Ein Kunde buchte ein Coaching-Programm von Lukas Lindler über die Plattform CopeCart und zahlte 3.570 Euro. Das AG Gelnhausen entschied nun: Der geschlossene Vertrag ist wegen fehlender Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz nichtig. CopeCart muss bereits gezahltes Geld zurückzahlen. Warum das Urteil auch für andere Betroffene wichtig ist und wie auch Sie ihr Geld zurückholen können, erfahren Sie im Beitrag.

Die CopeCart GmbH ist vom Amtsgericht (AG) Gelnhausen zur Rückzahlung von 3.570 Euro an einen Teilnehmer eines Coaching-Programms von Lukas Lindler verurteilt worden. Das AG stufte das Programm als Fernunterricht ein, für den eine behördliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz erforderlich gewesen wäre. Da diese nicht vorlag, sei der Vertrag nichtig. Zudem wurde der Kunde von weiteren Forderungen freigestellt (AG Gelnhausen, Urteil vom 13. Mai 2025, Az. 53 C 519/24).
Versprechen von Erfolg, Schulden und ein Gerichtsverfahren
Der Kläger war auf ein Coaching-Angebot von Lukas Lindler aufmerksam geworden. Beworben wurde es als Mentoring-Programm für digitales Reselling. Es versprach, Teilnehmer innerhalb kürzester Zeit auf dem Weg zur finanziellen Unabhängigkeit zu begleiten. Der Kläger schloss den Vertrag über die Verkaufsplattform der CopeCart GmbH ab. Kurz danach zahlte er 3.570 Euro.
Coaching-Vertrag prüfen lassen und Geld zurückholen
Die Fakten im Überblick:
- Sie haben einen Coaching-Vertrag abgeschlossen – und jetzt Zweifel? Das geht vielen so. Versprechungen wie „schnell reich“ oder „in 30 Tagen zum Erfolg“ entpuppen sich oft als heiße Luft.
- Trotz Vertragsunterschrift: Sie sind nicht machtlos. Viele Coaching-Verträge enthalten rechtliche Fehler – und können deshalb gekündigt oder widerrufen werden.
- Oft sind die Verträge unwirksam. Häufig fehlt die gesetzlich notwendige Zulassung nach § 12 FernUSG – dann ist der gesamte Vertrag nichtig.
- Auch ohne FernUSG: Sie haben Rechte. Bei Online-Abschlüssen besteht ein 14-tägiges Widerrufsrecht – in manchen Fällen sogar länger.
- Unfaire Bedingungen? Überteuerte Preise? Dann kann der Vertrag wegen Sittenwidrigkeit oder arglistiger Täuschung angefochten werden.
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Das Coaching bestand aus einer Mischung von vorproduzierten Lernvideos, Live-Webinaren und individueller Betreuung. Der Zugang erfolgte über eine Online-Plattform, auf der auch weitere Teilnehmer eingebunden waren. Die Betreuung lief unter anderem über WhatsApp, Zoom und E-Mail. Aufgaben wurden kontrolliert, Fragen beantwortet und Fortschritte besprochen.
Doch der Erfolg blieb aus. Der Kläger konnte keine Umsätze erzielen. Die Inhalte empfand er als oberflächlich und wenig zielführend. Er wandte sich an unsere Partnerkanzlei, die das Verfahren führte, und forderte von CopecCart sein Geld zurück. CopeCart war hier der Vertragspartner, über dessen Plattform der Coaching-Vertrag mit Lukas Lindler abgeschlossen und auch die Zahlung abgewickelt worden war. Die Argumentation unserer Partnerkanzlei: Es handelt sich um Fernunterricht, der nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) einer behördlichen Zulassung bedarf. Diese Zulassung fehlte. CopeCart aber verweigerte die Rückzahlung. Das Unternehmen bestritt, dass es sich um Fernunterricht handle. Zudem sei der Kläger Unternehmer und könne sich nicht auf Verbraucherschutz berufen.
Fehlende Zulassung macht Vertrag nichtig
Das AG Gelnhausen folgte aber richtigerweise der Argumentation unserer Partnerkanzlei. Alle Merkmale von Fernunterricht im Sinne des FernUSG waren erfüllt. Die Inhalte wurden über digitale Medien vermittelt, die Teilnehmer arbeiteten getrennt vom Anbieter, und es bestand eine individuelle Betreuung. Auch die Lernerfolgskontrolle durch Kommunikation und Feedback war gegeben.
Weil eine Zulassung durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht fehlte, war der Vertrag nach § 7 FernUSG nichtig. Damit hatte der Kläger Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Betrags. Darüber hinaus wurde er von weiteren Zahlungsverpflichtungen freigestellt.
Das AG stellte auch klar: Der Kläger war nicht als Unternehmer zu behandeln. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatte er keine selbstständige Tätigkeit ausgeübt. Er war vielmehr in einem Angestelltenverhältnis. Somit genoss er Verbraucherschutz. Auch dass CopeCart als Vertragspartner auftrat, sprach für die unmittelbare Haftung des Unternehmens.
Rückendeckung durch weitere Urteile
Das Urteil reiht sich in eine Vielzahl weiterer aktueller Entscheidungen deutscher Gerichte ein, die Coaching-Verträge wegen fehlender FernUSG-Zulassung für nichtig erklärt haben. So urteilte das AG Trier ebenfalls am 13. Mai 2025 zugunsten eines Klägers, der ein Coaching-Programm von Lukas Lindler gebucht hatte (AG Trier, Urteil vom 13.05.2025, Az. 6 C 438/24). In diesem Verfahren wurde dem Kläger eine Rückzahlung des Coaching-Honorars in Höhe von 1.064,98 Euro zugesprochen sowie die Befreiung von der Restzahlung in Höhe von 2.268,02 Euro. Weitere Gerichte wie das AG Karlsruhe-Durlach (Urteil vom 14.04.2025, Az. 2 C 215/24), oder auch das AG Köln (Urteil vom 09.05.2025, Az. 156 C 449/24) kamen zu ähnlichen Einschätzungen.
Diese Urteile zeigen deutlich: Wer ein Coaching bucht, das als Fernunterricht einzustufen ist, hat Anspruch auf eine behördliche Qualitätssicherung. Fehlt diese, ist der Vertrag nichtig. Betroffene müssen weder zahlen noch können sie zu weiteren Zahlungen verpflichtet werden. Bereits gezahlte Beträge sind zurückzuerstatten.
Was Betroffene jetzt tun können
Betroffene sollten prüfen lassen, ob ihr Coachingvertrag unter das FernUSG fällt. Hierzu genügen in vielen Fällen bereits digitale Inhalte, eine strukturierte Vermittlung und die Möglichkeit individueller Betreuung. Liegt keine Zulassung durch die ZFU vor, besteht gute Aussicht auf Rückzahlung.
Eine rechtliche Beratung hilft, die Ansprüche fundiert und durchsetzbar zu machen. In vielen Fällen kann eine erfahrene Kanzlei nicht nur das bereits gezahlte Honorar zurückfordern, sondern auch weitere Forderungen abwehren. Der Fall aus Gelnhausen ist dafür ein gutes Beispiel. Wer sich von einem Coaching-Programm getäuscht fühlt, sollte nicht zögern, seine Rechte zu prüfen.
Das aktuelle Urteil bestätigt erneut: Der Gesetzgeber hat Teilnehmer von Fernunterricht bewusst unter Schutz gestellt. Anbieter, die sich über diesen Schutz hinwegsetzen, müssen mit klaren Konsequenzen rechnen. Betroffene haben mehr Rechte, als viele vermuten. Melden Sie sich gerne jederzeit bei uns. Wir stehen Ihnen mit unserer Erfahrung und unserer Expertise jederzeit beratend zur Seite.