Ein Getränk ganz ohne Alkohol darf nicht als „Gin“ beworben werden – selbst dann nicht, wenn es geschmacklich ähnlich ist. Das hat nun auch der EuGH in einem aktuellen Urteil entschieden. Warum das für Hersteller teuer werden kann und was sie jetzt wissen müssen.

Ein alkoholfreies Getränk darf nicht als Gin verkauft werden – diese Bezeichnung ist einem bestimmten alkoholischen Getränk vorbehalten. Mit diesen deutlichen Worten hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Auffassung deutscher Gerichte bestätigt (Urt. v. 13.11.2025, Rs. C-563/24).

Im konkreten Fall ging es zwar nur um den Hersteller PB Vi Goods, der einen „Virgin Gin Alkoholfrei“ verkauft. Doch das Urteil des EuGH zur Auslegung des Europarechts muss nun von allen Gerichten Europas beachtet werden. Das wird immense Auswirkungen auf den Getränkemarkt haben – denn alkoholfreie Getränke wie Gin sind gerade sehr im Trend.

Gegen den Hersteller geklagt hatte der deutsche Verband Sozialer Wettbewerb e. V. – auf Unterlassung des Verkaufs des alkoholfreien Getränks. Das Landgericht (LG) Potsdam hatte hierzu den Gerichtshof befragt.

Urteil des EuGH: Unionsrecht ist eindeutig


Nach der Verordnung (EU) 2019/787, in der es u.a. um die Bezeichnung von Spirituosen geht, muss „Gin“ durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Wacholderbeeren hergestellt sein und der Mindestalkoholgehalt 37,5 % vol. betragen. Der EuGH stellte nun fest, dass es nach dem Unionsrecht eindeutig verboten ist, ein Getränk als „alkoholfreien Gin“ aufzumachen und zu kennzeichnen, da dieses Getränk keinen Alkohol enthält. Der Umstand, dass die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung von „Gin“ mit dem Zusatz „alkoholfrei“ versehen ist, sei insoweit unerheblich.

Auch die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte unternehmerische Freiheit stehe diesem Verbot nicht entgegen und führe daher nicht zur Ungültigkeit dieser Vorschrift. Insbesondere verhindere das Verbot nicht den Verkauf des betreffenden Erzeugnisses, sondern lediglich dessen Verkauf unter der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung, die einer bestimmten Spirituose, nämlich Gin, vorbehalten sei. Darüber hinaus sei dieses Verbot auch verhältnismäßig. Es diene schließlich einerseits dazu, Verbraucher vor der Verwechslungsgefahr in Bezug auf die Zusammensetzung der Erzeugnisse zu schützen. Andererseits solle es die Hersteller, die die Anforderungen des Unionsrechts erfüllten, vor unlauterem Wettbewerb schützen.

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Urteil des LG Braunschweig in einem anderen Fall

Hersteller dürfen ein alkoholfreies Getränk nicht als „Gin“ bezeichnen, wenn dieses die gesetzlich festgelegten Anforderungen für echte Spirituosen nicht erfüllt. Das Landgericht (LG) Braunschweig sah in der Bezeichnung „ALKOHOLFREIER GIN – FLORAL 0,0 % Vol.“ einen klaren Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Laut Spirituosenverordnung dürfe sich nur ein Produkt mit mindestens 37,5 Volumenprozent Alkohol als Gin bezeichnen. Das Getränk eines Herstellers enthielt jedoch keinerlei Alkohol. Es lag damit außerhalb des rechtlich zulässigen Rahmens für die Verwendung dieser geschützten Produktbezeichnung (Urteil vom 16. Oktober 2024, Az. 22 O 2566/23).

Stein des Anstoßes war die Online-Werbung einer Anbieterin für alkoholfreie Getränke. Diese hatte auf ihrer Internetseite ein Produkt unter dem Namen „ALKOHOLFREIER GIN – FLORAL 0,0 % Vol.“ angeboten. Laut Beschreibung solle das Getränk geschmacklich an klassischen Gin erinnern, enthielt aber tatsächlich keinen Alkohol. Neben der Produktbezeichnung fehlten zudem Angaben zu den Zutaten sowie zur Nährwertzusammensetzung. Auch ein Pfand für die Glasflasche wurde nicht erhoben.

Auch hier wurde der Verband Sozialer Wettbewerb auf die Werbung aufmerksam. Der Verband sah in der Bezeichnung einen klaren Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben und mahnte die Anbieterin des Produkts bereits einen Tag nach Bekanntwerden des Sachverhalts ab. Die Abmahnung blieb jedoch unbeantwortet. Der Verband reichte daraufhin Klage beim LG Braunschweig ein.

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„Gin“ gibt es nur mit Alkohol

Das LG gab der Klage in allen Punkten statt. Das Unternehmen wurde zur Unterlassung verurteilt und muss dem Verband zudem die Abmahnkosten erstatten. Auch ein Ordnungsgeld für künftige Zuwiderhandlungen wurde festgesetzt.

Das LG Braunschweig begründete seine Entscheidung mit der einschlägigen europäischen Spirituosenverordnung. Darin ist klar geregelt, dass bestimmte Produktbezeichnungen wie „Gin“ nur für Getränke verwendet werden dürfen, die die technischen Vorgaben erfüllen. Nach Anhang I der Verordnung müsse Gin mindestens 37,5 Volumenprozent Alkohol enthalten. Ein Getränk, das diesen Wert nicht erreicht, dürfe nicht als Gin bezeichnet werden.

Auch der Versuch, durch den Zusatz „alkoholfrei“ einen gewissen Abstand zur Originalbezeichnung zu schaffen, ändere daran nichts. Der Begriff „Gin“ sei rechtlich geschützt, und Verbraucher könnten durch die Kombination von „alkoholfrei“ und „Gin“ in die Irre geführt werden. Es sei nicht ausgeschlossen, dass sie trotz des Zusatzes ein Getränk erwarteten, das ähnliche Produkteigenschaften wie herkömmlicher Gin aufweise oder diesem rechtlich gleichgestellt sei.

Die Beklagte hatte argumentiert, dass sich die Spirituosenverordnung nicht auf alkoholfreie Getränke anwenden lasse. Diese Sichtweise wies das LG jedoch klar zurück. Die Regelungen würden laut Art. 1 Abs. 1 der Verordnung ausdrücklich auch für die Verwendung geschützter Begriffe in der Kennzeichnung anderer Lebensmittel gelten. Maßgeblich sei nicht der Alkoholgehalt des Produkts, sondern die Frage, ob mit einer gesetzlich definierten Bezeichnung geworben werde, ohne die Anforderungen zu erfüllen.

Auch ein Rückgriff auf Ausnahmen gemäß Art. 11 bis 13 der Spirituosenverordnung sei nicht möglich. Die Beklagte hatte erklärt, ihr Produkt enthalte destilliertes Wasser, das mit pflanzlichen Aromen versetzt werde. Diese Produktionsweise reiche jedoch nicht aus, um eine Gleichstellung mit einem echten Gin zu begründen, so das Gericht. Für die in Art. 11 Abs. 1 Buchstabe b vorgesehene Ausnahme fehlten die erforderlichen Tatsachen. Die Beklagte habe nicht glaubhaft gemacht, dass das Produkt zunächst ein echter Gin gewesen sei, der anschließend lediglich stark verdünnt wurde. Eine solche Behauptung sei im Verfahren zu keinem Zeitpunkt aufgestellt worden.

Pflichtangaben und Pfanderhebung ebenfalls fehlerhaft

Neben der unzulässigen Bezeichnung monierte das LG zwei weitere Rechtsverstöße. Zum einen hatte die Beklagte auf ihrer Produktseite weder eine Zutatenliste noch eine Nährwertkennzeichnung bereitgestellt. Damit verstieß sie gegen die Lebensmittelinformationsverordnung der Europäischen Union. Diese sieht vor, dass Verbraucher vor dem Online-Kauf eines Lebensmittels klar über dessen Inhalt informiert werden müssen.

Zum anderen verletzte die Anbieterin das Verpackungsgesetz. Die Glasflasche mit 0,7 Liter Inhalt wurde ohne Pfand vertrieben. Das LG stellte klar, dass es sich bei dem Produkt um eine pfandpflichtige Einwegverpackung handelte. Die Beklagte hätte daher ein Pfand in Höhe von mindestens 25 Cent inklusive Umsatzsteuer verlangen und entsprechend kennzeichnen müssen.

Die Beklagte muss das Produkt nun in der bisherigen Form aus dem Verkehr nehmen. Eine erneute Bewerbung mit dem Begriff „Gin“ ist unzulässig. Bei jedem künftigen Verstoß drohen Ordnungsgelder bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft. Auch die Abmahnkosten in Höhe von 238 Euro wurden der Beklagten auferlegt.

Das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig ist anhängig (Az. 2 U 270/24). Dieses muss die Rechtsauffassung des EuGH nun aber beachten.

Das Urteil zeigt deutlich, wie streng Gerichte bei der Verwendung geschützter Produktbezeichnungen vorgehen. Selbst der gut gemeinte Zusatz „alkoholfrei“ schützt nicht vor rechtlichen Konsequenzen. Hersteller und Onlinehändler sollten deshalb besonders sorgfältig bei der Bewerbung ihrer Produkte sein. Kleine Unachtsamkeiten können schnell zu Abmahnungen und gerichtlichen Verboten führen.

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tsp