Das Bundesjustizministerium (BMJV) plant umfassende Änderungen bei der Haftung nach Verkehrsunfällen. Ein neuer Referentenentwurf soll insbesondere die Schadensregulierung bei Unfällen mit Leasingfahrzeugen fairer gestalten und Opfern schwerer Straftaten, bei denen ein Auto als Waffe eingesetzt wird, die Durchsetzung ihrer Ansprüche erleichtern. Zudem ist eine deutliche Anhebung der Haftungshöchstgrenzen und Mindestversicherungssummen vorgesehen.

Die Haftung und Absicherung für Beteiligte an einem Verkehrsunfall sollen in bestimmten Fällen klarer und fairer geregelt werden. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 2. Oktober 2026 einen entsprechenden Referentenentwurf vorgestellt, der unter anderem vorsieht, dass es künftig beim Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall keinen Unterschied mehr machen soll, ob es sich bei dem gegnerischen Fahrzeug um einen Leasingwagen handelt oder nicht. Weiterhin sollen Betroffene einer Straftat leichter an Schadensersatz gelangen, wenn ein Auto als Tatwaffe eingesetzt wurde. Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig (BMJV) stellte dazu klar, dass es keinen Unterschied machen dürfe, ob der Unfallgegner ein eigenes Auto oder ein Leasingfahrzeug fahre. Auch müssten Opfer schwerer Straftaten mit einem Fahrzeug besser geschützt werden und schnell und verlässlich Schadensersatz erhalten.
Fairere Regulierung bei Unfällen mit Leasingfahrzeugen
Nach derzeitigem Recht können sich bei Unfällen mit Leasingfahrzeugen erhebliche Härten für den Unfallgegner ergeben. Der Leasingnehmer wird in fast allen Aspekten wie ein Eigentümer behandelt und ist auch Halter des Wagens, also die Person, die das Auto auf eigene Kosten nutzt. Eigentümer bleibt jedoch regelmäßig die Leasinggesellschaft oder eine finanzierende Bank.
Kommt es nun zu einem Verkehrsunfall, bei dem sowohl der Leasingnehmer als auch der Unfallgegner eine Mitschuld tragen, tritt eine Besonderheit im Verkehrsrecht – die sogenannte Gefährdungshaftung – zutage. Grundsätzlich haften Halterinnen und Halter eines Autos bei Unfällen verschuldensunabhängig aus der Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs. Ist der Eigentümer eines Fahrzeugs zugleich dessen Halter und trägt er eine Mitschuld am Unfall, so wird sein eigener Schadensersatzanspruch aufgrund dieses Mitverschuldens gekürzt. Er kann also nicht den vollen Ersatz seines Schadens vom Unfallgegner verlangen.
Anders verhält es sich bislang beim Leasing. Da die Leasinggesellschaft Eigentümerin, aber nicht Halterin des Fahrzeugs ist, muss sie sich das Mitverschulden des Leasingnehmers (des Halters) nicht anrechnen lassen. In der Folge können das Leasingunternehmen bei einem Verkehrsunfall auch dann den vollen Schadensersatz für die Beschädigung des Fahrzeugs vom Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung verlangen, wenn der Leasingnehmer (Halter) für den Unfall mitverantwortlich ist. Der Unfallgegner muss somit unter Umständen in voller Höhe für den Schaden am geleasten Fahrzeug aufkommen, obwohl er den Unfall nur teilweise verschuldet hat. Zwar kann er theoretisch im Anschluss Regress beim Leasingnehmer nehmen, dies ist jedoch oft mit bürokratischem Aufwand und finanziellen Risiken verbunden. Diese Ungleichbehandlung gegenüber Fahrzeugen, die im Eigentum ihrer Halterin oder ihres Halters stehen, soll durch den Gesetzentwurf nun beseitigt werden. Künftig sollen Halter und Eigentümer bei der Haftung gleichgestellt werden. Wenn der Halter aufgrund einer Mitschuld nicht den vollen Ersatz verlangen kann, soll dies auch für den Eigentümer (die Leasinggesellschaft) gelten.
Das Auto als Tatwaffe: Klarheit für die Opfer
Ein weiterer zentraler Punkt des Referentenentwurfs betrifft Fälle, in denen ein Kraftfahrzeug vorsätzlich als Waffe eingesetzt wird, um schwere Straftaten zu begehen. Bisher war es für die Opfer solcher Taten oder ihre Angehörigen oft unklar, an wen sie sich mit ihren Schadensersatzansprüchen wenden müssen. Ob die Kfz-Haftpflichtversicherung oder die Verkehrsopferhilfe als Entschädigungsfonds einspringt, konnte von verschiedenen Faktoren abhängen, etwa davon, ob der Halter des Autos auch der Fahrer war oder ob das Fahrzeug gestohlen wurde.
Der neue Gesetzentwurf sieht hier eine deutliche Vereinfachung vor. Zukünftig soll für Betroffene in derartigen Fällen immer der Kfz-Haftpflichtversicherer des Tatfahrzeugs der direkte Ansprechpartner sein. Die Opfer können ihre Ansprüche somit unmittelbar bei der Versicherung geltend machen, was für mehr Klarheit und eine schnellere Entschädigung sorgen soll.
Erhöhung der Haftungshöchstgrenzen und Mindestversicherungssummen
Um der allgemeinen Preisentwicklung und Inflation seit der letzten Anpassung im Jahr 2007 Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass auch bei großen Verkehrsunfällen („Großschadensereignisse“) eine ausreichende haftungs- und versicherungsrechtliche Deckung besteht, plant das BMJV zudem eine deutliche Anhebung der finanziellen Grenzen.
Die Höchstgrenzen der verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung nach dem Straßenverkehrsgesetz, für die Halterinnen und Halter einstehen müssen, sollen für Personenschäden von derzeit fünf auf zehn Millionen Euro und für Sachschäden von einer auf zwei Millionen Euro erhöht werden.
Parallel dazu ist eine Verdopplung der gesetzlichen Mindestversicherungssummen in der Kfz-Haftpflichtversicherung vorgesehen. Künftig sollen diese für Personenschäden bei 15 Millionen Euro (bisher 7,5 Millionen), für Sachschäden bei 2,5 Millionen Euro (bisher 1,3 Millionen) und für Vermögensschäden bei 100.000 Euro (bisher 50.000 Euro) liegen.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Entwurf an die Länder und Verbände versandt. Interessierte Kreise können bis zum 30. Oktober 2026 Stellung nehmen.
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hekem