Der Umgang großer Social-Media-Plattformen mit personenbezogenen Daten beschäftigt Gerichte, Verbraucherschützer und Nutzer seit Jahren. Im Mittelpunkt steht häufig die Frage, ob Plattformbetreiber Daten ihrer Nutzer in transparenter und rechtmäßiger Weise erheben, zusammenführen und für personalisierte Inhalte oder Werbung verwenden dürfen.

Das Kammergericht Berlin hatte nun über eine Verbandsklage gegen die Betreiberin des sozialen Netzwerks X (ehemals Twitter) zu entscheiden. Die Klage wurde von der niederländischen Stiftung Stichting Onderzoek Marktinformatie (SOMI) erhoben. SOMI machte behauptete Datenschutzverletzungen geltend und verlangte im Wege einer sogenannten Abhilfeklage Schadensersatz zugunsten betroffener Nutzer.
Das KG Berlin wies die Klage jedoch als unzulässig ab. Nach Auffassung des Gerichts seien die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht für eine kollektive Rechtsverfolgung im Wege der Abhilfeklage geeignet. Entscheidend sei, dass ein möglicher Schaden der einzelnen Nutzer jeweils individuell geprüft werden müsse. (KG Berlin, Urteil vom 30.04.2026 – Az. 20 VKl 1/25)
Der Streit um Datenverarbeitung, Werbung und Nutzerprofile
SOMI warf X vor, personenbezogene Daten von Nutzern ohne wirksame Einwilligung umfangreich zu sammeln, zusammenzuführen und auszuwerten. Nach Darstellung der Stiftung sollten diese Daten insbesondere dazu genutzt worden sein, personalisierte Werbung zu schalten und Nutzer durch personalisierte Inhalte zu beeinflussen.
Mit der Klage verlangte SOMI nicht lediglich die Feststellung eines Datenschutzverstoßes und auch kein bloßes Unterlassen bestimmter Datenverarbeitungen. Vielmehr ging es um Zahlungsansprüche: Für jeden in Deutschland registrierten Nutzer von X forderte SOMI mindestens 750 Euro Schadensersatz im Zusammenhang mit der beanstandeten Datenverarbeitung. Zusätzlich verlangte die Stiftung mindestens 250 Euro für jeden Nutzer, der von einem konkreten Datenleck betroffen gewesen sein soll.
Damit stand nicht nur die datenschutzrechtliche Bewertung des Verhaltens von X im Raum. Prozessual ging es vor allem um die Frage, ob solche Schadensersatzansprüche in einer Abhilfeklage gebündelt geltend gemacht werden können.
Abhilfeklage nach dem VDuG: Nur bei im Wesentlichen gleichartigen Ansprüchen
Die Abhilfeklage ist eine besondere Form der Verbandsklage. Sie ermöglicht es qualifizierten Einrichtungen, Ansprüche von Verbrauchern gegen Unternehmer kollektiv geltend zu machen. Anders als bei einer bloßen Feststellungsklage kann eine Abhilfeklage unmittelbar auf eine Leistung gerichtet sein, etwa auf Zahlung von Schadensersatz.
Diese kollektive Rechtsverfolgung setzt jedoch voraus, dass die betroffenen Ansprüche im Wesentlichen gleichartigsind. § 15 Abs. 1 Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) verlangt, dass die Ansprüche auf demselben oder auf im Wesentlichen vergleichbaren Sachverhalten beruhen und im Wesentlichen dieselben Tatsachen- und Rechtsfragen entscheidungserheblich sind. Genau an dieser Voraussetzung scheiterte die Klage nach Auffassung des KG Berlin.
Warum das KG Berlin die Klage als unzulässig abwies
Das Kammergericht stellte nicht etwa fest, dass Datenschutzverstöße von X ausgeschlossen wären. Die Klage scheiterte vielmehr bereits auf der prozessualen Ebene.
Nach Ansicht des Gerichts waren die von SOMI geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht im Wesentlichen gleichartig. Schadensersatz wegen eines DSGVO-Verstoßes setzt voraus, dass dem jeweiligen Betroffenen tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Ein solcher Schaden kann zwar grundsätzlich bereits in einem Kontrollverlust über personenbezogene Daten liegen. Ob ein solcher Kontrollverlust aber im Einzelfall vorliegt, welchen Umfang er hat, wie lange er andauert und ob er angemessen zu entschädigen ist, hängt nach Auffassung des KG Berlin von den individuellen Umständen des jeweiligen Nutzers ab.
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Das gilt nach der Entscheidung auch für mögliche schadensvergrößernde Umstände. Ängste, Sorgen, negative Gefühle oder eine missbräuchliche Verwendung personenbezogener Daten durch Dritte lassen sich nicht pauschal für alle Nutzer gleichermaßen feststellen. Sie müssen vielmehr bezogen auf die einzelne betroffene Person geprüft werden. Damit fehlte es aus Sicht des Kammergerichts an der notwendigen Gleichartigkeit der Ansprüche. Die geltend gemachten Forderungen eigneten sich deshalb nicht für die angestrebte kollektive Durchsetzung im Wege der Abhilfeklage.
Keine inhaltliche Entlastung von X
Wichtig ist: Die Entscheidung bedeutet nicht automatisch, dass die Datenverarbeitung von X rechtmäßig war. Das KG Berlin hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nach seiner Auffassung nicht in der gewählten kollektiven Klageform verfolgt werden konnten.
Die materiell-rechtliche Frage, ob X tatsächlich gegen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung verstoßen hat, stand damit nicht im Zentrum der Entscheidung. Ebenso wenig schließt das Urteil aus, dass einzelne Nutzer unter bestimmten Voraussetzungen individuelle Ansprüche prüfen lassen können.
Bedeutung für Nutzer und Datenschutzverfahren
Die Entscheidung zeigt, dass kollektive Klagen im Datenschutzrecht an hohe prozessuale Anforderungen geknüpft sind. Gerade bei DSGVO-Schadensersatzansprüchen kommt es häufig auf individuelle Umstände an: Welche Daten wurden verarbeitet? Welche Person war betroffen? Kam es zu einem Kontrollverlust? Gab es weitere Folgen wie Ängste, Missbrauchsrisiken oder konkrete Nachteile?
Für Nutzer bedeutet das: Die Unzulässigkeit der Abhilfeklage nimmt ihnen nicht automatisch individuelle Rechte. Wer vermutet, dass seine personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet wurden oder von einem Datenleck betroffen sind, kann weiterhin prüfen lassen, ob Auskunfts-, Löschungs-, Widerspruchs- oder Schadensersatzansprüche bestehen.
Rechtliche Beratung bei Datenschutzverstößen und Plattformen
Datenschutzverstöße durch große Plattformbetreiber sind rechtlich komplex. Häufig geht es nicht nur um die Frage, ob Daten verarbeitet wurden, sondern auch darum, auf welcher Rechtsgrundlage dies geschah, ob wirksam eingewilligt wurde und ob die betroffene Person einen ersatzfähigen Schaden darlegen kann.
Wir unterstützen Sie bei der Prüfung Ihrer Rechte gegenüber Plattformbetreibern – etwa bei Auskunftsansprüchen, Löschungsverlangen, Widersprüchen gegen Datenverarbeitungen oder möglichen Schadensersatzansprüchen nach der DSGVO.
Wenn Sie den Verdacht haben, dass Ihre Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder Sie von einem Datenleck betroffen sind, prüfen wir Ihre individuelle Situation und beraten Sie zu den nächsten rechtlichen Schritten.
hekem




