Aktuell häufen sich Meldungen über unerbetene Telefonanrufe, denen Zahlungsforderungen eines Unternehmens namens Blue GmbH folgen sollen. Besonders betroffen sind nach vorliegenden Informationen neu gegründete kleine Handwerksbetriebe. Berichten zufolge soll dieses Muster bereits seit mindestens 2013 praktiziert werden, und das trotz mehrerer gerichtlicher Niederlagen.

Ein mutmaßlich eingespieltes Geschäftsmodell

Das Unternehmen betreibt eine Website unter www.blue-seo.de und präsentiert sich dort als „Marketingagentur“, die Unternehmen bei Suchmaschinenoptimierung und Google-Werbung unterstützen soll. Berichten zufolge kontaktiert die Blue GmbH regelmäßig Gewerbetreibende ohne deren vorherige Anfrage. Ziel dieser Anrufe ist es mutmaßlich, die Gesprächspartner zum Abschluss eines Vertrages zu bewegen.

Dabei soll laut Betroffenen häufig unklar bleiben, welche konkreten Leistungen die Blue GmbH tatsächlich erbringen will. Die Gespräche werden in der Regel mit Zustimmung der Angerufenen aufgezeichnet, woraufhin die Blue GmbH später behaupten kann, den Abschluss eines Vertrages nachweisen zu können. Nach dem Anruf folgt die Rechnung, die nach Angaben von Betroffenen oft erheblich ausfällt. Das Unternehmen verlangt dabei hohe Beträge für angebliche Leistungen wie „Google-Business-Erstellung“, „SEO-Beratung“ oder „Einrichtung von Google Ads“.Im Falle der Nichtzahlung beauftragt das Unternehmen Rechtsanwälte, die anschließend ein Mahnverfahren einleiten. Wird innerhalb von 14 Tagen kein Widerspruch eingelegt, drohen den Betroffenen letztlich Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

Was die Situation für Betroffene zusätzlich erschwert, ist der Umstand, dass die Blue GmbH wiederholt unter unterschiedlichen Bezeichnungen aufgetreten sein soll. So soll das Unternehmen Rechnungen unter verschiedenen Phantasienamen wie „Blue Motion GmbH“, „Marketing Blue GmbH“ oder „Marketingbüro Blue GmbH“ versandt haben, wobei jeweils dieselbe Handelsregisternummer sowie identische Bankverbindungen verwendet worden sein sollen. In einem Verfahren vor dem LG Köln soll die Gesellschaft selbst eingeräumt haben, dass diese wechselnden Firmierungen ausschließlich dazu dienten, sich der öffentlichen Kritik im Zusammenhang mit gegen sie ergangenen gerichtlichen Entscheidungen zu entziehen. Seit etwa 2018 tritt das Unternehmen nach vorliegenden Informationen wieder unter seiner eingetragenen Firma auf.

Besonders im Fokus: kürzlich registrierte Handwerker

Nach Angaben unserer Mandanten wendet sich die Blue GmbH an Handwerker, die sich kürzlich auf Plattformen zur Auftragsakquise im Abonnementmodell registriert haben, und nimmt kurz nach deren Anmeldung Kontakt mit ihnen auf.

Die Strategie ist wirkungsvoll: Unternehmer, die gerade erst ihre Tätigkeit aufgenommen haben, kennen die Fallstricke der Branche noch nicht, sind mit administrativen Aufgaben ausgelastet und können durch einen scheinbar professionellen Anruf zu „Google-Dienstleistungen“ leicht verunsichert werden.

Gerade für neu gegründete Selbstständige ist es wichtig zu wissen, dass bereits ein vorschnell am Telefon geäußertes „Ja“ rechtlich als Vertragsschluss gewertet werden kann, wenn nicht rechtzeitig reagiert wird.

Kein gesetzliches Widerrufsrecht für Unternehmer… aber andere Möglichkeiten!

Im Gegensatz zu Verbrauchern steht Unternehmern kein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sie aufgrund ihrer geschäftlichen Erfahrung weniger schutzbedürftig sind. Daher richten sich Anbieter mit fragwürdigen Methoden häufig gezielt an Unternehmen.

Das bedeutet jedoch nicht, dass sie schutzlos sind. Gerichte haben in mehreren dokumentierten Verfahren Forderungen der Blue GmbH als unbegründet abgewiesen, so etwa in Urteilen des OLG Hamm (2016) sowie des OLG Köln (2022). In einem Verfahren vor dem AG Duisburg (Az. 72 C 3515/16, Urteil vom 21.06.2017) soll die Blue GmbH sogar einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Telefonanrufe anerkannt haben, verbunden mit einem vollstreckbaren Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise vollstreckbar an den Geschäftsführern persönlich.

Eine Rechnung der Blue GmbH kann je nach Einzelfall aus folgenden Gründen angefochten werden:

  • Anfechtung wegen arglistiger Täuschung: Wurden Kosten und Vertragsinhalt im Gespräch nicht klar dargestellt, bestehen gute Chancen, den Vertrag rückwirkend aufzuheben.
  • Unzureichende Bestimmtheit der Leistungen: Forderungen können unzulässig sein, wenn die versprochenen Leistungen nicht hinreichend konkretisiert sind.
  • Unwirksame Einbeziehung der AGB: Wie oben dargestellt, reicht ein bloßer mündlicher Hinweis auf eine Webadresse nach der Rechtsprechung nicht aus.

Was sollten Betroffene tun?

Wenn Sie als Unternehmer von einer solchen Praxis betroffen sind, sollten Sie die geforderten Beträge keinesfalls ohne rechtliche Prüfung bezahlen. Einmal geleistete Zahlungen lassen sich in der Regel nur schwer zurückfordern.

Soforthilfe vom Anwalt

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Konkret empfehlen wir:

  • Nicht zu zahlen, solange die Angelegenheit nicht rechtlich geprüft wurde.
  • Keine Verhandlungen mit der Blue GmbH zu führen, da jede Äußerung gegen Sie verwendet werden kann.
  • Sämtliche Unterlagen aufzubewahren: Umschläge, Rechnungen, Mahnungen sowie möglichst eine schriftliche Gedächtnisnotiz zum Gesprächsinhalt anzufertigen.
  • Gegen einen Mahnbescheid fristgerecht Widerspruch einzulegen (Frist: 14 Tage).
  • So früh wie möglich einen Rechtsanwalt zu konsultieren, idealerweise bereits nach Erhalt der ersten Rechnung.

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clschl