Sie haben einen Shop, eine Domain oder ein Mietangebot mit dem Wort „Bulli“? Dann kann es gerade teuer werden. Die Kanzlei Bird & Bird verschickt im Auftrag der Volkswagen AG wieder Abmahnungen an Händler, Restaurierer und Vermieter. Eine Abmahnung ist eine förmliche Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten sofort einzustellen. VW will, dass Sie das Wort nicht mehr nutzen. Außerdem verlangt der Konzern Auskunft, Schadensersatz und die Übernahme seiner Anwaltskosten. Unser Rat vorweg. Nehmen Sie die kurze Frist ernst, aber unterschreiben Sie nichts ungeprüft.

Für Fans ist der Bulli Kult. Für VW ist er vor allem eine Marke. Der Konzern wehrt sich schon seit Jahren dagegen, dass andere den Namen verwenden. Früher schickte meist die Kanzlei Lubberger Lehment die Schreiben. Seit einigen Jahren übernehmen das die Anwälte von Bird & Bird. Mitte Oktober 2026 berichteten Kollegen auf anwalt.de von einer neuen Abmahnung. Sie trägt das Datum 13. Oktober und lässt den Empfängern gerade einmal zehn Tage Zeit. VW stützt sich dabei auf die Wortmarke „Bulli“ und auf das Markengesetz, kurz MarkenG. Eine Wortmarke schützt ein bestimmtes Wort für bestimmte Waren und Dienstleistungen. Aus früheren Schreiben kennen wir Gegenstandswerte von 250.000 Euro.

Vom Spitznamen zur geschützten Marke

Der Name „Bulli“ entstand als liebevolle Bezeichnung für den VW Transporter T1, der ab 1950 vom Band lief, und übertrug sich später auf die Nachfolgemodelle T2 und T3. Lange Zeit lagen die Rechte an dem Wort nicht bei Volkswagen. Nach einem Bericht der Auto Bild erwarb der Konzern sie vom Pistenraupen-Hersteller Kässbohrer, dessen Fahrzeuge unter dem Namen PistenBully bekannt sind, und ließ „Bulli“ im Jahr 2007 als Wortmarke eintragen. Hinzu kommen dreidimensionale Marken, die die Form des T1 schützen.

Die Abmahnungen treffen vor allem eine überschaubare, aber sehr lebendige Szene. Betroffen sind Online-Händler für Ersatzteile und Zubehör, Werkstätten, die alte Busse restaurieren, Camper-Vermieter und Anbieter von Fanartikeln. Bekannt geworden sind Schreiben, die sich gegen Firmennamen, Domains, Werbeslogans und Produkttitel richten, in denen „Bulli“ auftaucht. Ältere Fälle betrafen insbesondere Vermietungsangebote. Die Forderungen ähneln sich dabei. Verlangt wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die nach Berichten von Kollegen sehr weitreichend formuliert ist und oft auch Pflichten zur Entfernung des Zeichens enthält. Hinzu kommen umfassende Auskünfte über Umfang, Umsätze und Gewinne der beanstandeten Nutzung, die Ankündigung eines Schadensersatzanspruchs und die Forderung, die Anwaltskosten zu erstatten.

Learning 1: Nicht jede Erwähnung von „Bulli“ ist eine Markenverletzung

Eine Marke gibt ihrem Inhaber ein Exklusivrecht. Nur er darf sie im Geschäftsleben nutzen. Das regelt § 14 Abs. 2 MarkenG. Danach dürfen andere ein gleiches oder ähnliches Zeichen nicht ohne Erlaubnis für Waren oder Dienstleistungen verwenden. Verboten ist das aber nur unter bestimmten Bedingungen. Kunden müssen die Angebote verwechseln können. Oder jemand nutzt den guten Ruf einer bekannten Marke unfair aus.

Die entscheidende Frage lautet deshalb, wie Sie das Wort einsetzen. Juristen sprechen von „markenmäßiger Benutzung“. Gemeint ist, dass Kunden das Wort als Hinweis auf den Anbieter verstehen. Heißt Ihr Shop, Ihre Domain oder Ihre Vermietung „Bulli-Irgendwas“, wird es heikel. Denn dann denken Kunden schnell, VW stecke dahinter oder habe das Angebot lizenziert.

Wie stark der Schutz für VW ist, hat das Bundespatentgericht schon klargestellt. Dort ging es um einen Widerspruch gegen die jüngere Marke „Buller“. Der 28. Senat meinte, „Bulli“ habe sich als liebevoller Kurzname für den VW-Kleintransporter durchgesetzt. Bei kleinen Transportern wirke das Wort deshalb besonders stark als Erkennungszeichen. Weil „Buller“ sehr ähnlich klingt, sah das Gericht eine Verwechslungsgefahr. Die jüngere Marke musste für den Großteil ihrer Waren und Dienstleistungen gelöscht werden (BPatG, Beschl. v. Mai 2024 – Az. 28 W (pat) 539/22).

Ganz grenzenlos ist der Markenschutz aber nicht. § 23 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG erlaubt es, eine fremde Marke zu nennen, um zu zeigen, wofür eine Ware gedacht ist. Das gilt vor allem für Zubehör und Ersatzteile. Sie dürfen also grundsätzlich schreiben, dass ein Auspuff oder eine Dichtung in den VW T2 passt. Dabei müssen Sie allerdings fair bleiben. § 23 Abs. 2 MarkenG verlangt, dass die Nennung den „anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel“ entspricht. Problematisch wird es, wenn es so wirkt, als arbeiteten Sie mit VW zusammen. Dasselbe gilt, wenn Sie die Marke groß als Blickfang herausstellen. Daneben schützt § 23 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG rein beschreibende Angaben.

Gerade an dieser Abgrenzung setzen wir in der Verteidigung an. Wer Ersatzteile anbietet, sollte prüfen lassen, ob die beanstandete Nutzung als zulässiger Bestimmungshinweis durchgeht oder ob sie über das Notwendige hinausgeht. Auch der Kontext spielt eine Rolle, denn in der Ersatzteil-Szene ist bekannt, dass viele Anbieter unabhängig von VW arbeiten.

Learning 2: Selbst VW muss seine Marken im Streitfall belegen

Wie genau Gerichte hinschauen, zeigt ein Streit um die Form des T1. Ein Hersteller hochwertiger Modellautos verkaufte jahrelang T1-Miniaturen mit Lizenz von VW. Dann endete die Zusammenarbeit. Die Modelle verkaufte er trotzdem weiter, nur eben ohne Lizenzhinweis. VW zog vor Gericht. Das Landgericht Hamburg wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Hamburg gab VW dagegen recht (LG Hamburg, Urt. v. 16.04.2021 – Az. 315 O 213/16; OLG Hamburg, Urt. v. 26.01.2023 – Az. 5 U 61/21).

Dann kam der Bundesgerichtshof und kippte das Urteil. Der I. Zivilsenat hatte zwei Kritikpunkte. Erstens habe das OLG nicht ausreichend geklärt, ob VW die Formmarke für Modellautos und Fahrzeuge überhaupt genug genutzt habe. Juristen nennen das „rechtserhaltende Benutzung“. Gemeint ist eine Nutzung, die nötig ist, damit der Schutz bestehen bleibt. Zweitens nutze nicht automatisch jeder den guten Ruf einer bekannten Marke unfair aus. Wer nur ein verkleinertes Abbild des Originals verkaufe, sei kein Trittbrettfahrer, der sich gezielt an fremdes Ansehen hängt (BGH, Urt. v. 02.05.2024 – Az. I ZR 23/23). In der zweiten Runde wies das OLG Hamburg die Klage dann ab. Käufer verstünden die Form der Modelle nicht als Hinweis darauf, wer sie hergestellt hat (OLG Hamburg, Urt. v. 08.05.2025 – Az. 5 U 61/21).

Zugegeben, hier ging es nicht um das Wort „Bulli“. Trotzdem können Sie zwei Erkenntnisse mitnehmen. Auch ein Weltkonzern muss im Streit zeigen, dass er seine Marke für die betroffenen Waren wirklich nutzt. Und nicht jede Anlehnung an ein bekanntes Auto ist gleich eine Markenverletzung. Schauen Sie deshalb genau hin. Auf welche Marke stützt sich das Schreiben? Für welche Waren und Dienstleistungen ist sie eingetragen? Nutzt VW sie dort überhaupt? Ist die Marke seit mehr als fünf Jahren eingetragen, dürfen Sie die Nutzung bestreiten. Dann muss VW beweisen, dass die Marke tatsächlich im Einsatz ist.

Learning 3: Die vorformulierte Erklärung und die Auskunft bergen die größten Risiken

Den größten Fehler machen Betroffene, wenn sie die beigefügte Unterlassungserklärung unverändert unterschreiben. Mit ihr verpflichten sie sich zeitlich unbegrenzt und gegenüber VW verbindlich, das Zeichen nicht mehr zu verwenden. Für jeden späteren Verstoß wird eine Vertragsstrafe fällig, auch dann, wenn ein alter Eintrag auf einer Verkaufsplattform oder in einem Branchenverzeichnis noch auffindbar ist. Häufig gehen die vorformulierten Erklärungen zudem über den konkreten Vorwurf hinaus, etwa indem sie jede Nutzung des Wortes in jeder Form untersagen.

Es geht auch anders. Eine angepasste, also modifizierte Unterlassungserklärung wirkt genauso gut. Sie räumt die sogenannte Wiederholungsgefahr aus. Das ist die Annahme, dass Sie den Verstoß wiederholen könnten. Gleichzeitig verpflichten Sie sich aber nur zu dem, was Sie rechtlich wirklich schulden. Müssen Sie Ihren Firmennamen oder Ihre Domain ändern, lässt sich außerdem eine faire Frist für die Umstellung aushandeln.

Vorsicht gilt auch bei der Auskunft. VW hat nach § 19 MarkenG einen Anspruch darauf. Ihre Angaben zu Umsätzen und Gewinnen sind später aber die Grundlage für den Schadensersatz. Nach § 14 Abs. 6 MarkenG kann VW dabei zwischen drei Wegen wählen. Der Konzern kann seinen eigenen entgangenen Gewinn verlangen. Er kann den Gewinn herausfordern, den Sie mit der Nutzung gemacht haben. Oder er setzt eine gedachte Lizenzgebühr an. Verraten Sie zu viel oder ordnen Sie Zahlen falsch zu, schaden Sie sich selbst. Geben Sie daher nur so viel preis, wie Sie wirklich müssen.

Und was kostet das Ganze? Das hängt vom Gegenstandswert ab. Die Gebühren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Setzt die Gegenseite wie in bekannten Schreiben 250.000 Euro an, ergibt sich nach der aktuellen Tabelle eine 1,3-fache Geschäftsgebühr. Mit der Auslagenpauschale sind das rund 3.440 Euro netto. Im Markenrecht sind solche Werte keine Seltenheit. In Stein gemeißelt sind sie aber auch nicht. Gerade bei kleinen Händlern mit wenig Umsatz lässt sich oft ein niedrigerer Wert begründen. Landet die Sache vor Gericht, wird es allerdings deutlich teurer. Jeder nächste Schritt will also gut überlegt sein.

Was heißt das jetzt ganz praktisch für Sie? Notieren Sie sich zuerst die Frist. Ignorieren Sie das Schreiben nicht, zahlen Sie aber auch nicht vorschnell. Melden Sie sich nicht auf eigene Faust bei der Gegenseite. Sichern Sie die beanstandeten Angebote. Prüfen Sie intern, wo überall das Wort „Bulli“ auftaucht. Schaffen Sie dabei aber noch keine Tatsachen, die später wie ein Schuldeingeständnis wirken könnten. Läuft die Frist ohne ausreichende Erklärung ab, droht eine einstweilige Verfügung. Das ist eine schnelle gerichtliche Anordnung, und sie kostet deutlich mehr.

Unterstützung bei Markenabmahnungen von Bird & Bird und Volkswagen

Die aktuelle Welle zeigt, dass VW den Begriff „Bulli“ konsequent verteidigt und auch kleine Betriebe aus der Szene in den Blick nimmt. Wir beraten Händler, Werkstätten, Vermieter und Selbstständige, die eine markenrechtliche Abmahnung erhalten haben, und prüfen, ob die Vorwürfe berechtigt sind und welche Rechte VW tatsächlich zustehen. Wir formulieren eine modifizierte Unterlassungserklärung, begrenzen Auskunft und Kosten und verhandeln mit der Gegenseite über Forderungshöhe und Umstellungsfristen. Kommt es zum Gerichtsverfahren, vertreten wir Sie bundesweit. Melden Sie sich bei uns, idealerweise bevor die gesetzte Frist abläuft, wir beraten Sie gerne.

anmar