
Das BAG hat entschieden, dass tarifliche Mehrarbeitszuschläge Teilzeitbeschäftigte nicht benachteiligen dürfen. Eine Regelung, die Zuschläge erst ab der 41. Wochenstunde vorsieht, ist daher direkt unwirksam. Die Zuschlagsgrenze muss für Teilzeitkräfte proportional abgesenkt werden.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat eine tarifvertragliche Regelung für unzulässig erklärt, nach der Mehrarbeitszuschläge erst ab der 41. Wochenstunde gezahlt werden – unabhängig davon, ob Beschäftigte in Voll- oder Teilzeit arbeiten. Eine solche Vorschrift verstoße gegen das Diskriminierungsverbot aus § 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Teilzeitbeschäftigte haben daher direkt einen Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge, sobald sie die anteilig berechnete Schwelle überschreiten. Den Tarifvertragsparteien sei nicht zuvor die Möglichkeit zur Korrektur ihrer diskriminierenden Regelung einzuräumen (Urt. v. 26.11.2025 – 5 AZR 118/23).
Tarifvertrag im bayerischen Groß- und Außenhandel
Im entschiedenen Fall gilt der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer in Unternehmen des bayerischen Groß- und Außenhandels aus dem Jahr 1997. Er legt für Vollzeitkräfte eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden fest. Mehrarbeitszuschläge fallen laut Tarif erst ab der 41. Stunde an und betragen dann 25 Prozent.
Ein Mitarbeiter arbeitet jedoch in Teilzeit mit 30,8 Stunden pro Woche. Er machte geltend, dass die tarifliche Grenze ihn gegenüber Vollzeitbeschäftigten benachteilige. Nach dem sogenannten Pro-rata-temporis-Grundsatz (= „anteilig zur Zeit“, 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG) müsse die Zuschlagsgrenze für Teilzeitkräfte proportional abgesenkt werden. Für ihn würde dies bedeuten, dass schon ab 32 Stunden pro Woche ein Zuschlag fällig wäre. Sowohl das Arbeitsgericht Nürnberg als auch das Landesarbeitsgericht Nürnberg hatten seine Klage zunächst abgewiesen (LAG Nürnberg, Urt. v. 11.08.2022, Az. 5 Sa 316/21).
BAG: Tarifnorm verstößt gegen das Diskriminierungsverbot
Das BAG gab dem Beschäftigten nun allerdings Recht. Die tarifliche Regelung benachteilige Teilzeitbeschäftigte iSv. § 4 Abs. 1 TzBfG und sei insoweit nach § 134 BGB nichtig. Entscheidend sei: Der Tarifvertrag enthalte keine anteilige Absenkung der Schwelle für Mehrarbeitszuschläge – obwohl dies gesetzlich vorgeschrieben wäre.
Einen sachlichen Grund für diese Ungleichbehandlung sah das Gericht nicht. Der Hinweis, erst ab einer Wochenarbeitszeit von mehr als 40 Stunden trete eine besondere Belastung auf, reiche nicht aus. Denn auch Teilzeitbeschäftigte erbrächten zusätzliche Arbeit, die mit typischen Mehrarbeitsbelastungen einhergeht. Das BAG stellte zudem klar, dass aufgrund des unionsrechtlichen Bezugs des Diskriminierungsverbots keine bloße Willkürkontrolle vorzunehmen sei, sondern die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs einzubeziehen seien.
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Konsequenz: Zuschläge stehen auch Teilzeitkräften zu
Teilzeitbeschäftigte hätten einen direkten Anspruch auf tarifliche Mehrarbeitszuschläge nach § 612 Abs. 2 BGB iVm. § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG, sobald sie ihre individuelle Wochenarbeitszeit in dem Verhältnis überschreiten, das der Zuschlagsgrenze für Vollzeitkräfte entspricht. Für den vorliegenden Tarifvertrag bedeutet das: Die Grenze von 40 Stunden ist anteilig herunterzurechnen.
Zudem sagte das BAG, den Tarifvertragsparteien müsse nicht vorher die Gelegenheit gegeben werden, die diskriminierende Regelung anzupassen. Im Bereich unionsrechtlich geprägter Diskriminierungsverbote gebe es keine solche „Vorrechte“ der Tarifpartner.
Da das LAG bislang nicht festgestellt hatte, wie viele Stunden der Beschäftigte tatsächlich mehr gearbeitet hatte, verwies das BAG den Fall zur erneuten Entscheidung zurück.
ahe