Wer im Internet einen Vertrag abschließt, soll ihn ebenso einfach wieder kündigen können. Doch manche Anbieter verlangen vor der Kündigung die Eingabe von Kundennummern, Passwörtern oder Login-Daten. Der Bundesgerichtshof prüft nun in zwei Grundsatzverfahren, ob diese Praxis gegen die gesetzlichen Vorgaben zum Kündigungsbutton verstößt.

Der Gesetzgeber hat für Online-Verträge klare Regeln geschaffen: Verträge, die mit wenigen Klicks im Netz geschlossen werden, müssen genauso unkompliziert wieder beendet werden können. Trotz dieser rechtlichen Vorgaben stoßen Verbraucher im Alltag immer wieder auf digitale Stolpersteine. Besondere Hürden bilden dabei Anmeldemasken und Login-Schranken, die vor dem eigentlichen Kündigungsvorgang überwunden werden müssen. Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt am 5. November 2026 gleich über zwei Fälle, in denen Anbieter für die Online-Kündigung zwingend Login-Daten wie Kundennummer, E-Mail-Adresse oder Passwort abfragen (BGH, Az. I ZR 272/25 und I ZR 275/25). Wir haben uns die Hintergründe der beiden Verfahren genauer angeschaut und erklären, warum diese Verhandlungen wegweisend für das digitale Verbraucherrecht sind.
Hürden beim Webhosting und im Videostreaming
In der ersten Sache (I ZR 272/25) klagt der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen einen Anbieter von Internetdienstleistungen und Webhosting. Das Unternehmen platziert in der Kopfzeile seiner Startseite zwar eine Schaltfläche mit der Aufschrift „Vertragsbeendigung“. Wer diesen Button anklickt, landet jedoch nicht sofort auf einem Kündigungsformular, sondern wird auf eine Login-Seite weitergeleitet. Dort müssen erst Kundennummer und Passwort eingegeben werden, um den Vorgang überhaupt im geschützten Kundenbereich fortsetzen zu können.
Im zweiten Fall (I ZR 275/25) geht die Wettbewerbszentrale gegen einen bekannten Streamingdienst vor. Dieser stellt in der Fußzeile seiner Webseiten eine Kündigungsschaltfläche bereit. Klickt der Nutzer darauf, öffnet sich eine Bestätigungsseite, auf der er seine E-Mail-Adresse oder Telefonnummer sowie sein Passwort eingeben und das gewünschte Kündigungsdatum auswählen muss. Erst danach lässt sich der Vorgang über den Button „Kündigung abschließen“ beenden. Beide Kläger sehen in diesem Vorgehen einen Verstoß gegen das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und verlangen von den Anbietern Unterlassung.
Der rechtliche Rahmen des Kündigungsbuttons nach § 312k BGB
Um Verbraucher vor ungewollten Abo-Fallen und komplizierten Kündigungswegen zu schützen, hat der Gesetzgeber den § 312k BGB eingeführt. Die Vorschrift verpflichtet Unternehmen, die Verträge über Webseiten anbieten, eine gut lesbare und eindeutig beschriftete Kündigungsschaltfläche bereitzustellen – etwa mit den Wörtern „Verträge hier kündigen“.
Das Gesetz stellt dabei ganz präzise Anforderungen an den Ablauf: Nach dem Klick auf die erste Schaltfläche muss der Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite weitergeleitet werden. Auf dieser Seite darf das Unternehmen lediglich notwendige Angaben abfragen, etwa zur Art der Kündigung, zur eindeutigen Identifizierbarkeit des Nutzers, zur Bezeichnung des Vertrags sowie zum Beendigungszeitpunkt. Zudem muss diese Seite eine finale Bestätigungsschaltfläche enthalten – beschriftet mit „jetzt kündigen“ oder einer ebenso eindeutigen Formulierung. Entscheidend ist der vierte Absatz der Norm: Sowohl die Schaltflächen als auch die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.
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Vorinstanzen bestätigen Verstöße gegen das Verbraucherschutzrecht
In den bisherigen Instanzen hatten die Klagen der Verbraucherschützer und der Wettbewerbszentrale vollumfänglich Erfolg. Das Kammergericht (KG) gab den Unterlassungsklagen in beiden Verfahren statt. Zur Begründung führte das KG aus, dass die Beklagten ihre gesetzlichen Pflichten aus § 312k Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB nicht erfüllt haben.
Im ersten Verfahren entschieden die Richter, dass eine Kündigungsschaltfläche den Nutzer nicht unmittelbar zu einer ständig verfügbaren Bestätigungsseite führt, wenn dazwischen die Eingabe von Kundennummer und Passwort verlangt wird (KG, Urt. v. 18.11.2025 – Az. 5 UKl 10/25). Im zweiten Verfahren stellte das Gericht fest, dass die Kündigungsschaltfläche ebenfalls nicht direkt zu einer rechtskonformen Bestätigungsseite leitet. Werden dort zusätzliche Eingaben wie ein Passwort erzwingen, verstoßen Anbieter gegen das Gebot der unmittelbaren und leichten Zugänglichkeit (KG, Urt. v. 11.11.2025 – Az. 5 U 6/25; LG Berlin II, Urt. v. 27.11.2024 – Az. 97 O 81/23).
Der BGH hat nun am 5. November 2026 zu klären, ob der verbraucherschützende Zweck des § 312k BGB Eingabeschranken wie Passwörter generell verbietet oder ob Anbieter Sicherheitsabfragen vorschalten dürfen. Wir erwarten mit Spannung die Karlsruher Entscheidungen, da sie maßgeblich festlegen werden, wie barrierefrei der digitale Kündigungsprozess in Zukunft gestaltet sein muss.
hekem




