Apple hatte drei seiner Smartwatches der „Apple Watch“ als „CO2-neutral“ beworben. Der klagende Umweltverband sah darin „dreistes Greenwashing“ Das hat das LG Frankfurt nun bestätigt.

Der Apple-Konzern hatte seine Apple Watch im Internet unter anderem mit dem Werbeslogan „Die Apple Watch ist unser erstes CO2 neutrales Produkt“ beworben. Gegen diese Werbung hatte die Deutsche Umwelthilfe e.V. vor dem Landgericht (LG) Frankfurt am Main geklagt.
Apple hatte drei seiner Smartwatch-Modelle als „CO2-neutrales Produkt“ beworben und behauptet, die bei der Produktion der Uhren entstehenden CO2-Emissionen würden durch „naturbasierte“ Kompensationsprojekte ausgeglichen.
Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hat nun entschieden, dass Apple diese Art der Werbung zu unterlassen habe. Die Werbung verstoße gegen § 5 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und sei irreführend (LG Frankfurt am Main, Az. 3-06 O 8/24).
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Ob eine Werbung irreführend ist, hänge davon ab, welchen Gesamteindruck sie bei Verbrauchern als potentiellen Käufern der Apple Watch hervorrufe. Die Verbrauchersicht sei durch das allgemein bekannte, von der Europäischen Union unterzeichnete Pariser Übereinkommen von 2015 geprägt, so das LG. Danach dürften zur Begrenzung des weltweiten Temperaturanstiegs auf 1,5 Grad Celsius in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts nicht mehr klimaschädliche Gase ausgestoßen werden, als der Atmosphäre durch ein Senken des Kohlenstoffdioxids – etwa mit Wäldern – entzogen würden. Verbraucher würden daher davon ausgehen, dass bei der beworbenen Apple Watch eine CO2-Kompensation bis etwa in das Jahr 2050 gesichert sei.
Um welche Projekte es sich bei Apples Kompensation handelte, ließ Apple jedoch lange im Unklaren. Im Laufe des seit 2024 geführten Gerichtsverfahrens hatte sich der Verdacht des klagenden Verbandes allerdings bestätigt: Das Unternehmen setzt zur Kompensation seiner verbliebenen CO2-Emissionen auf Eukalyptus-Monokulturen in Paraguay, für die Pachtverträge schon 2029 auslaufen und eine Nachnutzung nicht sichergestellt ist. Eine neutrale CO2-Emissionsbilanz lässt sich damit nicht erreichen.
Das sah auch das LG so. Die Pachtverträge bestünden in Bezug auf 75 % der Projektfläche nur bis 2029. Eine CO2-Kompensation sei daher lediglich bis zum Jahr 2029 gewährleistet. Apple habe nicht nachweisen können, dass sämtliche Pachtverträge verlängert würden. Eine gesicherte Perspektive für die Fortsetzung des Waldprojekts bestehe nicht.
Eukalyptusmonokulturen sind zudem keine naturbelassenen Wälder. Sie werden durch den regelmäßigen Einsatz von Ackergiften wie dem Bienenkiller Fipronil erhalten. Die schnellwachsenden Bäume verbrauchen enorme Mengen an Wasser und sind in Dürreperioden sehr leicht entzündlich, was die dauerhafte Kohlenstoffspeicherung durch solche Projekte noch zusätzlich in Frage stellt.
Apple hatte weiter erklärt, die Unwägbarkeit der Pachtverlängerungen mit einem sog. Verra-Pufferkonto nach VCS-Standards abgesichert zu haben. Dazu stellte das LG Frankfurt fest, dass im Fall der Nichtverlängerung der Pachtverträge die VCS-Standards Apple unter anderem bloß die weitere Überwachung des Waldprojekts ermöglichten. Die Möglichkeit, den entfernten Teil des Projektgebiets für die verbleibende Laufzeit lediglich zu überwachen und erst im Fall des Verlusts den Mechanismus des Pufferkontos eingreifen zu lassen, stelle nach Überzeugung des LG keine dem Fortbestand des Waldprojekts über das Jahr 2029 hinaus gleich geeignete Maßnahme zur Kompensation von CO2 dar.
Keinen Erfolg hatte die Klage, soweit beanstandet worden war, das Logo „Carbon Neutral“ werde als Gütesiegel missverstanden. Die Gestaltung des Logos besitze nicht die Anmutung eines Gütesiegels, so das LG. Das Logo werde von Verbrauchern nur als Erkennungszeichen dafür verstanden, ob das betreffende Produkt nach den Maßstäben von Apple als CO2-neutral eingeordnet werde. Der mit einem offiziellen Gütesiegel vermittelte Eindruck einer Gewähr für eine bestimmte Güte und Brauchbarkeit der Ware werde damit nicht geschaffen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.
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