Der hauseigene KI-Chatbot „Grok“, der eigentlich korrekte Faktenchecks veröffentlichen soll, postete eine wohl falsche Information zu dem Verein Campact. Nun hat das LG Hamburg entschieden, dass X für diese Falschaussage selbst haften muss.

Das Landgericht (LG) Hamburg hat es dem sozialen Netzwerk X (betrieben von der X.AI LLC) im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, zu behaupten bzw. verbreiten (zu lassen), dass der Verein „Campact“ staatliche Förderung aus Bundesmitteln erhalte. Das Brisante an dem Fall ist allerdings: Die – offenbar frei erfundene – Tatsachenbehauptung stammte nicht etwa von einem X-Nutzer, sondern von dem zu X gehörigen Faktencheck-KI-Bot namens @grok (https://x.com/grok). Diese Aussage habe sich X allerdings durch die Präsentation auf ihrem Account „zu eigen“ gemacht, so das LG Hamburg (Beschl. v. 23.09.2025, Az. 324 O 461/25).

Hintergrund war ein kontroverser Diskussions-Thread des Accounts @LEFreunde (https://x.com/LEFreunde) auf X zu einem Artikel des Ärztenachrichtendienstes. Thema war eine Forderung der Grünen, gegen finanziell motivierte Terminvergaben im Gesundheitswesen mit systematischer Kontrolle vorzugehen. Es fielen Worte wie „zentral gesteuertes Zwangssystem“. Im Verlauf der Diskussion äußerten Nutzer gegenüber dem KI-Bot „Grok“ von X Kritik an einer angeblichen „links-grünen Agenda“, die durch NGOs vorangetrieben werde. Als Grok mehrfach auf sein Prinzip „Fakten statt Verschwörung“ hinwies, forderte ein Nutzer konkrete Beispiele für NGOs mit staatlicher Finanzierung. Grok nannte unter anderem BUND, NABU, DUH, Agora Energiewende – und auch Campact e.V..

X haftet für Falschaussage des eigenen KI-Chatbots 

Campact erhält jedoch nach eigenen Angaben keine Bundesmittel. Der Verein wehrte sich im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die Behauptung. Das LG Hamburg hat nun entschieden: Campact hat gegen X einen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artikel 19 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1. Der falsche Post sei im Kontext „ehrabträglich“ und verletze den Verein in seinem Vereinspersönlichkeitsrecht.

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Zur Begründung führte das LG aus: Der maßgebliche Durchschnittsrezipient entnehme dem Beitrag des X-Accounts, dass Campact staatliche Förderungen bzw. Bundesmittel für seine Tätigkeit erhalte.  Hierbei handelt es sich aber um eine prozessual unwahre Tatsachenbehauptung. Campact erhalte laut eigener Aussage weder unmittelbar oder mittelbar Gelder von staatlichen Institutionen. X hätte die Wahrheit der Behauptung darlegen bzw. glaubhaft machen müssen, habe dies aber trotz Möglichkeit der Stellungnahme nicht getan.

Es sei nicht anzunehmen, dass Nutzer von „X“ die Aussagen des KI-Accounts nicht als Tatsachenbehauptungen werten würden. Im Gegenteil verweise die KI selbst darauf, dass ihre Aussagen faktenbasiert erstellt würden. Daher würden Nutzer ihr besondere faktische Aussagekraft beimessen, so das Gericht.

Der brisanteste Satz der kurzen Beschlusses ist nun aber dieser hier: „Für die KI-erstellten Aussagen auf dem Account hat [X] als Betreiberin des Accounts einzustehen. Sie hat sich die entsprechenden Aussagen durch die Präsentation auf dem Account jedenfalls zu eigen gemacht.“

Konsequenzen dieser Rechtsauffassung

Diese Rechtsauffassung hat das LG Hamburg zwar „nur“ in einem Eilverfahren ohne mündliche Verhandlung vertreten, X hatte nur Gelegenheit zur Stellungnahme. Allerdings sind hier wohl weniger die Tatsachen streitig – eher geht es genau um die rechtliche Auffassung, weswegen sich auch in der Hauptsache nicht viel an der Meinung des Gerichts ändern dürfte.

Sollte diese Ansicht auch in anderen Instanzen oder Verfahren halten, bedeutet das: Soziale Netzwerke und letztlich auch weitere Digitalbetreiber können voll für (falsche) Aussagen ihrer KIs haften. Sie könnten sich dann nicht mehr mit einem Disclaimer von möglichen inhaltlichen Fehlern distanzieren.

Eine entsprechende Rechtauffassung vertritt auch die Wettbewerbszentrale, die derzeit gerichtlich gegen eine öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt vorgeht. Ihr Chatbot verbreitete werbliche Aussagen über Dritte, gab Empfehlungen und verlinkte teilweise sogar auf Kooperationspartner. Dies verstoße gegen den Medienstaatsvertrag (MStV), so die Wettbewerbszentrale. Auch hier sollte ein Disclaimer Rechtsprobleme aus der Welt schaffen – dieser verwies jedoch nur auf mögliche Fehler der KI. Für den hier vorhandenen Fall möglicher Schleichwerbung wäre er nicht anwendbar.

Bislang war lediglich klar, dass Nutzer, die von KI erstellte Aussagen veröffentlichen oder anderweitig nutzen, für Falschinformationen haften. Das bedeutet, dass sie generierte Aussagen vorher prüfen müssen. Das ist für Digitalbetreiber aber gerade nicht möglich – schließlich setzen sie nicht ohne Grund eine KI ein, um in Echtzeit Fakten überprüfen zu können. Im Ergebnis würde das bedeuten, dass sie zunächst nur versuchen können, das Haftungsproblem durch technische Verbesserungen zu lösen. Außerdem müssten sie leichte Widerspruchsmöglichkeiten gegen mutmaßlich falsche Faktenchecks einrichten (also ein effizientes „notice-and-takedown“-System), welche dann sofort von Menschen gegengeprüft und ggf. korrigiert werden müssten. Letztlich müssten jedoch Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen von Betroffenen „eingepreist“ werden müssen.

Rechtlicher Beistand bei Falschbehauptungen im Netz

Der Fall rund um Campact zeigt einmal mehr, wie schnell falsche Angaben im Internet kursieren – und welche Folgen das haben kann. Wer online unzutreffend dargestellt oder gar verleumdet wird, sollte nicht zögern, rechtliche Schritte zu prüfen.

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