Wer bekannt ist, kennt das Problem: Auf Facebook und Instagram tauchen Profile mit dem eigenen Namen, dem eigenen Foto oder dem eigenen Firmenlogo auf. Oft stecken betrügerische Anlageangebote dahinter, zunehmend auch KI-generierte Deepfake-Videos. Man meldet, Meta löscht irgendwann, und am nächsten Tag ist das nächste Fake-Profil online. Für Betroffene war das bisher ein Kampf gegen Windmühlen. Mit einem heute verkündeten Urteil hat das Landgericht Frankfurt am Main diesem Zustand einen deutlichen Riegel vorgeschoben (Urteil vom 16.09.2026, Az. 2-06 O 234/25).

Worum ging es?
Geklagt hatten die Finanzfluss GmbH, bekannt durch das gleichnamige Finanzbildungsportal und einen YouTube-Kanal mit rund 1,5 Millionen Abonnenten, sowie ihr Mitgründer Thomas Kehl, das Gesicht des Unternehmens. Unbekannte hatten über Monate hinweg auf Facebook und Instagram Profile und Werbeanzeigen unter Namen wie „finanzfluss1“, „Finanz Fluss“ oder „Thomas Kehl“ veröffentlicht. Darin wurden Fotos von Kehl verwendet, teils auch ein Deepfake-Video mit angeblichen Investmenttipps. Wer auf die Links klickte, landete in WhatsApp-Gruppen, in denen mutmaßlich betrügerische Geldanlagen angepriesen wurden. Geschädigte Anleger wandten sich anschließend ausgerechnet an die Kläger.
Die Kläger hatten alles getan, was man von ihnen erwarten konnte. Sie hatten Referenzbilder im „Brand Rights Protection Tool“ von Meta hinterlegt, allein in einem Monat rund 256 Verstöße gemeldet, eine Vollzeitkraft nur für das Monitoring abgestellt und Meta anwaltlich abgemahnt. Dennoch dauerte die Löschung teils 14, 20 und in einem Fall sogar 62 Tage. Selbst nachdem Kehl der Aufnahme in Metas Gesichtserkennungsprogramm zugestimmt hatte, erschienen nahezu täglich neue Fälschungen.
Was hat das Gericht entschieden?
Meta muss es künftig unterlassen, solche Inhalte zu verbreiten, und zwar nicht nur die konkret gemeldeten, sondern auch kerngleiche Varianten. Das Gericht hat die Unterlassungsansprüche des Unternehmens auf dessen Unternehmenspersönlichkeitsrecht und das Unternehmenskennzeichen „Finanzfluss“ gestützt, die Ansprüche von Thomas Kehl auf sein Recht am eigenen Bild und sein Namensrecht. Bei Verstößen droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro pro Fall.
Darüber hinaus muss Meta Auskunft darüber erteilen, in welchem Umfang die Fake-Inhalte und sinngleiche Inhalte verbreitet wurden, geordnet nach URL, mit Abrufzahlen und den damit erzielten Einnahmen. Das Gericht hat außerdem festgestellt, dass Meta dem Grunde nach Schadensersatz schuldet, und Thomas Kehl darüber hinaus eine Geldentschädigung für die schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung zusteht. Die Abmahnkosten muss Meta ebenfalls erstatten. Den Streitwert hat die Kammer auf 300.000 Euro festgesetzt.
Warum ist das Urteil so bahnbrechend?
Der eigentliche Paukenschlag steckt in der Begründung. Bisher konnten sich Plattformen wie Meta auf das Haftungsprivileg für Hostprovider aus Art. 6 Digital Services Act berufen. Sie hafteten nur, wenn sie nach einem Hinweis nicht zügig reagierten, und auch dann lediglich als sogenannte mittelbare Störer, also im Wesentlichen auf Unterlassung.
Das LG Frankfurt sieht das anders. Meta sei gar kein neutraler, passiver Hostprovider, sondern übe „Kontrolle“ über die Inhalte aus. Bei Werbeanzeigen entscheide Metas Auktionsalgorithmus nach selbst festgelegten Kriterien, welche Anzeige wann bei welchem Nutzer erscheint. Bei normalen Posts steuere der Ranking-Algorithmus, in welchen Feeds die Inhalte landen. Beides diene Metas eigenen wirtschaftlichen Interessen. Wer so über die Verbreitung bestimmt, kann sich nach Auffassung der Kammer nicht mehr hinter dem Haftungsprivileg verstecken und haftet unmittelbar für die Inhalte.
Das Gericht stützt sich dabei auf eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Der EuGH hatte im Juni entschieden, dass die algorithmische Verbreitung von Drittinhalten einer Plattform das Haftungsprivileg als Hosting-Anbieter entziehen kann. Konkret übt ein Betreiber danach Kontrolle aus, wenn der verwendete Algorithmus über eine bloße Kategorisierung und Indexierung der Informationen hinaus im Interesse des Betreibers bestimmt, unter welchen Bedingungen, auf welche Weise und in welcher Rangfolge diese Informationen verbreitet werden. Das LG Frankfurt ist nach unserer Kenntnis eines der ersten deutschen Gerichte, das diese Rechtsprechung konsequent auf Facebook und Instagram anwendet. Die Folge ist erheblich: Weil Meta als Täterin haftet, sind nicht nur Unterlassung, sondern auch Schadensersatz und Geldentschädigung möglich.
Aber selbst wenn man das anders sähe, hätte Meta nach dem Urteil verloren. Das Gericht stellt nämlich klar, dass eine Löschdauer von 14 oder 20 Tagen bei eindeutigen Fake-Profilen kein „zügiges“ Handeln mehr ist. Und es kommt nicht darauf an, ob eine Meldung jede Formalie des DSA erfüllt, etwa eine exakte URL. Hat Meta die Inhalte aufgefunden und gelöscht, hatte es auch Kenntnis. Dann muss Meta darlegen und beweisen, dass es schnell genug reagiert hat.
Die Vorteile für Betroffene auf einen Blick
Das Urteil stärkt die Position von Betroffenen an mehreren Stellen gleichzeitig. Wer sich künftig gegen Fake-Accounts wehrt, kann sich insbesondere auf folgende Punkte stützen:
- Meta kann sich bei algorithmisch verbreiteten Inhalten nach Auffassung des Gerichts nicht mehr auf das Hostprovider-Privileg berufen und haftet unmittelbar.
- Es gibt nicht nur einen Unterlassungsanspruch, sondern auch Schadensersatz und bei schweren Eingriffen eine Geldentschädigung.
- Meta muss offenlegen, wie weit die Fälschungen verbreitet wurden und was Meta damit verdient hat. Das ist die Grundlage, um einen Schaden überhaupt beziffern zu können.
- Das Verbot erfasst auch kerngleiche Varianten, etwa Profilnamen mit angehängten Zahlen oder Sonderzeichen. Nicht jede neue Kopie muss einzeln erstritten werden.
- Eine präzise Beschreibung, woran man Fake-Inhalte erkennt (bestimmte Fotos, Namen, Kennzeichen, dazu der Hinweis, dass man selbst keine Werbung schaltet), reicht aus. Das Gericht hielt eine solche „fast schon algorithmische“ Beschreibung ausdrücklich für technisch umsetzbar.
- Wochenlanges Warten auf Löschungen muss niemand mehr hinnehmen.
Profitieren können davon vor allem Personen des öffentlichen Lebens, Influencer, Finanz- und Gesundheitsexperten sowie Unternehmen, deren Marke oder Gesicht für Scam-Werbung missbraucht wird. Aber auch Privatpersonen, deren Identität für Fake-Profile gestohlen wird, haben gute Argumente, jedenfalls was Unterlassung und Löschung angeht.
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Ähnliche Entscheidungen: Die Linie wird schärfer
Das Frankfurter Urteil steht nicht allein, geht aber einen deutlichen Schritt weiter als die bisherige Rechtsprechung. Im Fall des Arztes Eckart von Hirschhausen hatte das OLG Frankfurt bereits entschieden, dass Plattformen wie Facebook nach einem Hinweis auf einen rechtsverletzenden Beitrag auch sinngleiche Inhalte sperren müssen, ohne dass weitere Hinweise erforderlich sind (Beschluss vom 04.03.2025, Az. 16 W 10/25). Dort ging es um Deepfake-Werbung für Abnehmprodukte.
Das OLG München hat im Januar dieses Jahres nachgelegt: Fake Accounts mit fremdem Namen und Foto muss eine Social-Media-Plattform nach konkreter Beanstandung nicht nur löschen, sondern auch die Erstellung identischer und kerngleicher Accounts unterbinden (Urteil vom 20.01.2026, Az. 18 U 2360/25 Pre e). Allerdings behandelte der Senat Meta noch als mittelbare Störerin, und an einem allgemeinen Unterlassungsgebot auch bezüglich lediglich ähnlicher Fake-Profile zweifelte der Senat.
Neu am LG Frankfurt ist also vor allem zweierlei: die unmittelbare Haftung Metas wegen algorithmischer Kontrolle und die daraus folgenden Zahlungsansprüche bis hin zur Geldentschädigung.
Wo das Urteil Grenzen zieht und was Betroffene daraus lernen sollten
Nicht alles haben die Kläger bekommen, und gerade daraus lassen sich praktische Lehren ziehen. Urheberrechtliche Ansprüche an den Fotos scheiterten, weil das Unternehmen nicht beweisen konnte, dass ihm die Mitarbeiter und der beauftragte Fotograf ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt hatten. Eine bloße Absprache oder eine Rechnung mit dem Posten „Übertragung von Nutzungsrechten“ genügte dem Gericht nicht. Unternehmen sollten ihre Verträge mit Fotografen und Mitarbeitern daher auf eine ausdrückliche Einräumung exklusiver Rechte prüfen.
Außerdem wies das Gericht die ganz abstrakt formulierten Verbote ab. Verboten ist die Verbreitung dann, wenn sie so geschieht wie in den vorgelegten Beispielen, einschließlich kerngleicher Varianten. Wer klagen will, braucht also sauber dokumentierte Einzelfälle. Und bei zwei Inhalten ohne erkennbaren Bezug zum Unternehmen sah das Gericht keine Verletzung der Rechte der Firma, wohl aber der Rechte von Thomas Kehl.
Wichtig ist auch: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Meta kann Berufung zum OLG Frankfurt einlegen, und es ist damit zu rechnen, dass die Frage der algorithmischen Kontrolle am Ende höchstrichterlich geklärt werden muss.
Was Sie jetzt tun können
Wenn Ihr Name, Ihr Bild oder Ihr Unternehmen für Fake-Profile oder betrügerische Werbung missbraucht wird, sollten Sie jeden Fund mit Screenshot, URL, Datum und Uhrzeit sichern und die Meldung an Meta samt Report-ID dokumentieren. So lässt sich später belegen, wie lange die Löschung gedauert hat. Hilfreich ist zudem eine klare Beschreibung, woran Fälschungen zu erkennen sind, sowie die Mitteilung, dass Sie selbst keine Werbung auf der Plattform schalten. Wenn Meta nicht zügig reagiert oder immer neue Kopien auftauchen, ist eine anwaltliche Abmahnung der nächste Schritt, im Anschluss gegebenenfalls ein Eilverfahren oder eine Klage.
Wir von WBS.LEGAL beraten Sie gerne, ob in Ihrem Fall Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz oder eine Geldentschädigung in Betracht kommen. Nehmen Sie für eine kostenlose Ersteinschätzung Kontakt mit uns auf.
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