OLG München änderte die landgerichtliche Entscheidung und untersagte die Werbung. Nun muss der Streaming-Anbieter darauf verzichten, Bundesliga-Sonntage mit der Aussage „mit den besten Teams“ zu bewerben, sofern dies nicht der tatsächlichen Rechtslage entspricht.
Aussage suggeriert gleichmäßige Präsenz von Spitzenteams
Das OLG München sah in der beanstandeten Formulierung eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG. Maßgeblich sei, wie ein durchschnittlich informierter Verbraucher die Aussage verstehe.
Das OLG stellte fest, dass Fußballfans den Begriff „die besten Teams der Bundesliga“ mit einer bestimmten Spitzengruppe assoziierten. Diese ergebe sich aus der sportlichen Leistungsstärke, dem internationalen Abschneiden und der allgemeinen Bekanntheit der Vereine. Auch wenn es sich bei der Formulierung sprachlich um eine Meinungsäußerung handele, enthalte sie dennoch einen objektiv überprüfbaren Tatsachenkern: Der durchschnittliche Verbraucher erwarte nämlich, dass bei den Sonntagsspielen regelmäßig Begegnungen mit dieser.
Diese Erwartung könne der Streaming-Anbieter jedoch nicht erfüllen. Grund sei, dass er nur ein nachrangiges sog. Pick-Recht für die Auswahl der Spiele innehatte. Ein anderer Rechteinhaber habe vorab die Top-Partien auswählen und auf seine bevorzugten Wochentage legen können. Damit sei laut OLG nicht gewährleistet, dass am Sonntag tatsächlich gleich häufig Spitzenspiele stattfänden wie an anderen Spieltagen.
Die Werbung erwecke jedoch genau diesen Eindruck. Eine entsprechende Einschränkung oder Klarstellung enthalte die Werbeaussage nicht. Das Publikum werde daher über die tatsächliche Spielverteilung und die Reichweite der übertragenen Rechte im Unklaren gelassen.
„Das widerspricht dem durch die angegriffene Aussage erweckten Eindruck, bei den Sonntagsspielen der Antragsgegnerinnen eine jedenfalls gleichmäßige spielplanartige Chance auf Begegnungen mit Teams aus der Spitzengruppe zu haben“, heißt es in dem Beschluss.
Unterlassungsanspruch bejaht
Das OLG bejahte einen Unterlassungsanspruch. Die beanstandete Werbung sei geeignet, die angesprochenen Verbraucher über ein wesentliches Merkmal der angebotenen Dienstleistung, nämlich die Auswahl der übertragenen Spiele, zu täuschen.
Dass es sich bei der Aussage „mit den besten Teams“ formal um eine wertende Äußerung handele, ändere daran nichts. Der BGH hat bereits mehrfach klargestellt, dass auch wertende Aussagen irreführend sein können, wenn sie vom Publikum als objektiv überprüfbare Tatsachen verstanden werden. Genau das sei hier der Fall. Die Verbraucher würden auf Basis der Werbung eine gleichmäßige Übertragung von Spitzenspielen erwarten, obwohl der Anbieter dazu faktisch nicht in der Lage gewesen sei, so das OLG.
Konsequenzen für Streaming-Anbieter und Werbung im Profisport
Bei der Bewerbung eigener Angebote, sei es zu Sportübertragungsrechten oder anderen Leistungen, ist immer besondere Sorgfalt zu beachten. Wer mit Superlativen oder Formulierungen wie „mit den besten Teams“ wirbt, muss sicherstellen, dass diese Aussage auch objektiv zutrifft.
Gerade im Bereich der Bundesliga sind die Auswahlrechte klar geregelt. Wer nur ein nachrangiges Pick-Recht besitzt, darf dem Publikum nicht suggerieren, dass er regelmäßig Top-Spiele zeigen kann. Fehlt ein klarstellender Hinweis, drohen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche und kostspielige Verfahren.
Das OLG München hat klargestellt, dass Streaming-Anbieter die Erwartungen der Verbraucher bei der Bewerbung von Bundesliga-Übertragungen nicht überstrapazieren dürfen. Wer nicht regelmäßig Spitzenspiele zeigen kann, darf auch nicht mit „den besten Teams“ werben. Die Entscheidung verdeutlicht, dass selbst vermeintlich werbetypische Floskeln wie „die besten Teams“ rechtlich überprüfbar sein können, wenn sie beim Publikum eine konkrete Vorstellung auslösen.
tsp